- Rechtsfamilie
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Ein Rechtskreis ist eine Gruppe von verwandten Rechtsordnungen, die auf eine gemeinsame Rechtskultur aufbauen bzw. einen gemeinsamen Rechtsstil haben ("Rechtsfamilie"). Stilprägende Elemente lassen sich vor allem auf geschichtliche soziale und politische Ereignissen sowie ideengeschichtliche Einflüsse zurückführen.
Die Zusammenfassung in Gruppen wird in der Rechtsvergleichung herangezogen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten.
Da die Rechtsvergleichung bisher fast ausschließlich auf dem Gebiet des Privatrechts stattfand, sind auch die gängigen Einteilungen der Rechtskreise am Privatrecht entwickelt und gelten nur für dieses.
Die Rechtsvergleichung im Öffentlichen Recht überschneidet sich teilweise mit der Vergleichenden Politikwissenschaft und der Vergleichenden Verwaltungswissenschaft. Genus proximum und differentia specifica können bei staatsrechtlichen Rechtsvergleichungen etwa anhand der Fragen, wer innerhalb eines Staates Träger der Staatsgewalt ist, ob eine Gewaltenteilung stattfindet, ob eine Trennung von Kirche und Staat besteht, ob der Staat unitaristisch oder föderalistisch aufgebaut ist, ob ein Parlament aus einer oder zwei Kammern besteht oder ob das Regierungssystem präsidentiell, semipräsidentiell oder parlamentarisch ausgestaltet ist, herausgebildet werden.
Inhaltsverzeichnis
Kontinentaleuropäischer Rechtskreis
Der kontinentaleuropäische Rechtskreis, in Abgrenzung zum Common Law auch Rechtskreis des Civil Law genannt, zeichnet sich durch den prägenden Einfluss des rezipierten römischen Rechts aus.
Zu beachten ist, dass neben den klassischen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen zum Rechtskreis des Civil Law auch (trotz vielfältiger Einflüsse aus dem US-amerikanischen Recht) ganz Lateinamerika, bis zu einem gewissen Grad Schottland sowie eine Reihe vom französischen Recht beeinflusster Gebiete wie der US-Bundesstaat Louisiana, die kanadische Provinz Québec, die meisten Teile des nahen und fernen Ostens und Teile Afrikas zu rechnen sind, im Ergebnis also fast alle Weltgegenden, in denen man nicht Englisch spricht. Einige dieser Systeme sind auch unten im Abschnitt über die Mischsysteme näher abgehandelt.
Im kontinentalen Rechtskreis ist das Verfahren im Gegensatz zum Common Law auf den Richter zugeschnitten, der es nicht nur leitet, sondern weithin beherrscht. Vereinfacht kann man es als inquisitorisch bezeichnen. Im Bereich des materiellen Rechts sind parlamentarische Gesetze die wichtigste Rechtsquelle. Richterrecht wird im Gegensatz zum Common Law häufig nicht als eigenständige Rechtsquelle anerkannt. Früher meinte man sogar, alle Entscheidungen aus dem Gesetz ablesen zu können (Montesquieu). Obwohl theoretisch überwunden, prägt diese Tradition immer noch die juristische Argumentationsweise.
Der kontinentaleuropäische Rechtskreis lässt sich in weitere Rechtskreise untergliedern.
Romanischer Rechtskreis
Zu diesem Rechtskreis zählen Frankreich und die stark an dessen Zivilrecht (Code Civil von 1804) angelehnten Rechtsordnungen von Belgien, Luxemburg, Rumänien, Italien und Spanien. Der Stil der Rechtssprache ist von Pathos geprägt und eher programmatisch. Die ebenfalls zum romanischen Rechtskreis gehörenden Länder Portugal und Niederlande (beide ursprünglich stark an das spanische Recht angelehnt) sind allerdings auch erheblich vom deutschen und angelsächsischen Recht beeinflusst, wobei das niederländische Recht eine Vielzahl kreativer Lösungen und eigener Schöpfungen hervorgebracht hat, die ihm innerhalb der europäischen Rechtskreise eine starke Eigenständigkeit verleihen.
Repräsentative Rechtsordnung dieses Rechtskreises ist die Frankreichs.
