Streik

Streik
Streik bei Verkehrsunternehmen in New York City 2005

Ein Streik (von engl. strike: Schlag, Streich) ist eine kollektive Arbeitsniederlegung (Verweigerung von in der Regel vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen). Er kann sehr verschiedenartige Ziele und Adressaten haben. Politische Streiks sollen Parlament und Regierung unter Druck setzen, mit dem Ziel, dass bei deren Entscheidungen die Interessen der Streikenden berücksichtigt werden. In politisch zugespitzten Situationen können sie zu Generalstreiks auswachsen, die die Wirtschaft eines ganzen Landes lahmlegen (Beispiele: Generalstreiks der Chartistenbewegung für das allgemeine Wahlrecht im 19. Jahrhundert in England; Generalstreik gegen den Kapp-Putsch 1920 in Deutschland). Außerhalb des Widerstandsrechts ist in Deutschland der politische Streik verboten. Im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie (Artikel 9 Abs. 3) soll ein Streik, der erst nach Ablauf der Friedenspflicht zulässig ist, die Arbeitgeber dazu bewegen, den Forderungen der Gewerkschaft durch Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nachzukommen. Als „wilde Streiks“ (Engl.: wildcat strike) bezeichnet man die von einer Gewerkschaft nicht autorisierten Arbeitsniederlegungen von Belegschaften.

Arbeitgeber können mit Aussperrung und Betriebsstilllegung antworten. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994[1] das „Arsenal“ der Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite mit dem Recht zur Betriebsstilllegung bzw. zur Betriebsteilstilllegung im Arbeitskampf erweitert. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stilllegen mit der Folge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren.

In Deutschland fielen zwischen 2000 und 2007 im Durchschnitt 5 Arbeitstage jährlich pro Tausend Beschäftigte aus. In Frankreich liegt dieser Wert bei 103 Arbeitstagen, in Spanien bei 173.[2]

Inhaltsverzeichnis

Historisches

Die ersten Streiks

Der Streik
Gemälde von Robert Koehler 1886

Mit dem Schlachtruf „Wir sind hungrig!“ wird in einem Papyrus des Schreibers Amun-Nechet, heute im Museo Egizio di Torino unter der Inventarisierungsnummer p1880, vom ersten bekannten Streik der Geschichte, dem Streik von Deir el-Medineh berichtet. Die mit dem Bau der Königsgräber in Theben-West im Alten Ägypten beschäftigten Arbeiter legten am 10. Peret II (4. November) 1159 v. Chr. im 29. Regierungsjahr der Regentschaft des Pharao Ramses III. die Arbeit nieder, weil sie seit achtzehn Tagen nicht entlohnt worden waren, d. h. ihr Deputat an Getreide nicht erhalten hatten.

Der erste berichtete Streik im Heiligen Römischen Reich ist durch ein Dokument aus dem Jahr 1329 verbürgt: Damals streikten in Breslau die Gürtlergesellen ein Jahr lang.[3]

Weitere Geschichte der Streiks

Flugblatt vom November 1896
zum Hamburger Hafenarbeiterstreik
mit Anweisungen zum Verhalten
und zur Bedeutung der Streikkarten

Während des Kaiserreichs kam es insbesondere im Ruhrbergbau zu großen Streiks. Unter dem scharfen antigewerkschaftlichen Kurs der Bergbauunternehmer eskalierten in den Jahren 1889 und 1905 zwei revierweite Streiks zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen. Am Streik von 1889 beteiligten sich nahezu alle Bergarbeiter des Ruhrgebiets, rund 90.000 Personen, ohne dass es einen zentralen Streikaufruf gegeben hatte. Eine für den Obrigkeitsstaat nicht unübliche militärische Intervention hatte bereits in der ersten Streikwoche elf Tote und zwei Dutzend Verwundete als Opfer zur Folge.

In Hamburg weitete sich 1896 ein Streik der Seeleute und Hafenarbeiter zum regionalen Generalstreik aus, an dem bis zu 16.000 Personen teilnahmen und der 11 Wochen andauerte (Hamburger Hafenarbeiterstreik 1896/97). Erheblichen Einfluss auf die Bildung von zentralen Arbeitgeberverbänden hatte 1903/04 der Crimmitschauer Streik der Textilarbeiter. Blutig verlief der Streik der Kohlenträger in Berlin-Moabit wegen einer abgelehnten Lohnforderung im September 1910. Verhandlungen mit Arbeitervertretern wurden abgelehnt und Vermittlungsvorschläge blieben erfolglos. Es kam zu Straßenkämpfen; der Einsatz der Polizei wurde zunehmend brutaler. Sowohl auf Seiten der Streikenden wie der Polizei gab es Verletzte, ein Mensch starb.[4]

