- Rangrücktritt
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Durch eine Rangrücktrittserklärung eines Gesellschafters für sein Gesellschafterdarlehen verzichtet dieser auf die Befriedung seiner Forderung, solange die Rückzahlung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Mit dem Rangrücktritt wird bilanzielles Fremdkapital gesellschaftsrechtlich mit haftendem Kapital gleichgesetzt.
Bei der Prüfung einer Überschuldung nach der Insolvenzordnung muss ein Gesellschafterdarlehen, für das ein Rangrücktritt erklärt wurde, nicht passiviert werden.
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