Entstehungsgeschichte des romanischen Rechtskreises
Der Code Civil ist zum einen stark vom naturrechtlichen Pathos der Französischen Revolution geprägt, zum anderen aber auch vom vorrevolutionären Recht. Dies sind das auf dem fränkisch-germanischen Gewohnheitsrecht basierenden droit coutumier aus dem Norden Frankreichs und das durch die römische Besetzung Galliens vom römischen Recht beeinflusste droit écrit aus dem Süden Frankreichs.
Die im 11. und 12. Jh. wiederaufblühende römische Rechtswissenschaft erhielt auch in Frankreich Einzug, ohne dass jedoch das fränkische Gewohnheitsrecht verdrängt worden wäre: Im Süden Frankreichs blieb es beim bisherigen Einfluss des römischen Rechts, während es im Norden nur partiell dort rezipiert wurde, wo das Gewohnheitsrecht keine oder nicht befriedigende Lösungen bot.
Mitte des 15. Jh. erließ Karl VII. die Order, das bis dahin vor allem auf mündlicher Überlieferung basierende Gewohnheitsrecht des französischen Nordens aufzuzeichnen. Auch dies trug dazu bei, dass das Gewohnheitsrecht gegenüber dem römischen Recht eine starke Stellung behielt. Daneben führte es zu einer Annäherung von droit écrit und droit coutumier und leitete die Herausbildung des gemeinfranzösischen Gewohnheitsrechts (droit coutumier commun) ein.
Ebenfalls zur Angleichung trug die Rechtsprechung des Gerichtshofs von Paris bei. Das Pariser Coutume wurde bald überall dort angewandt, wo die übrigen Regionalrechte Lücken aufwiesen.
Diese Grundlagen zusammen mit dem Geist der Französischen Revolution führten schließlich in Gestalt des Code Civil zur einheitlichen Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Auf den einfachsprachlichen Stil des Code Civil hat Napoléon selbst einen nicht unerheblichen Einfluss genommen.
Deutscher Rechtskreis
Der deutsche Rechtskreis, zu dem neben Deutschland auch Österreich, die Schweiz und Griechenland sowie seit der Zeit Atatürks auch die Türkei zählen, zeichnet sich durch seine Systematik aus. Es herrschen rationales, abstraktes und begriffliches Denken vor, siehe z. B. Abstraktionsprinzip.
Repräsentative Rechtsordnung dieses Rechtskreises ist die Deutschlands.
Entstehungsgeschichte des deutschen Rechtskreises
Das in den deutschen Gebieten zunächst vorherrschende germanische Recht wurde zusehends verdrängt. Die vor allem im 15. Jh. stattfindende Rezeption des römischen Rechts wurde auch dadurch begünstigt, dass das Heilige Römische Reich (HRR) sich als Nachfolger des römischen Reiches sah und das römische Recht auch das Recht des HRR war, sowie dadurch, dass die Reichsgewalt des HRR zugunsten der Macht der Territorialstaaten abnahm. Auf diese Weise konnte sich kein reichseinheitliches gemeindeutsches Recht herausbilden, das die Rezeption des römischen Rechts – wie in Frankreich oder den nordischen Ländern – zumindest teilweise überflüssig gemacht hätte. Auch bestand keine effektive Reichsgerichtsbarkeit, die die Rechtsprechung reichsweit hätte vereinheitlichen können; die Zuständigkeit des Reichshofgerichts wurde durch die privilegia de non evocando und privilegia de non appellando, die sich die erstarkten Territorialfürsten hatten einräumen lassen, stark beschnitten. Als schließlich 1495 das Reichskammergericht eingerichtet wurde, war es für die Herausbildung eines gemeindeutschen Privatrechts bereits zu spät; das römische Recht gewann aufgrund seines reichen und ausdifferenzierten Instrumentariums immer mehr Boden, da die germanischen Formen der Rechtsfindung den Bedürfnissen der Zeit nicht mehr genügten. Die nun einsetzende Rezeption erfolgte teilweise sogar in complexu.
Zur Verbreitung des römischen Rechts trug vor allem die Ausbildung der Juristen bei. Diese hatten ihre Kenntnisse zunächst an den Universitäten Oberitaliens (z. B. der Universität Bologna) erworben; später begannen auch die deutschen Universitäten, römisches Recht zu lehren.