In England fand, nach früheren kleineren Arbeitskämpfen, der große Streik der Dockarbeiter in London ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Ausstand dauerte vom 15. August bis zum 16. September 1889. Die Arbeiter forderten einen Stundenlohn von 6 Pence und einen Mindestlohn von 2 Shilling pro Tag. Die bis zu 180.000 Streikenden konnten sich am Ende im Wesentlichen durchsetzen, nachdem sich der Bischof und der Lord Mayor of London sowie Kardinal Manning in den Konflikt mit den Unternehmensleitern der Docks vermittelnd eingeschaltet hatten. Am 15. März 1890 folgten über 200.000 Grubenarbeiter in Yorkshire und anderen Kohlendistrikten dem Beispiel der Dockarbeiter, die sich aber nach fünf Tagen mit einer geringen Lohnerhöhung zufrieden gaben.[5]

Im 19. Jahrhundert etablierte sich der Streik als eine der wichtigsten Methoden zur Interessenvertretung insbesondere der Industriearbeiter und Bergleute. Die Arbeitsniederlegungen waren zunächst spontane Vorgänge, ehe sie von den Gewerkschaften institutionalisiert wurden. Die Streiks folgten im Wesentlichen dem Konjunkturverlauf: In Krisenzeiten ging die Zahl der Streiks zurück, während in Zeiten der Hochkonjunktur die Zahl der Arbeitskämpfe und Streiks zunahm. Einer der folgenreichsten Streiks war der Bergarbeiterstreik von 1889 im Ruhrgebiet, der ein Auslöser für die Gründung der Bergarbeitergewerkschaften war.

Streik, Gemälde von Stanisław Lentz, 1910

Über den wirtschaftlichen Bereich hinaus diskutierte die Arbeiterbewegung seit dem ersten Weltkrieg auch über Streiks zur Durchsetzung politischer Ziele. Die Massenstreikdebatte in der deutschen Sozialdemokratie vor dem Ersten Weltkrieg endete mit einem Formelkompromiss, der eher einer Absage gleichkam. Während des ersten Weltkrieges wurde die bisher übliche konjunkturbedingte Durchführung von Arbeitskämpfen durchbrochen. Vor dem Hintergrund des Versorgungsmangels und der Kriegsmüdigkeit kam es in dieser Zeit zu ersten politisch motivierten Streiks, insbesondere im Januar 1918. Nach dem ersten Weltkrieg glich sich die Häufigkeit und Dauer der Arbeitskämpfe wieder im Wesentlichen dem Konjunkturverlauf an. Eine Ausnahme war der Generalstreik der Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenorganisationen während des Kapp-Putsches im Jahr 1920. Dagegen hatten Arbeitsniederlegungen zum Abwehr des Nationalsozialismus während der Weltwirtschaftskrise wegen der Massenarbeitslosigkeit keine Aussicht auf Erfolg.

In England kam es 1926 (4. bis 12. Mai) zu einem landesweiten Generalstreik. Aufgerufen dazu hatte der britische Gewerkschaftsbund (Trades Union Congress) nach einer Aussperrung der Bergleute durch die Bergwerksbesitzer, die Lohnkürzungen und Arbeitszeitverlängerungen durchsetzen wollten. Die Regierung setzte die Armee ein.

Fast ein Jahr lang – vom 1. Dezember 1978 bis zum 12. November 1979 – erschien die Zeitung The Times wegen eines Arbeitskampfes, der sich an der geplanten Stellenstreichung durch die Modernisierung der Druckerei entzündet hatte, nicht.[6]

Anfang der 1980er wehrte sich die Lokführer-Gewerkschaft Aslef gegen die von British Rail (damals Staatskonzern) gewünschte Einführung flexibler Arbeitszeiten. Schließlich stellte British Rail ein Ultimatum: Alle Streikenden würden entlassen, falls die Aslef-Mitglieder nicht zum Dienst auf E- und Dieselloks erschienen. Aslef gab nach . Die "Financial Times" attestierte der Premierministerin einen "Erfolg von spektakulären Ausmaßen". Eine große Streikwelle im landesweiten Bahnverkehr erlebte England in den Jahren 1994/1995. Erst streikten die Weichensteller, dann die Lokführer.[7]

Der Britische Bergarbeiterstreik 1984/1985 verringerte die Macht der englischen Gewerkschaften dauerhaft und beschädigte das Selbstbewusstsein der Arbeiterbewegung nachhaltig. Er dauerte fast ein Jahr und wurde teils fanatisch geführt.

Wichtige Streiks in Deutschland

Der Streik um die Lohnfortzahlung bei Krankheit 1956/57 entwickelte sich zum längsten Arbeitskampf in Deutschland seit 1905. Er wurde von der IG Metall stellvertretend im Tarifbezirk Schleswig-Holstein geführt. Er begann am 24. Oktober 1956 und endete am 9. Februar 1957. Mehr als 34.000 Beschäftigte der Metallindustrie erstreikten nach 114 Tagen einen Tarifvertrag, der die Arbeiter bei Krankheit mit den Angestellten gleichstellte, da auch ihnen der Lohn bei Krankheit eine Zeitlang (zuletzt 6 Wochen) weitergezahlt wurde. Die erzielte Vereinbarung wurde später zur Grundlage einer gesetzlichen Regelung.

