- Rang (Sachenrecht)
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Unter Rang versteht man die Position, die ein dingliches Recht im Grundbuch hat. Kommt es zum Beispiel bei einer Hypothek zu einer Verwertung eines Grundstückes, wird der Erlös zunächst an die im Rang höherstehenden Hypotheken bzw. Hypothekengläubiger ausgeschüttet, dann an die nachfolgenden. Der Rang ist also entscheidend für die wirtschaftliche Werthaltigkeit, eine erstrangige Hypothek hat bei gleichem Nennbetrag den höchsten Wert.
Festlegung des Rangs
Das Rangverhältnis zweier Rechte bestimmt sich, wenn diese in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge ihrer Eintragung, und wenn sie in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind, nach dem Datum der Eintragungen (§ 879 BGB). Zur Sicherung des Ranges ist es möglich, sich selbst eine Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen, um sich damit die Rangstelle z.B. für einen späteren Kredit zu sichern. Ebenfalls möglich ist die Eintragung eines Rangvorbehalts (§ 881 BGB).
Rangänderungen
Nachträglich kann der Rang eines Rechts durch Rechtsgeschäft geändert werden (§ 880 BGB). Dieser sogenannte Rangrücktritt bedarf der Zustimmung beider Rechteinhaber (sowohl des aufrückenden, als auch des zurücktretenden). Diese Rangänderung bedarf notarieller Form und muss zur Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen sein.
Siehe auch
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