Mit dem Zeitalter der Aufklärung ging auch der Wunsch nach einer Gesamtkodifikation auf der Grundlage von Systematik und Rationalität einher. Philosophen wie Pufendorf oder Thomasius entwickelten ein abstraktes und logisches System, das aber – wiederum anders als etwa in Frankreich oder den nordischen Ländern – oft die Verbindung zu den eigentlich zu lösenden sozialen Problemen verlor. Anders aber als in Frankreich wurde der Wunsch nach einer umfassenden Kodifikation auch nicht von unten erkämpft, sondern – ganz im Sinne des in Deutschland vorherrschenden aufgeklärten Absolutismus – von oben vorgegeben. Beispiele für eine solche Kodifikation sind das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 und vor allem das noch heute in Kraft stehende österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811.
Die nun folgende Epoche der Romantik brachte auch die Historische Rechtsschule hervor, die sich vom Vernunftrecht abwandte und sich auf das geschichtlich gereifte Recht besann. Einer der Begründer der historischen Rechtsschule, Savigny, wandte sich insbesondere dem römischen Recht zu, und zwar nicht in der Form des usus modernus pandectarum, sondern in dessen ursprünglichster auffindbaren Form des antiken römischen Rechts, wie es aus den Aufzeichnungen Justinian I. hervorging. Er gehörte mithin zum romanistischen Zweig der historischen Rechtsschule. Anders jedoch als die römischen Quellen ging Savigny von der Privatautonomie als Grundlage der Rechtsgeschäfte aus.
Savigny sprach sich ganz im Geiste der Romantik gegen eine Kodifikation des bürgerlichen Rechts aus, da das Recht nicht durch einen Gesetzgeber vorzugeben sei, sondern sich durch die Manifestation des Volksgeistes organische entwickle, während die Vertreter des germanistischen Zweigs der historischen Rechtsschule eine Kodifikation befürworteten.
Unter Savignys Nachfolgern Puchta und Windscheid ging aus dem romanistischen Zweig die Pandektenwissenschaft hervor, die auch als Begriffsjurisprudenz gesehen wird. Jhering wandte sich schließlich von der Begriffsjurisprudenz ab hin zu einer an den realen sozialen Anforderungen orientierten Betrachtung des Rechts.
Die allgemein einsetzende Rechtsvereinheitlichung mündete schließlich in der Erstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieses hatte erst durch die Entwurfsnachbesserung durch die 2. Kommission, der auch Anton Menger angehörte, den "Tropfen sozialen Öls" bekommen, den die soziale Frage der damaligen Zeit erforderte. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft.
Nordischer Rechtskreis
Der nordische Rechtskreis wird auch als skandinavischer Rechtskreis bezeichnet; ihm gehören Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland und Island an. Stilistisch lässt sich vor allem die Praxisorientierung des nordischen Rechts herausstellen; auch die Institution der Ombudsmänner ist charakteristisch.
Repräsentative Rechtsordnungen dieses Rechtskreises sind die von Schweden und Dänemark.
Entstehungsgeschichte des nordischen Rechtskreises
Prägend war zunächst das altgermanische Recht, zu dem gewisse regionale Abweichungen kamen. Aufgrund der von jeher engen politischen und kulturellen Beziehungen der nordischen Länder (dänisch-norwegische Personalunion, Kalmarer Union usw.) entwickelten sich nie besondere rechtliche Abweichungen der Länder in diesem Raum. Im Hochmittelalter entstanden die Landschaftsrechte wie das Jyske Lov, das in Südjütland (auch: Schleswig) noch bis 1900 Gültigkeit hatte.
Großen Einfluss hatten die Gesetzgebungen der damals vorherrschenden Mächte Schweden (Sveriges rikes lag von 1734) und Dänemark (Danske Lov des Königs Christian V. von 1683; im norwegischen Reichsteil unter dem Titel Norske Lov inkraftgetreten), die jeweils in ihren Geltungsbereichen das Prozess-, Straf- und Privatrecht vereinheitlichten. Beide Gesetzbücher waren in einem einfachen und verständlichen Sprachstil gehalten.