Der Aufstand der DDR-Arbeiter am 17. Juni 1953 wurde blutig niedergeschlagen. Die Normenerhöhung wurde allerdings von der Staatsführung zurückgenommen.

Große Flächenstreiks von mehrwöchiger Dauer führte die IG Metall um Lohnerhöhungen 1951 (Hessen), 1954 (Bayern), 1963 (Baden-Württemberg), 1971 (Baden-Württemberg), 1974 (Unterweser), 1995 (Bayern), darüber hinaus 1973 (Baden-Württemberg) u. a. um die „Steinkühler-Pause“, 1978 (Baden-Württemberg) für einen Absicherungstarifvertrag gegen Lohnabgruppierung, 1978/79 (nordrhein-westfälische Stahlindustrie) um Arbeitszeitverkürzung (erster Anlauf zur 35-Stunden-Woche). Einige dieser Streiks beantworteten die Arbeitgeber mit großflächigen Aussperrungen.

1974 streikte in Westdeutschland der Öffentliche Dienst drei Tage lang und erreichte damit eine Lohnerhöhung von 11 %.

1984 kam es zum Doppelstreik der IG Metall in der Elektro- und Metallindustrie sowie der IG Druck und Papier in der Druckindustrie mit dem Ziel der 35-Stunden-Woche. Beide Gewerkschaften erreichten eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit zunächst auf 38,5 Stunden; erst in den späteren Jahren wurde von ihnen schrittweise die 35-Stunden-Woche erreicht.

Der im Jahre 2003 von der IG Metall veranstaltete Streik um die Einführung der 35-Stunden-Woche in der Elektro- und Metallindustrie Ostdeutschlands scheiterte, lediglich in der Stahlindustrie kam es zur stufenweisen Einführung der 35-Stunden-Woche.

Am 9. Januar 2004 traten 50 Mitarbeiter der Herweg-Busbetriebe, einer Tochter der Leverkusener Kraftverkehr Wupper-Sieg (KWS), in den Streik gegen Niedriglöhne. Dieser Streik dauerte bis 8. Februar 2005, also 395 Tage, und ist damit einer der längsten Streiks in der Geschichte Deutschlands.

Sechs Monate ab 7. Oktober 2005 dauerte der Streik bei der deutschen Catering-Firma GateGourmet am Flughafen Düsseldorf, einer Tochterfirma der Texas Pacific Group, von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.

Nach angedrohter Werkschließung streikten die Beschäftigten der AEG Nürnberg 2006 vier Wochen lang für einen Sozialtarifvertrag mit großzügigen Abfindungen.

Im Sommer und Herbst 2007 streikten die in der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer organisierten Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG mehrfach bis zu 30 Stunden. Während dieser Zeit hat die Deutsche Bahn mehrere Einstweilige Verfügungen vor Arbeitsgerichten erwirkt, die Streiks verboten oder einschränkten. Am 2. November 2007 hat das Landesarbeitsgericht Sachsen in einer Eilentscheidung ein Arbeitsgerichtsurteil, das Streiks im Güter- und Fernverkehr der Bahn verboten hatte, aufgehoben. Damit wurde, vorläufig abschließend, festgestellt, dass das Streikrecht einen hohen Schutz durch die Verfassung genießt und der in der Rechtsprechung z. T. entwickelte Grundsatz, dass es nur einen Tarifvertrag pro Betrieb geben dürfe, aufgehoben.

Allgemeines

Streikende Teamsters im bewaffneten Straßenkampf mit Polizeieinheiten in Minneapolis, 1934

Wer seine Arbeit niederlegt, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, handelt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht pflichtwidrig, wenn er sich an einem Streik beteiligt, der von einer Gewerkschaft organisiert wird.[8] Umgekehrt kann die Beteiligung an einem nicht von einer Gewerkschaft durchgeführten Streik Schadensersatzforderungen auslösen und/oder als Kündigungsgrund dienen. Allerdings haben Arbeitnehmer auch bei einem BAG-konformen Streik für den Zeitraum ihrer Beteiligung keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Gewerkschaftsmitglieder erhalten in dieser Zeit Streikgeld.

Damit der von einer Gewerkschaft organisierte Streik von den Arbeitsgerichten als rechtmäßig behandelt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So sind Streiks für höheren Lohn während der Laufzeit eines Tarifvertrags unzulässig (Friedenspflicht). Auch wird in der Rechtsprechung regelmäßig verlangt, dass ein Streik verhältnismäßig ist und im konkreten Fall nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Umstritten ist, ob ein Streik rechtmäßig ist, wenn mit dem angestrebten eigenständigen Tarifvertrag die Tarifeinheit durchbrochen würde.

