Kurzarbeit

Kurzarbeit
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Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht. Ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf und ob sich bei Kurzarbeit der Anspruch auf Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) der Arbeitnehmer entsprechend verringert, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Kurzarbeit kann ein Instrument sein, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall (v.a. Entfall von Aufträgen) Kündigungen zu vermeiden. Um in diesen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen, können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld, beanspruchen. Zuständig für diese Leistung ist in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit, in Österreich der Arbeitsmarktservice.

Inhaltsverzeichnis

Gründe

Die Kurzarbeit soll Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage durch eine Reduktion der Personalkosten entlasten. Die Arbeitnehmer müssen dabei Einkommensverluste in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld nicht das volle Einkommen ersetzt. Der Arbeitsplatz und eine gewisse Grundversorgung bleiben jedoch erhalten. Anders als bei Entlassungen muss das Unternehmen keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben und kann dadurch das Firmen-Knowhow erhalten.

Voraussetzungen

Sozialrechtliche Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland

Bedingungen, unter denen ein Unternehmen nach § 169 SGB III Kurzarbeit anmelden kann:

  • Es gibt einen „erheblichen Arbeitsausfall“ (§ 170 SGB III), der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage.
  • Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
  • Mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer verliert mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts. Die Mindestvoraussetzung des Drittels entfällt vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2012[1] aufgrund des Konjunkturpaketes II der Bundesregierung. Dafür kann Kurzarbeitergeld nur noch für die Arbeitnehmer erstattet werden, bei denen mehr als zehn Prozent des Bruttolohnes ausfällt.[2]
  • Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB).

Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber deshalb nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung (strittig[3]) oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist.

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Vom 6. März 2009 bis zum 31. März 2012 können auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten[4]. Nach der bis zum 5. März 2009 geltenden Rechtslage war dies nicht möglich gewesen[5].

Tarifvertragliche Regelungen

Ergänzend zu den sozial- und arbeitsrechtlichen Regelungen können tarifvertragliche Regelungen bestehen.

In einer solchen Regelung können z.B. ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Entgelte von Beschäftigten in Kurzarbeit, eine Beschäftigungssicherung oder Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte in Kurzarbeit vereinbart werden[6].

Kurzarbeitergeld

Höhe

Neben dem durch den Arbeitsausfall ganz oder teilweise reduzierten Arbeitsentgelt, dem sogenannten „Kurzlohn“, erhält der betroffene Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist, also kurzgearbeitet wurde (Anspruchszeitraum). Einen erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Familienstand, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. (§ 178 SGB III).

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall bei Zugrundelegung seiner regelmäßigen Arbeitszeit, also ohne die Berücksichtigung von Mehrarbeit, erzielt hätte. Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben bei der Ermittlung sowohl des Soll- als auch des Istentgeltes unberücksichtigt.

Zum Istentgelt wird auch solches Entgelt hinzugerechnet, das der Arbeitnehmer aus einer während des Bezugs des Kurzarbeitergeld aufgenommenen anderweitigen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger erzielt (§ 179 Abs. 3 SGB III). Dadurch verringert sich die Nettoentgeltdifferenz und somit die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Einkommen aus einer Nebentätigkeit, die bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, verringert die Höhe des Kurzarbeitergeldes nicht, soweit das daraus erzielte Einkommen nicht erweitert wird.

Bezugsdauer

Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt (177 Abs. 1 SGB III). Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, etwa infolge der derzeitigen Finanzkrise ab 2007, kann sie durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden (§ 182 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Verlängerung war in den letzten Jahrzehnten der Regelfall.

So galt für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 die verlängerte Bezugsfrist von 15 Monate und danach bis zum 31. Dezember 2008 eine verlängerte Bezugsfrist von 12 Monaten.[7]Ab 1. Januar 2009 betrug die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld zunächst 18 Monate; die Bezugsdauer wurde dann im Mai 2009 rückwirkend für alle Ansprüche, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2009 entstanden sind, auf 24 Monate verlängert[8]. Die Bezugsfrist bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, beträgt 18 Monate[9]. Die maximale Bezugsfrist für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2011 entsteht beträgt 12 Monate[10].

Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend, bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.

Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der Arbeitsagentur zu melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von drei Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Ist-Entgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld.

Auswirkung auf weitere Leistungen

Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge gemäß Beitragssätzen zur Sozialversicherung tragen. Für die Ausfallstunden bemisst sich der Beitrag zur Sozialversicherung gemäß einem fiktiven Entgelt. Diese Beiträge hat der Arbeitgeber alleine zu tragen. Auch der Sonderbeitrag für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 v.H. des Entgeltes muss der Arbeitgeber bezahlen. Es gibt jedoch Möglichkeiten der Erstattung dieser Beiträge. Im Zuge der Finanzkrise ab 2007 wurde geregelt, dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden, Dies gilt bis zum 31. März 2012 [11]. Die Bundesagentur erstattet in dieser Zeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kurzarbeitszeit weiterqualifiziert (§ 421t Abs. 1 Nr. 2 SGB III), bis Ende März 2012 werden ab dem siebten Monat der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge unabhängig von Qualifizierungsmaßnahmen voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden (§ 412t Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Auf einen späteren Anspruch auf Elterngeld wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld leistungsmindernd aus. Da sich die Höhe des Elterngelds ausschließlich nach dem vorher erzielten Erwerbseinkommen richtet, bleibt das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt.[12] So wird beispielsweise bei „Kurzarbeit Null“ ein Nettoeinkommen von 0 € zugrunde gelegt.