Der in Skandinavien erst im 17. Jh. erfolgende Einfluss des römischen Rechts war aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits gefestigten Rechtssysteme geringer als im übrigen Kontinentaleuropa, aber dennoch größer als auf das common law. Es wurden vor allem auf den Gebieten rezipiert, in denen das geltende Recht keine oder nicht ausreichende Regelungen kannte; zu theoretischen Verallgemeinerungen kam es aber auch hier nicht.
Das ausgeprägte historische und kulturelle Zusammengehörigkeitsgefühl führte ab Ende des 19. Jh. zu einer engen, meist informellen Zusammenarbeit der nordischen Länder bei der Gesetzgebung. Der Nordische Rat hat insofern kaum Bedeutung. Im Folgenden traten viele einheitliche Gesetze in den nordischen Ländern in Kraft.
Angelsächsischer bzw. angloamerikanischer Rechtskreis
Dieser Rechtskreis umfasst im Wesentlichen den angelsächsischen oder den Rechtskreis des Common Law, das von England in seine Kolonien (Australien, Indien, Kanada, Neuseeland, Vereinigte Staaten von Amerika usw.) exportiert wurde. Diese Ländern haben nach ihrer Unabhängigkeit meist eigene, jedoch mehr oder weniger stark von der britischen Rechtskultur des Common Law geprägte Rechtsordnungen angenommen. Die ähnliche Rechtstraditionen sowie bestimmte gemeinsame Institutionen (z. B. im Rahmen des Commonwealth) und verstärken.
Prägnantester Unterschied zum kontinentaleuropäischen Rechtskreis des civil law sind die Wurzeln der Rechtswissenschaft: Während in Kontinentaleuropa scholastisches Denken vorherrscht, ist es im common law das forensische Vorgehen am konkreten Fall. Dieser Umstand wirkt sich unter anderem darin aus, dass im kontinentaleuropäischen Rechtskreis vom Anwalt anhand von Normen ermittelt wird, wie ein Rechtsstreit entschieden werden wird, während es im common law um die Vorausberechnung geht, wie der Richter den konkreten Fall mittels Präjudizien entscheiden wird.
Entstehungsgeschichte des angloamerikanischen Rechtskreises
Das englische Gewohnheitsrecht wurde seit der Zeit der Eroberung Englands 1066 durch die Normannen (Schlacht bei Hastings) nach und nach durch die von den Normannen eingeführten Rechtsinstitute verdrängt. Die Normannen waren ihrerseits vom französischen Recht beeinflusst, woraus sich auch der französische Einschlag in der englischen Rechtssprache erklärt, der allerdings in den Kolonien weitgehend verlorenging.
Prägend war insbesondere das neugeschaffene Verwaltungssystem in Form des Lehnswesens, dessen oberster Lehnsherr der König war. König Wilhelm I. zog nach seiner Eroberung Englands den Grundbesitz seiner Gegner ein und verteilte ihn an seine Gefolgsleute, wobei er – wie auch später seine Nachfolger – zum Erhalt seiner Zentralgewalt darauf achtete, dass die Territorien nicht zu groß und damit die Territorialherrscher nicht zu mächtig wurden.
Mit dem Lehnswesen verbunden war das Steuerwesen (siehe auch Domesday Book). Um diese Einnahmequelle zu sichern, übernahm die königliche Verwaltung bald auch Funktionen der Rechtspflege, und es bildete sich ein Justizsystem mit dem Court of Exchequer, dem Court of Common Pleas und dem Court of King's Bench heraus. Daneben wurden seit dem 12. Jh. verstärkt reisende Richter (iusticiarii itinerantes) vom König in die Provinzen entsandt, um dort Recht zu sprechen. So kam es auch zur Zentralisierung der Justiz und damit zur fortschreitenden Rechtsvereinheitlichung, wodurch die alten Rechtsgewohnheiten weiter zurückgedrängt wurden.
