- Asylverfahrensgesetz
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Basisdaten Titel: Asylverfahrensgesetz Abkürzung: AsylVfG auch AsylVerfG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Ausländerrecht Fundstellennachweis: 26-7 Ursprüngliche Fassung vom: 16. Juli 1982
(BGBl. I S. 946)Inkrafttreten am: 1. August 1982 Neubekanntmachung vom: 2. September 2008
(BGBl. I S. 1798)Letzte Neufassung vom: 26. Juni 1992
(BGBl. I S. 1126)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. Juli 1992 Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1266, 1268)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Juli 2011
(Art. 9 G vom 23. Juni 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG auch AsylVerfG) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.
Zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz und den zugehörenden Verordnungen bildet das Asylverfahrensgesetz den größten Teil des Ausländerrechts.
Das Asylverfahren beginnt mit einem Asylantrag, der in einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist. Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das Bundesamt sodann, ob der Antragsteller Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz ist und ob ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zuzuerkennen ist. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft deckt sich hier mit dem Flüchtlingsbegriff nach dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK). Werden Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft verneint, prüft das Bundesamt, ob Abschiebungsverbote nach den Absätzen 2 bis 7 des § 60 Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Werden auch diese Abschiebungsverbote verneint, erlässt das Bundesamt mit seinem Ablehnungsbescheid zugleich eine Abschiebungsandrohung.
Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass die Bundesrepublik nach der Dublin-II-Verordnung nicht für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist, beendet es das Asylverfahren in der Bundesrepublik, indem es den Asylantrag für unzulässig erklärt, und ordnet die Abschiebung des Betroffenen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG in den zuständigen Staat an.
Eine Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach einem Quoten-Schlüssel. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen (Residenzpflicht).
Das Asylverfahrensgesetz bestimmt auch, unter welchen Voraussetzungen ein einmal abgelehnter Asylantrag wieder aufgenommen werden kann (Folgeantrag, § 71 AsylVfG)) oder wann eine früher ausgesprochene Anerkennung zu widerrufen bzw. zurückzunehmen ist (§ 73 AsylVfG).
Inhaltsverzeichnis
Rechtsweg
Gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Asylverfahrensgesetz formuliert jedoch spezielle Regelungen, die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Insbesondere die Regelung der Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelbeschränkungen weichen in einschränkender Hinsicht von der VwGO ab. Das Flughafenverfahren (§ 18a AsylVfG) etwa kennt eine Rechtsmittelfrist von drei Tagen. Gerichtsbeschlüsse in Eilverfahren sind – anders als im allgemeinen Verwaltungsprozess – nicht durch Rechtsmittel angreifbar. Auch die Gründe, unter denen eine Berufung gegen ein Urteil zuzulassen ist, sind nach dem Asylverfahrensgesetz in besonderer Weise beschränkt.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den Strafvorschriften in § 84, § 84a und § 85 AsylVerfG gehört das Gesetz zum Nebenstrafrecht. Es wird vor allem die missbräuchliche Asylantragsstellung und der Aufenthalt in einem anderen Landkreis als dem zugewiesenen (Verletzung der Residenzpflicht) unter Strafe gestellt.
Literatur
- Reinhard Marx: AsylVfG. Kommentar zum Asylverfahrengesetz. 7. Auflage. Luchterhand, Köln 2009, ISBN 978-3-472-07370-3.
Weblinks
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