Qualifizierung bei Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit auf Null reduziert werden, wenn die gewonnene Zeit vollständig für die Fortbildung eingesetzt wird. Die Leistungen sind auch in diesem Fall 60 % bzw. 67 % des letzten Nettolohns.[13] Infolge der Finanzkrise ab 2007 beschloss die Bundesregierung Ende 2008, Qualifizierungsangebote nicht mehr auf Bezieher von Transferkurzarbeitergeld zu beschränken, sondern die Fördermöglichkeiten auf Bezieher von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld auszuweiten.[14][15]

Sonderformen der Kurzarbeit

Transferkurzarbeitergeld („Kurzarbeit Null“)

Bei einer betrieblichen Restrukturierung (Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG) kann auch dann Kurzarbeitergeld geleistet werden, wenn der Arbeitsausfall dauerhaft ist (§ 216b SGB III). In diesen Fällen wird zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten der betroffenen Arbeitnehmer für längstens zwölf Monate das so genannte Transferkurzarbeitergeld gezahlt. Die Arbeitnehmer müssen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst werden. Das ist meist eine so genannte Transfergesellschaft, in welche die Arbeitnehmer überwechseln. In der Transfergesellschaft wird versucht, die Arbeitnehmer zu qualifizieren und in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Da die Arbeitnehmer dort überhaupt nicht mehr arbeiten, spricht man auch von „Kurzarbeit Null“. Derartige Maßnahmen werden in der Regel aufgrund eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durchgeführt. In einem flankierenden Sozialplan werden Leistungen, wie die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes durch den (ehemaligen) Arbeitgeber, vereinbart.

Saison-Kurzarbeitergeld

Hauptartikel: Saison-Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitgeld (§§ 175 bis 175b SGB III) erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbauerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus[16], wenn während der Schlechtwetterzeit witterungs- oder wirtschaftlich bedingt nicht gearbeitet werden kann.

Geschichte

Als erster Vorläufer des Kurzarbeitergeldes gilt die Regelung des Kali-Gesetzes vom 25. Mai 1910. In diesem Gesetz wurde ein Kapazitätsabbau der Kali-Industrie verordnet. Die betreffenden Arbeiter erhielten eine Kurzarbeiterfürsorge, die vom Deutschen Reich bezahlt wurde.

Mit der „Verordnung über die Erwerbslosenunterstützung“ vom 16. Februar 1924 wurde die „Kurzarbeiterunterstützung“ geschaffen. Nach Gründung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 wurde dem Verwaltungsrat der Reichsanstalt die Kompetenz übertragen, mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung anzuordnen oder zuzulassen[17].

Das Kurzarbeitergeld wurde unter dieser Bezeichnung mit Wirkung zum 1. Januar 1957 durch Artikel II des das Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956[18] eingeführt.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde in den 1970er und 1980er Jahren das Kurzarbeitergeld besonders in der Bauwirtschaft in Anspruch genommen, wenn durch die Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein vorübergehender Auftragsmangel (teilweise auch witterungsbedingt) überbrückt werden sollte, um damit Entlassungen zu vermeiden. Die Aufwendungen betrugen bspw. für das Jahr 1985 rund 1,228 Milliarden DM (627,9 Millionen Euro).

Weblinks

Quellen

  1. Die Ausnahmeregelung wurde durch das Beschäftigungschancengesetz vom 24. Oktober 2010, BGBl. I, S. 1417, 1420, bis Ende März 2012 verlängert
  2. [1]§ 421 t SGB III in der Fassung des Artikel 9 des Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
  3. Heinze, RdA 1998, 19
  4. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, Art.16 – § 11 Abs. 4 AÜG, BGBl. I, S. 416, 432; Regelung verlängert bis 31. März 2012 durch Artikel 2 Beschäftgungschancengesetz vom 24. Oktober 2010, BGBl. I, S. 1417, 1421
  5. Urteil des Bundesozialgerichts vom 21. Juli 2009, Az. B 7 AL 3/08 R
  6. [2]Vereinbarung zur Umsetzung von Kurzarbeit, Qualifikation und Beschäftigungssicherung der IG Metall Baden-Württemberg
  7. Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld Vom 19. Dezember 2006
  8. Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2332 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 29. Mai 2009, BGBl. I, S. 1223
  9. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 8. Dezember 2009, BGBl. I, S. 3855
  10. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld vom 1. Dezember 2010, BGBl. I, S. 1823
  11. 421 t Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Beschäftugungschancengesetz vom 24 Oktober 2010, BGBl. I, S. 1417, 1420
  12. [3]§ 2 Abs. 1 BEEG, Elterngeld - Auf www.ihre-vorsorge.de - Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  13. [4]Kurzarbeit und Fortbildung - Informationen aus dem Beitrag von Ute Schyns auf WDR2
  14. [5]Qualifizierung während der Kurzarbeit wird gefördert - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  15. [6]Agentur für Arbeit weitet Möglichkeiten zur Fortbildung während der Kurzarbeit aus - Presse Info 004/2009 vom 8. Januar 2009
  16. Winterbeschäftigungs-Verordnung – WinterbeschV vom 26. April 2006 in der Fassung der Zweiten Verordnung zu Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 19. März 2007
  17. § 130 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, RGBl. I, S. 187, 202
  18. BGBl. I, S. 1018
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