Gerichtsverfahren konnten im Mittelalter nur mit Anweisungen des Königs, sogenannten writs, eingeleitet werden. Es bildeten sich eine vielzahl standardisierter writs heraus, die den actiones des römischen Rechts sehr ähnlich waren. Ob man ein Verfahren gewann oder verlor hing damit größtenteils von der Wahl des richtigen writ ab. Dies führte zu einem sehr verfahrensrechtslastigen Denken der Rechtspraktiker. Insgesamt waren die Verfahren zu formalistisch und zu schwerfällig. Aufgrund der Vernachlässigung des materiellen Aspekts kam es zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen. Im 14. Jahrhundert ergingen daher Gesuche vieler unterlegener Parteien an den König, ein als ungerecht empfundenes Ergebnis durch königlichen Befehl nach den Geboten der Moral zu korrigieren. Mit der Zeit übernahm diese Aufgabe direkt der Chancellor, der höchste Verwaltungsbeamter, welcher zur Klärung Verfahren durchführte, die nicht an die formalen Beweisregeln gebunden waren. Neben dem common law im engeren Sinne entwickelte sich so ein neuer Bestandteil des common law im weiteren Sinne, der unter dem Begriff Equity zusammengafasst wird. Gegen Ende des 16. Jahrhundert verfestigte sich die Equity-Rechtsprechung weiter und ein Court of Chancery wurde eingerichtet. Im 18. Jh. schließlich bildete die Equity-Rechtsprechung endgültig einen dem common law im engeren Sinne ebenbürtigen und wie dieses am case law orientierten Bestandteil. Das Verhältnis von Equity zum common law i. e. S. war bereits im 17. Jahrhundert geklärt worden, als sich Chief Justice Coke beschwerte, dass sich der Chancellor mit seiner Equity-Rechtsprechung nicht einfach zum Richter über die common law courts machen könne. König James I. entschied diesen Streit zugunsten des Chancellors, so dass von da an feststand, dass in Kollisionsfällen die Equity-Rechtsprechung Vorrang genießt.
Seinem Charakter verdankt das common law auch seine Resistenz gegenüber direkten Eingriffen durch den König, was sich in England insofern als positiv erwies, als es im 16. und 17. Jahrhundert vor den absolutistischen Tudors und Stuarts schützte. Seit dieser Zeit ist mit dem common law auch der Gedanke der Gewährleistung der Freiheit verbunden; eine Funktion, die in Kontinentaleuropa der Verfassung zukommt. Im Vereinigten Königreich gibt es bis heute keine geschriebene Verfassung.
Mit dem 1875 inkraftgetretenen Judicature Act von 1873 wurden schließlich die Gerichtsverfassung und das Prozessrecht reformiert. Unter anderem wurde die bis dahin bei verschiedenen Gerichten liegende Zuständigkeit für common law und equity zusammengeführt. Von nun an hatte ein Gericht beides zu beachten, auch wenn innerhalb der Gerichte weiterhin verschiedene divisions zuständig waren. Daneben wurde auch das veraltete writ-System abgeschafft; alle Prozesse vor dem neu eingerichteten High Court of Justice wurden nun durch das writ of summons eingeleitet.
Das Statute Law hat insgesamt eine geringe Bedeutung; lediglich auf den Gebieten des vom römischen Recht beeinflussten Handels- und Seerecht sowie im Sozialrecht kam es zu umfassenden Kodifikationen, die sich jedoch teilweise darauf beschränken, durch case law herausgebildetes common law geordnet zusammenzufassen und ansonsten vor allem aus punktuellen Gesetzen bestehen, die ihrerseits auf bereits vorhandenem common law aufbauen.
Siehe auch die ausführliche Entwicklungsgeschichte des englischen common law sowie die Verfassungsgeschichte des Vereinigten Königreichs
Juristische Lehre und Schrifttum
Noch heute wird im Bewusstsein der Juristen trotz der Zusammenführung zwischen common law i. e. S. und equity unterschieden, was sich auch darin widerspiegelt, dass für beide Gebiete auch weiterhin getrennte Lehrbücher und Vorlesungen bestehen. Auch das für das Prozessrecht abgeschaffte System der writs wird in Lehrbüchern oft noch heute als Gliederungsschema verwendet.
Gerichtsverfahren
Man erkennt das Common Law unter anderem am stark kontradiktorisch geprägten Gerichtsverfahren, das von den Parteien beherrscht wird, während der Richter vor allem auf die Einhaltung der Verfahrensregeln achtet. Charakteristisch ist auch die bedeutende Rolle von Geschworenen, die unabhängig vom Richter beraten. Daneben hat im Common Law das Richterrecht in der Form von Präzedenzfällen (Case Law) eine anerkannt hohe Bedeutung.
