- Raubzeug
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Als Raubzeug werden in der Jägersprache Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum Wild (§ 2 BJG) zählen, die aber der Wildbahn, dem Viehstand und der Fischerei Schaden tun und deshalb ausnahmsweise mit Genehmigung bejagt werden dürfen.
Bis 1976 gehörte nach Bundesjagdgesetz der Schutz des Wildes vor Raubzeug zum „Inhalt des Jagdschutzes“. Da der Begriff jedoch zunehmend als diffamierend aufgefasst wurde, ist er in den heutigen Jagdgesetzen nicht mehr aufgeführt, gehört aber weiterhin zum jagdlichen Sprachgebrauch. Raubzeug umfasst die Wanderratten, Rabenkrähen, Elstern oder Eichelhäher, aber auch eingeschleppte fremdländische Arten wie Waschbär oder Marderhund. Einige dieser Arten sind heute in einzelnen Bundesländern in das Jagdrecht aufgenommen worden. Raubzeug ist nicht mit der Bezeichnung Raubwild zu verwechseln. Zu letzterem zählt der Jäger jagdbare Tiere wie Dachs, Fuchs oder auch den Luchs. Im Unterschied zum Wild gibt es für Raubzeug keine Schonzeit. Verwilderte Hunde und Katzen gehören als Haustiere nicht zum Raubzeug im eigentlichen Sinne, werden aber jagdrechtlich gleich behandelt und umgangssprachlich häufig als Raubzeug bezeichnet. Nach wie vor ist der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen Bestandteil des Jagdschutzes (§ 23, Bundesjagdgesetz).
Raubzeugschärfe ist ein abgeleiteter Begriff für die Eigenschaft von (Jagd-)Hunden Raubzeug anzugreifen.
Literatur
- Fritz Nüsslein: Das praktische Handbuch der Jagdkunde, 14. Auflage, BLV, München 1969, ISBN 3-405-14789-1
Weblinks
Wiktionary: Raubzeug – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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