- Rechtsfahrgebot
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Das Rechtsfahrgebot besagt, dass auf Straßen möglichst weit rechts gefahren werden muss.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Seit römischer Zeit wurde in Europa links gefahren. Erst Napoleon Bonaparte führte zunächst in Frankreich, später in den von ihm besetzten Ländern das Rechtsfahrgebot ein, welches sich dadurch im größten Teil Europas durchsetzte. In Österreich wurde das Rechtsfahrgebot 1938 mit dem Anschluss an Deutschland überall eingeführt, Italien stellte 1924 und Schweden 1967 in der aufwändigen Aktion Dagen H um.
Siehe auch: LinksverkehrDeutschland
Es ist eine in § 2 Abs. 2 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte Weisung an Verkehrsteilnehmer, die mit Fahrzeugen unterwegs sind. Dies bedeutet allerdings nicht „äußerst rechts“ oder „soweit technisch möglich“, vielmehr empfiehlt sich ein Abstand von etwa einem Meter zum Fahrbahnrand.[1]
Vom Rechtsfahrgebot kann bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen gemäß § 7 StVO abgewichen werden. In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGM den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 Abs. 3 StVO).
Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung fortgesetzt und grundlos die linke oder, bei drei Spuren, die mittlere Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 80 € Bußgeld und einem Punkt geahndet werden kann.
Österreich
Das Rechtsfahrgebot ist in § 7 Abs. 1 der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Davon kann nach § 7 Abs. 3 StVO abgegangen werden, wenn es „die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert“.
Innerhalb des Ortsgebiets besteht nach § 7 Abs. 3a StVO für die Lenker von Kraftfahrzeugen „auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung“ freie Fahrstreifenwahl.
Einzelnachweise
- ↑ radarforum.de, Zitat aus Jagusch/Hentschel zu § 2 StVO Rn. 35 und 41, Forumsbeitrag
Siehe auch
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