Rechtsfolgenverweisung

Rechtsfolgenverweisung

Eine Rechtsfolgenverweisung liegt in der Rechtswissenschaft vor, wenn in einer Rechtsnorm lediglich tatbestandliche Voraussetzungen aufgestellt werden, bezüglich der Rechtsfolge jedoch auf eine andere Norm verwiesen wird.

Die Rechtsfolgen der Norm, auf die verwiesen wurde, treten also ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der verweisenden Norm vorliegen. Der Tatbestand der ersteren Norm muss nicht erfüllt sein.

Wird dagegen auch auf den Tatbestand der anderen Norm verwiesen, so spricht man von einer Rechtsgrundverweisung.

Beispiel: § 684 BGB ist nach h.M. eine Rechtsfolgenverweisung auf §§ 812 ff. BGB, da bereits § 684 S. 1 BGB die Voraussetzung für den Rechtsgrund enthält.

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