Juristische Methodenlehre

Juristische Methodenlehre

Unter Auslegung, Exegese oder Interpretation versteht man in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung.[1] Der Vorgang der Auslegung ist Teil einer Rechtsanwendung. Sie ist nicht nur deduktiv. Die Rolle des Richters ist daher von zentraler Bedeutung neben der des Norm- bzw. Gesetzgebers. Ausgangspunkt für das Verständnis von Texten ist das eigene (Vor-)Wissen und Vorverständnis. Wie auch bei der Auslegung von Nicht-Normtexten kommt es dadurch zu einem Hermeneutischen Zirkel.

Das Recht selbst enthält Regeln, um die Entscheidung des Richters zu objektivieren und von subjektiven Wertungen (Dezision) zu befreien: So ist die Rechtsprechung „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG). Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Rechtsprechung daher ihre Kompetenzen nicht zu Lasten des Gesetzgebers überschreiten (Gewaltenteilung, vgl. auch die Grenzen der Auslegung). Dennoch ist ihre Kompetenz zur Rechtsfortbildung allgemein anerkannt.[2]

Vor allem ein unbestimmter Rechtsbegriff ist der Auslegung zugänglich. Sein Inhalt ist vom behördlichen Amtsträger und vom Richter durch ordnungsgemäße Anwendung der Regeln korrekter Auslegung anhand der Tatbestände im konkreten Einzelfall festzusetzen; weitere Grenzen sind dem Gericht nicht auferlegt. Das Gericht darf und muss − insbesondere bei der Überprüfung behördlichen Handelns − einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf – im Gegensatz zum Ermessen – der Behörde keinen Ermessensspielraum zubilligen. Nur ausnahmsweise gewährt das Gesetz der Verwaltung einen – nur auf Willkür überprüfbaren – Beurteilungsspielraum.

Die juristische Methodenlehre ist eine Wissenschaft und beschäftigt sich damit, wie Entscheidungen oder Entscheidungshypothesen begründet werden; nicht damit, wie man sie findet. Das ist Aufgabe der juristischen Hermeneutik.[3] Sofern die Kriterien der Auslegung auf Rationalität beruhen, und nicht auf Erfahrung, gelten sie für alle nationalen Rechtsordnungen. Sie sind Gegenstand der Rechtstheorie.

Geschichte

Aufklärung und Naturrecht

Die Forderung nach einem verständlichen Recht, geht schon zurück in die Zeit der Aufklärung und des Naturrechts.[4] Der aufgeklärte Absolutismus wollte nur das Wort des Monarchen als Rechtsquelle zulassen. Der Spielraum für Auslegung der Gesetze (des Monarchen) durch die Rechtsprechung und die Wissenschaft wurde entsprechend reduziert.[5] Die Rolle des Richters wurde – wenn auch in früh-rechtsstaatlicher Absicht – darauf reduziert, „der Mund“ des Gesetzes zu sein.[6] Das Gesetz war das Mittel, um im Absolutismus die Macht zu begrenzen.[7] Hinzu kamen gesetzliche Auslegungsverbote,[8] Interpretationsbeschränkungen[9], Vorlagepflichten [10] und Kommentierungsverbote.[11] Es gab immer wieder den Versuch, per Gesetz die Auslegung auf andere Stellen als den Richter zu übertragen.[12] Die juristische Hermeneutik unterschied sich damit bald von der allgemeinen Hermeneutik.[13]

Ob es überhaupt möglich sei, Regeln auch für die Anwendung von Regeln zu formulieren, wurde bereits von Kant als regressus ad infinitum zurückgewiesen.[14]

Historische Rechtsschule

Seit dem 19. Jahrhundert besteht in den europäischen Rechtsordnungen grundsätzlich eine Pflicht der Rechtsprechung, d. h. ein Zwang zur Interpretation und Lückenfüllung.[15]

Über die Frage, ob es sich empfehle, das Zivilrecht in Deutschland zu kodifizieren, entstand eine wissenschaftliche Kontroverse zwischen Thibaut einerseits und Savigny andererseits (Kodifikationsstreit). Savigny setzte sich von der naturrechtlich-philosophischen Theorie des Gesellschaftsvertrages ab und befasste sich mit der historischen Rechtsentwicklung, insbesondere des Römischen Rechts. Als natürlich gewachsenes Recht wurzele es im „Volksgeist“:

„In dem gemeinsamen Bewußtseyn des Volkes lebt das positive Recht, und wir haben es daher auch Volksrecht zu nennen. […] Indem wir also eine unsichtbare Entstehung des positiven Rechts annehmen, müssen wir schon deshalb auf jeden urkundlichen Beweis derselben verzichten.“[16]

Der Inhalt einer Rechtsquelle müsse durch den Rechtsentscheider immer wieder neu hergestellt werden, der Sinn neu bestimmt werden:

Rekonstruktion des Gedankens, der im Gesetz ausgesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist.

Statt von Auslegungskriterien spricht er daher von „Sinnbestimmungsmitteln“.[17] Mittel zur Sinnbestimmung gibt es vier: das grammatische, das logische, das systematische und das historische Element. Den Zweck des Gesetzes wollte Savigny grundsätzlich nicht als Auslegungsgesichtspunkt anerkennen, sofern er – wie es die heutige teleologische Auslegung annimmt – durch andere Gesichtspunkte als die vier von ihm anerkannten bestimmt wird (bspw. die Lebensverhältnisse). Demgegenüber fühlte sich Savigny an das Gesetz selbst gebunden; er befürchtete sonst Willkür des Auslegers. Das heute vielfach diskutierte Verhältnis des Auslegungsmethoden zueinander konnte sich für Savigny nicht als Problem darstellen: Es handelt sich bei den vier Elementen ihm zufolge nicht um verschiedene Methoden oder verschiedene Auslegungen, sondern um Elemente der einen Methode, von denen bei dem einzelnen Auslegungsproblem das eine oder andere größeren Erkenntniswert haben kann.