Mischsysteme
Mischsysteme existieren sowohl innerhalb als auch zwischen den großen Rechtskreisen.
Mischsysteme aus kontinentaleuropäischem römischen Recht bzw. Civil Law einerseits und Common Law andererseits existieren beispielsweise in Schottland und Südafrika, aber auch in dem französisch geprägten US-amerikanischen Bundesstaat Louisiana und der frankokanadischen Provinz Québec (siehe dort).
Innerhalb des kontinentalen Rechtskreises stellt das 1916 kodifizierte bürgerliche Recht Brasiliens ein typisches Beispiel dar, insoweit es gleichermaßen durch die Rezeption des deutschen BGB wie auch des französischen Code Civil geprägt ist. Ähnliches gilt für eine Vielzahl weiterer, nach 1900 in außereuropäischen Ländern entstandene Kodifikationen.
Sozialistischer Rechtskreis
Der sozialistische Rechtskreis zeichnete sich vor allem dadurch aus, dass Produktionsmittel nicht in Privateigentum, sondern in Staatseigentum standen. Trotz dieser Besonderheit waren die Wurzeln im römischen Recht auch hier erkennbar. Seit dem Fall des Eisernern Vorhangs 1989 findet eine uneinheitliche Neuausrichtung der Rechtsordnungen statt.
Chinesischer Rechtskreis
Das Recht des chinesischen Rechtskreises ist stark von der konfuzianischen Lehre geprägt; Konflikte der Bürger untereinander werden meist auf gesellschaftlicher denn auf gerichtlicher Ebene geregelt. Primäres Ziel ist nicht, sein Recht zu erkämpfen, sondern die Wiederherstellung von Harmonie.
Islamischer Rechtskreis
Das genuine islamische Recht, die Schari'a, kennt die der westlichen Rechtstradition seit der Aufklärung geläufige Trennung zwischen Recht und Religion (analog der Trennung von Staat und Kirche) von ihrem Selbstverständnis und Ursprung her nicht und beansprucht universale Geltung für alle Menschen. „In der islamischen Kultur bezeichnet die Scharia das Gesetz in seiner weitesten Form, d. h. die Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition beinhaltet sind.“ [1] Allerdings ist die Schari'a in praktisch keinem islamischen Land (alleinige) Grundlage des Staats- und Rechtswesens.
Die Rechtsordnungen der meisten islamischen Länder sind durch ein unterschiedlich gewichtetes Nebeneinander ziviler (häufig an europäische Vorbilder angelehnter oder daraus fortentwickelter) und religiöser Rechtstradition geprägt, was nicht selten auch zu konkurrierenden Bestrebungen und Spannungen führt, die unterschiedlich gelöst werden oder auch ungelöst bleiben. Die Entwürfe reichen von einer formal strikten Trennung nach dem Vorbild der Türkei bis hin zu den Gesetzgebungs- und Rechtsprechungssystemen der Islamischen Republik, in der die Schari'a als verfassungsmäßiger Letztmaßstab jeder Rechtsetzung und -anwendung festgeschrieben ist. Dabei kann in je verschiedener Weise auch vorislamisches oder unabhängig vom Islam vorhandenes einheimisches Recht (bspw. Stammesrechte) einfließen.
Einzelnachweise
- ↑ Bodiveau zit. in Alexandra Petersohn, Diss. Bonn 1999: Islamisches Menschenrechtsverständnis unter Berücksichtigung der Vorbehalte muslimischer Staaten zu den UN-Menschenrechtsverträgen.
Quellen
- Konrad Zweigert/Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., Tübingen 1996. ISBN 3-16-146548-2
- Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl., München 2004. ISBN 3-406-51996-2
Literatur
- Brun-Otto Bryde: Zur Einführung: Afrikanische Rechtssysteme, in: JuS 1982, S. 8 bis 13.
- Stephan Conermann / Wolfram Schaffar (Hg.): Die schwere Geburt von Staaten. Verfassungen und Rechtskulturen in modernen asiatischen Gesellschaften, Schenefeld/Hamburg 2007 (= Bonner Asienstudien; 1).
- Les systèmes juridiques dans le monde, site Web de la faculté de droit de l'Université d'Ottawa
- Grands Systèmes Juridiques Comparés, Cours de Jean-Paul Payre, Faculté de Droit de Grenoble]
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