Das Bundesarbeitsgericht hielt bisher am Grundsatz der Tarifeinheit fest. Er besagt, dass in jedem Betrieb nur ein Tarifvertrag für die gesamte Belegschaft gelten darf. Damit wäre z. B. der Streik der Lokführer-Gewerkschaft GDL im Sommer und Herbst 2007 rechtswidrig. Das Arbeitsgericht Chemnitz hat in diesem Fall jedoch das in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Streikrecht als wichtiger betrachtet als die Tarifeinheit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach Ansicht des Gerichts jedoch eine Begrenzung von Bahnstreiks auf den Regionalverkehr; Fern- und Güterverkehr dürften nicht bestreikt werden.[9] Dieses Urteil wurde aber vom Landesarbeitsgericht des Freistaates Sachsen am 2. November 2007 wieder aufgehoben. Hier heißt es ausdrücklich selbst der Grundsatz der Tarifeinheit steht dem Nebeneinander mehrerer konkurrierender Gewerkschaften nicht entgegen. (…) Würde jedes Mal, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zu Tarifverhandlungen mit einer Gewerkschaft bereit ist, bereits bei der Frage der Zulässigkeit/Verhältnismäßigkeit eines Streiks auf einen Tarifvertrag abgestellt, über den noch inhaltlich verhandelt werden muss und dessen abschließender Inhalt noch gar nicht feststeht, würde eine nicht zu rechtfertigende Vorverlagerung der Prüfung des Tarifvorrangs stattfinden. Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der Mittel, welche die Koalition zur Erreichung des Zwecks der Regelungen für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt. Es ist grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnde Umstände anzupassen.[10]

Nicht von einer Gewerkschaft durchgeführte Streiks werden häufig umgangssprachlich als „wilde Streiks“ bezeichnet. Trotz der oben genannten Risiken (Kündigungsgrund, Schadensersatzpflichten) werden sie als Kampfmittel eingesetzt, wenngleich auch anders deklariert (etwa als betriebliche Informationsveranstaltungen), so im Oktober 2004 bei Opel in Bochum. 1975/76 dauerte ein so genannter wilder Streik und eine begleitende Werksbesetzung in einer Zementfabrik in Erwitte (Westfalen) 449 Tage. Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen der Firma (Kündigungen) wurden später vom Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig verworfen. Dessen Rechtsprechung war in solchen Fragen oft starken Schwankungen unterworfen.

Liegengebliebener Müll aufgrund des Streiks der Müllabfuhr (Mannheim 2006).

Wenn die Arbeitnehmer während der Tarifverhandlungen für kurze Zeit die Arbeit niederlegen, spricht man von einem Warnstreik. Er ist von normalen Streiks zu unterschieden, der erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig ist. Wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt werden und – in den meisten Tarifbereichen – der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.

Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel so genannte Streikposten. Diese sollen zum einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten. Dies ist aber nicht mehr durch das Streikrecht gerechtfertigt und kann damit eine strafbare Nötigung darstellen, wenn dabei zu großer Druck (insb. physische Mittel) auf die arbeitswilligen Arbeitnehmer ausgeübt wird. Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine sogenannte Streikbrecherprämie, deren Rechtmäßigkeit umstritten ist.

In der Schweiz gilt in einigen wichtigen Wirtschaftszweigen der Arbeitsfrieden. Er ist begründet auf ein Friedensabkommen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden aus dem Jahr 1937. Dennoch kam es im März 2008 zum Streik bei der Officene der SBB in Bellinzona, der als wilder Streik begann, dann von der lokalen Gewerkschaft unterstützt wurde und mit einem Teil-Erfolg der Arbeiter endete.

Ganz ähnlich ist die Situation in Österreich mit der sogenannten Sozialpartnerschaft. Streiks finden daher in der Schweiz und in Österreich nur selten statt.

Bei einigen Streiks, zum Beispiel bei Ärztestreiks bzw. Ärzteprotesten, wird von den Streikenden ein Notdienst eingerichtet, um durch den Streik ausgehende Gefahren für Leben oder Gesundheit zu verhindern.

Teilweise wird unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche kirchliche Selbstbestimmungsrecht bestritten, dass die Arbeitnehmer der Kirchen und ihrer karitativen Einrichtungen ein Streikrecht haben.[11] Dagegen hält etwa Harald Schliemann, Präsident des Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. das Streikverbot, das kirchliche Arbeitgeber immer wieder behaupteten, für juristischen Unsinn. Mitarbeiter von diakonischen Einrichtungen nahmen ohne gerichtliche Auseinandersetzungen an Streiks 2001 in Vlotho, 2007 in Stuttgart und 2008 in Bielefeld, Mosbach und Hannover teil.[12]

Insgesamt ist während konjunkturellen Erholungen eine Erhöhung der Streikbereitschaft festzustellen: So gab es nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft in Deutschland 2005 weniger als 20.000, 2006 etwa 430.000 und im ersten Halbjahr 2007 bereits 500.000 streikbedingte Ausfallstage.[13]

Streikrecht

In Deutschland gibt es kein eigenes Gesetz, das ein Streikrecht erlaubt, sondern es ergibt sich aus der Koalitions- und Vereinsfreiheit, die im Grundgesetz in Artikel 9 Absatz 3 festgelegt ist. Ein Streik kann nach Scheitern der Tarifverhandlungen und des – falls vorher vereinbart – Schlichtungsverfahren durch die Gewerkschaften eingeleitet werden.[14] Darüber hinaus wurden die Bestimmungen des Streikrechtes durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erweitert, so wurde festgelegt, dass der Streik ebenso wie der Warnstreik ein rechtmäßiges Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung der Arbeitnehmer ist.[15] Dabei darf sich jeder Arbeitnehmer, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht, an einem (Warn-) Streik beteiligen und die Teilnahme stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar, daher sind Maßregelungen durch den Unternehmer verboten und Streikende dürfen weder während des Streiks noch danach wegen der Streikteilnahme gekündigt werden. Auch Auszubildende dürfen für sie betreffende Tarifforderungen streiken.[16] Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis, die Beschäftigten brauchen keine Arbeitsleistungen erbringen, aber es besteht für die Dauer des Streiks auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, auch nicht auf Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber darf Streikende nicht wegen der (Warn-)Streikteilnahme benachteiligen. Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer erhalten von den Gewerkschaften für die Dauer der Streikteilnahme eine Streikunterstützung, die abhängig von der Mitgliedschaft pro Streiktag das 2,2 bis 2,5-fache ihres monatlichen Mitgliedsbeitrags beträgt (ver.di).[17]

Arbeitnehmer sind nicht zum Streikbruch oder direkter Streikarbeit verpflichtet, sie sind berechtigt diese Arbeit zu verweigern, da die Ablehnung direkter Streikarbeit keine unberechtigte Arbeitsverweigerung ist und nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs führt – zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks erbracht werden kann.[18] Ähnliches gilt auch für Leiharbeiter, die in bestreikten Betrieb ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geltend machen können, d. h. alle Beschäftigten die von einer Arbeitnehmerverleihfirma gewerbsmäßig anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, brauchen nicht als Streikbrecher in einem bestreikten Betrieb arbeiten. Ihnen darf dadurch kein Nachteil entstehen und ihr Lohn muss von der Verleihfirma weiter gezahlt werden.

Während des Arbeitskampfs kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer aussperrt. Dabei darf nicht zwischen Streikenden und Streikbrecher unterschieden werden. Die Rechtsprechung hat die Aussperrung beschränkt, sie muss dem Ausmaß des Arbeitskampfes angemessen sein.

Politische Streiks

Inwieweit Streiks zur Durchsetzung politischer Ziele zulässig sind, ist international verschieden geregelt und umstritten.

In Deutschland werden politische Streiks als illegitim angesehen. Im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung stehen kurze politische Demonstrationsstreiks nicht unter strafrechtlicher Sanktion wegen Nötigung eines Verfassungsorgans, sie können aber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Leistungspflicht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nach sich ziehen. Begründet wird das Verbot politischer Kampfstreiks damit, dass in einer Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei. Aus diesem Grund schütze das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 3 explizit Arbeitskämpfe, die „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ geführt werden. Auch widerspräche es dem Demokratieprinzip, wenn die Gewerkschaften per Streik politische Forderungen durchsetzen könnten, die von einer Mehrheit der Bevölkerung bzw. des Parlamentes nicht geteilt werden.

Neben der Gewerkschaft ver.di fordert von den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien die Die Linke ein politisches Streikrecht.

In Frankreich und Italien ist der Streik organisationsunabhängig als individuelles Recht von der Verfassung garantiert und anerkannter Ausdruck der politischen Willensäußerung auch gegen Parlament und Regierung.

Der Generalstreik nach dem Kapp-Putsch 1920 in Deutschland führte zur Niederschlagung des Putsches. In diesem Falle war die Demokratie bedroht und wurde durch den Generalstreik verteidigt. Die Pariser Mai-Unruhen von 1968 und der anschließende Generalstreik führten zu Neuwahlen, Lohnerhöhungen und einer Hochschulreform in Frankreich.

Zu den eher politisch motivierten Streiks gehören auch der zweitägige Proteststreik in den Zeitungsdruckereien von 1952 gegen die bevorstehende parlamentarische Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes und die beiden Reichsbahnerstreiks 1949 und von 1980 in Berlin.

Streikrecht für Beamte

In vielen Staaten haben auch Beamte ein Streikrecht. In Deutschland wird Beamten nach herrschender Meinung kein Streikrecht zuerkannt. Im Saarland und in Rheinland-Pfalz ist das Streikverbot gesetzlich geregelt, im Saarland sogar in der Verfassung.[19] Demgegenüber stellt die hessische Verfassung die Beamten mit Arbeitern und Angestellten im Streikrecht gleich.[20] Jedoch gilt auch hier das Prinzip Bundesrecht bricht Landesrecht. Ansonsten wird das Streikverbot als ein vom Grundgesetz geschützter hergebrachter Grundsatz des Beamtentums angesehen[21] Dieses Streikverbot gilt aber nicht unbegrenzt. So ist es unzulässig, Beamte als Streikbrecher einzusetzen.[22]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat türkischen Beamten jedoch jüngst sowohl das Recht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen und Tarifverträge abzuschließen,[23] als auch grundsätzlich das Streikrecht[24] zugebilligt. Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention schütze das Recht auf Tarifverhandlungen und das Streikrecht.[25] Welche Schlüsse für das deutsche Recht daraus zu ziehen sind, ist völlig ungeklärt; erst ein entsprechendes Urteil gegen die Bundesrepublik würde darüber Klarheit schaffen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit verstößt, haben einzelne Gerichte in erster Instanz Lehrern Recht gegeben, die an Streiks teilgenommen und dafür disziplinarisch belangt worden waren (die Urteile sind nicht rechtskräftig)[26].

Streiks außerhalb des Arbeitslebens

Bei Streiks außerhalb des Arbeitslebens handelt es sich um Protest- und Boykottformen, die den Begriff Streik im übertragenen Sinne benutzen. Nicht die kollektive Vorenthaltung vertraglich vereinbarter Arbeitsleistungen, sondern die gezielte Verweigerung an üblichen Abläufen oder Geschehnissen teilzunehmen bzw. ihre bewusste Verhinderung, ist das Kampfmittel, mit dem die Beteiligten bestimmte Forderungen deutlich machen oder ihnen Nachdruck verleihen wollen. So werden bei Studentenprotesten häufig der Betrieb der Universität und die Lehrveranstaltungen bestreikt. Einen Konsum-Streik stellen der Boykott und der Kauf-Nix-Tag dar. Im Gebärstreik wird die Verweigerung des Zeugens und Gebärens als politisches Druckmittel eingesetzt. Auch der Hungerstreik gehört in politischer Hinsicht in diese Kategorie, wie auch der Ärztestreik in gesundheitspolitischer.

Streikformen

  • Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
  • Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges
  • Flächenstreik: Siehe Vollstreik
  • Totaler Streik: Siehe Vollstreik
  • Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken.
  • Punktstreik: Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt.
  • Schwerpunktstreik: Belegschaften ausgewählter Betriebe eines Wirtschaftszweiges oder, bei einem Streik in einem einzelnen Unternehmen, Arbeitnehmer betriebswichtiger Abteilungen streiken (siehe Teilstreik).
  • Betriebsstreik: Erfasst alle Beschäftigten eines bestimmten Betriebes.
  • Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit.
  • Warnstreik: kurzer oder begrenzter Streik, ohne Urabstimmung möglich
  • Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
  • Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet. Siehe auch Dienst nach Vorschrift.
  • Solidaritätsstreik: Zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes
  • Sympathiestreik: Siehe Solidaritätsstreik
  • Wilder Streik: Ein Streik ohne Unterstützung einer Gewerkschaft, oft, aber nicht zwingend spontan und unorganisiert.
  • Selbstständiger Streik: Ein im Gegensatz zu „wilder Streik“ nicht wertender Begriff für einen Streik ohne Unterstützung einer offiziellen Gewerkschaft.
  • Politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, in Europa meist erlaubt in Deutschland verboten
  • Sitzstreik (auch „sit-in“): Die Streikenden bleiben untätig am Arbeitsplatz; kann auch in Form von Straßenblockaden geschehen, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren. Siehe auch Sitzblockade.
  • Verbraucherstreik: Wortschöpfung für eine Form des Boykotts von Waren oder Dienstleistungen.
  • Steuerstreik: Revolte der Steuerzahler gegen als nicht legitimiert wahrgenommene Ausgaben-, Einnahmenpolitik
  • Hungerstreik: Essenverweigerung
  • Schüler-/Studentenstreik: Die Schüler oder Studenten boykottieren die Lehrveranstaltungen bzw. blockieren und teilbestreiken (z. B. als Tutoren) den regulären Lehrbetrieb.
  • Organisierter Streik: Gewerkschaftlich genehmigter Streik

Zwangsschlichtung

Eine Alternative zum Streik ist die Zwangsschlichtung, bei der die Konfliktparteien den Spruch eines gemeinsam bestimmten Schlichters von vornherein anerkennen. In US-Bundesstaaten, wo Streiks zugunsten von Zwangsschlichtung im Arbeitskampf verboten sind, sind die Löhne nicht niedriger als in den streikenden Bundesstaaten. Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten.

Siehe auch

Medien

  • Statschka [Streik], Regie: Sergeij M. Eisenstein, UdSSR 1924
  • Brüder, Regie: Werner Hochbaum, Deutschland 1929 - Über den Generalstreik im Hamburger Hafen 1896/97
  • Salt of the Earth, Regie: Herbert J. Biberman, USA 1953, Langer Streik der Bergarbeiter in Silver City
  • La Reprise du travail aux usines Wonder, Regie: Jacques Willemont Frankreich 1968 - Kurzer Film über die Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Mai 68
  • Harlan County, USA, Regie: Barbara Kopple, USA 1976
  • Facing reality - Standortsicherungsstreik (2004, 11 min, deutsch). Kurz-Doku über den wilden Streik im Oktober 2004 bei Opel Bochum 106 MB, MPEG, downloadbar
  • Der Fernsehfilm Shada aus der Serie Doctor Who konnte wegen eines Streiks in den Studios nicht fertiggestellt werden und blieb ein Fragment. Im Wesentlichen wurden nur die Außenaufnahmen fertig. Auf der Videokassette mit dem Fragment wird der Streik „industrial action“ (industrielle Aktion) genannt.
  • 7 Tage im Oktober, Dokumentarfilm über den Streik der Bochumer Opelbelegschaft im Oktober 2004
  • „ES GEHT NICHT NUR UM UNSERE HAUT“.Der Streik der Belegschaft des Bosch-Siemens-Hausgerätewerks in Berlin gegen die Schließung, Regie: Holger Wegemann, Deutschland 2007, Beschreibung

Literatur

  • Torsten Bewernitz (Hrsg.): Die neuen Streiks, Münster 2008.
  • Aaron Brenner / Benjamin Day / Immanuel Ness (Hrsg.): The Encyclopedia of Strikes in American History. Sharpe, Armonk, NY 2009. ISBN 978-0-7656-1330-1
  • Deutsches Historisches Museum / Agnete von Specht (Hrsg.): Streik. Realität und Mythos', Ausstellungskatalog, Berlin 1992. ISBN 3-87024-219-1
  • Helge Döhring (Hrsg.): Abwehrstreik...Proteststreik...Massenstreik? Generalstreik! Streiktheorien und -diskussionen innerhalb der deutschen Sozialdemokratie vor 1914. Grundlagen zum Generalstreik mit Ausblick, Edition AV, Lich 2009, ISBN 978-3-86841-019-8
  • Heiner Dribbusch: Arbeitskampf im Wandel – Zur Streikentwicklung seit 1990, in: WSI-Mitteilungen (59. Jg./2006), Heft 7, S. 382–388.
  • Michael Kittner: Arbeitskampf. Geschichte - Recht - Gegenwart, Beck, München 2005. ISBN 3-406-53580-1
  • Christian Koller: Streikkultur. Performanzen und Diskurse des Arbeitskampfes im schweizerisch-österreichischen Vergleich (1860–1950). LIT Verlag, Münster 2009, ISBN 978-3-643-50007-6.[27]
  • Holger Marcks & Matthias Seiffert (Hrsg.): Die großen Streiks. Episoden aus dem Klassenkampf, Münster 2008.
  • Walther Müller-Jentsch: Streiks und Streikbewegungen in der Bundesrepublik 1950–1978, in: Joachim Bergmann (Hrsg.): Beiträge zur Soziologie der Gewerkschaften, Suhrkamp, Frankfurt am Main 1979, S. 21–71.
  • Peter Renneberg: Die Arbeitskämpfe von morgen?, VSA-Verlag, Hamburg, 2005. ISBN 3-89965-127-8
  • Dieter Schneider (Hrsg.): Zur Theorie und Praxis des Streiks, Suhrkamp, Frankfurt am Main 1971.
  • Hasso Spode u. a.: Statistik der Arbeitskämpfe in Deutschland, St Katharinen 1992. ISBN 3-922661-96-3
  • Klaus Tenfelde/Heinrich Volkmann (Hrsg.): Streik. Zur Geschichte des Arbeitskampfs in Deutschland während der Industrialisierung. Beck, München, 1981. ISBN 3-406-08130-4
  • WSI-Tarifhandbuch: Schwerpunktthema „Streiks in Deutschland - Rahmenbedingungen und Entwicklung seit 1990“, Frankfurt am Main 2008, S. 55–85. ISBN 978-3-7663-3839-6
  • Gérard Adam: Histoire des grèves. Bordas, 1981. ISBN 2-04-011481-5, 9782040114817

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Streik – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Streik – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikiquote: Streik – Zitate
Wikinews Wikinews: Kategorie: Streik – in den Nachrichten

Einzelnachweise

  1. http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949638735/1159.html BAG Urteil vom 22. März 1994 (1 AZR 622/93)
  2. Internationaler Vergleich
  3. http://zeit.de/1953/09/dienstvorschrift-zum-streik Dienstvorschrift zum Streik.] In: Die Zeit, Nr. 9/1953
  4. Vgl. Udo Achten (Hg.): Nicht betteln, nicht bitten. Moabiter Streikunruhen 1910. Klartext Verlag, Essen 2011, ISBN 978-3-8375-0614-3
  5. Großbritannien und Irland (Geschichte 1886–1892). In: Brockhaus’ Konversationslexikon. Bd 8. 14. Aufl. Leipzig 1893–1897, S. 456.
  6. BBC
  7. Andere Länder, andere Streiks: Wie "Iron Maggie" die Lokführer züchtigte (2007)
  8. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht, 1. Auflage 2007, Kapitel 3, Textziffer 156.
  9. Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Chemnitz
  10. Presseerklärung des Landesarbeitsgerichtes des Freistaates Sachsen (PDF)
  11. Spart euch die Kirche!; gesendet am 10. Februar 2002 im ARD-Fernsehen (Panorama)
  12. gesundheit-soziales.verdi.de (PDF)
  13. Netzeitung: Die Deutschen lernen das Streiken wieder
  14. igbce.de (PDF)
  15. Bundesarbeitsgericht vom 12. September 1984 – 1 AZR 342/83
  16. Bundesarbeitsgericht vom 30. August 1984 – 1 AZR 765/93
  17. verdi.de (PDF)
  18. Urteil vom 10. September 1985 – 1 AZR 262/84
  19. Artikel 115 Abs. 5 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947; § 3 Abs. 4 des Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz vom 28. April 1951; § 63 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetz vom 18. Juli 1960
  20. Hessische Verfassung von 1946, Artikel 29.
  21. Art. 33 Abs. 5 GG
  22. BVerfGE 88, 103/Beschluss vom 2. März 1993
  23. Judegement 12. November 2009 Case of Demir and Baykar versus Turkey (Application no. 34503/97) (PDF) Urteil in englischer Sprache
  24. Judgement 21st April 2009 Case of Enerji Yapi-Yol Sen versus Turkey (Application no. 68959/01) Pressemitteilung in englischer Sprache
  25. Beamte dürfen streiken! In: Erziehung und Wissenschaft, 11/2009.
  26. z.B. das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2010, Az.: 31 K 3904/10.O und das Verwaltungsgericht Kassel im Juli 2011 in zwei gleichgelagerten Fällen, Urteile vom 27. Juli 2011 Aktenzeichen 28 K 574/10.KS.D und 28 K 1208/10.KS.D
  27. Vgl. Knud Andresen: Rezension zu: Koller, Christian: Streikkultur. Performanzen und Diskurse des Arbeitskampfes im schweizerisch-österreichischen Vergleich (1860–1950). Münster 2009. In: H-Soz-u-Kult, 24. März 2010.

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  • Streik.TV — Allgemeine Informationen Empfang: online Länder: Deutschland   …   Deutsch Wikipedia

  • Streik — der; (e)s, s; ein Streik (für etwas) eine organisierte Handlung von Arbeitern oder Angestellten, die für eine bestimmte Zeit(dauer) nicht arbeiten, damit ihre Forderungen (z.B. höhere Löhne, bessere Arbeitsbedingungen) erfüllt werden ≈ Ausstand… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Streik — (engl. strike, »Schlag«), Ausstand, Arbeitseinstellung, gemeinsame, freiwillige Niederlegung der Arbeit seitens mehrerer Arbeitnehmer zur Erlangung günstigerer Arbeitsbedingungen [s. Beilage: ⇒ Streik]; Gegensatz Aussperrung (s.d.); streiken, die …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Streik — 〈m.; Gen.: (e)s, Pl.: s〉 meist organisierte u. mit bestimmten Forderungen verknüpfte, vorübergehende Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern od. Angehörigen des Dienstleistungsgewerbes; in (den) Streik treten [Etym.: → streiken] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Streik — Sm std. (19. Jh.) Entlehnung. Entlehnt aus ne. strike, zu ne. strike die Arbeit einstellen , eigentlich schlagen , aus ae. strīcan schlagen . Die moderne Bedeutung u.a. aus dem nautischen Gebrauch ne. strike sail Segel einholen (z.B. um das… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Streik — »gemeinsame, meist gewerkschaftlich gelenkte Arbeitsniederlegung (als Maßnahme in einem Arbeitskampf)«: Das Substantiv wurde im 19. Jh. aus gleichbed. engl. strike entlehnt und zunächst auf englische Verhältnisse bezogen. Weitere Verbreitung in… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Streik — [Aufbauwortschatz (Rating 1500 3200)] Bsp.: • Sie hatten in letzter Zeit viele Streiks. • Unglücklicherweise gab es einen Streik des Flughafenpersonals und unser Flug nach Heathrow verspätete sich …   Deutsch Wörterbuch

  • Streik — (engl. strike, »Schlag, Streich«), soviel wie Arbeitseinstellung (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Streik — Streik, s. Arbeitseinstellung …   Lexikon der gesamten Technik

  • Streik — der; [e]s, s <englisch> (Arbeitsniederlegung) …   Die deutsche Rechtschreibung

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