Zwischen 'Begriffsjurisprudenz' und 'Interessenjurisprudenz'

Im 19. Jahrhundert war im Anschluss an Savignys Schüler, Puchta und Windscheid, die Vorstellung verbreitet, dass es zwischen den Rechtsnormen keine Widersprüche, keine offenen Rechtsfragen geben dürfe. Man ging von einem geschlossenen Rechtssystem aus (sog. Begriffsjurisprudenz). Nach einer anderen Vorstellung wurde das Recht nicht aus dem Gesetz oder der Rechtsdogmatik abgeleitet, sondern durch den Richter überhaupt erst geschaffen (sog. Freirechtsschule).[18]

Dass Rechtsnormen als Entscheidungen von Interessenkonflikten aufzufassen sind, deren Ähnlichkeit mit dem konkreten Fall der Richter zu bewerten habe, hob dann wieder stärker die Rolle des Gesetzgebers hervor (sog. Interessenjurisprudenz).[19].

Neuere Entwicklungen

Einflussreich war nach 1945 die Methodenlehre von Karl Larenz.[20] Er blendet die rechtpolitische Funktion der von ihm vertretenen Auslegungsmethode in den Systemwechseln des 20. Jahrhunderts konsequent aus.[21] Die Grundpositionen seiner als „ungeschichtlich“ und „unpolitisch“ kritisierten Methodenlehre sind von obersten Gerichten des Bundes (Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht) übernommen worden. Die oft notwendige, aber verdeckte richterliche Ersatzgesetzgebung („Rechtsfortbildung“) der letzten Instanzen wird dabei oft fälschlich als „Gesetzesauslegung“ etikettiert.

Zuletzt haben Alexy, Koch und Rüßmann Anregungen aus der Sprach- und Moralphilosophie sowie den Sozialwissenschaften für ihre juristische Methodenlehre übernommen.

Die juristische Hermeneutik heute knüpft noch immer an Friedrich Carl von Savigny an.

Rechtsvergleichung

Hauptartikel: Vergleichende Rechtswissenschaft

Im anglo-amerikanischen Rechtskreis dient das Statue Law nur der Ergänzung und Verbesserung des Gewohnheitsrechts. Dem entspricht die herausragende Stellung der Richter und ihrer Präjudizien im Common Law. Die Auslegung von Gewohnheitsrecht fällt mit dessen Ermittlung zusammen. In der Praxis erlangen jedoch auch in diesen Rechtsordnungen zunehmend die Gesetze an Bedeutung, während – umgekehrt – mit zunehmender Fülle die Entscheidungen der Gerichte im kontinentalen Rechtskreis bedeutsamer werden.[22]

Auslegungsziel

Auslegungsziel ist Sinn- und Inhaltsermittlung der Normen. Abstrakte Begriffe erhalten dadurch eine konkrete Bedeutung. Normen müssen interpretiert werden, sie sind nicht weder selbstverständlich noch eindeutig. Schon die Feststellung der Eindeutigkeit ist ein Akt der Auslegung (anders im Absolutismus [In claris non fit interpretatio] oder im angloamerikanischen und französischen Rechtskreis [Sens clair- oder Acte-clair-doctrin] – hier durfte ein vermeintlich klar und eindeutig formulierter Rechtstext nicht ausgelegt werden).[23]

Ist der Inhalt bzw. der Sinn einer Norm aber zweifelhaft, ist stets Interpretation und Auslegung geboten. Dann stellt sich die Frage, ob der vom Normgeber subjektiv gewollte oder objektiv verfolgte Sinn (das „Gesagte“) ermittelt werden muss. Neben diesem sachlichen Unterschied gibt es noch einen Zeitlichen. Soll dabei auf den historischen Zeitpunkt des Normsetzung abgestellt werden oder auf den aktuellen Zeitpunkt der Normauslegung? Kombiniert man diese beiden Fragen, so ergeben sich vier Möglichkeiten, um das Ziel der Auslegung zu bestimmen:


1. subjektiv-entstehungszeitlich

2. objektiv-entstehungszeitlich

3. subjektiv-auslegungszeitlich

4. objektiv-auslegungszeitlich

Die Frage ist bis heute nicht geklärt. Praktisch relevant sind Auffassungen 1. und 4.. Es gibt Kritik an der objektiven Theorie, da sie interpretatorische Willkür begünstige (Dezisionismus).[24] Es gibt aber auch Kritik an der subjektiven Theorie, da sie übersehe, dass der Sinn der Norm vom ursprünglichen Autor ablösbar sei (Wandel der tatsächlichen Umstände).[25] Argumente für die subjektive Theorie sind Rechtssicherheit und Gewaltenteilung. Argument für die objektive Theorie ist der Gedanke der Gerechtigkeit. Letztlich kommt es auf die zugrunde gelegte Staatstheorie bzw. Verfassungstheorie an.

Das Bundesverfassungsgericht ermittelt in der Regel den objektivierten Willen des Gesetzgebers:

„Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.“ [26]

Die Canones nach Savigny

In Anlehnung an Savigny werden vier Auslegungsmittel (sog. „canones“) unterschieden:

Grammatische Auslegung

Die grammatische Auslegung erfordert es, den Sinn einer Rechtsnorm möglichst nahe an ihrem Wortsinn festzusetzen. Dabei muss nicht der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich sein. Es kann also auch auf eine spezielle Fachsprache abgestellt werden. Eine besondere Rolle kommt der grammatikalischen Auslegung im Strafrecht zu. Hier ist es verfassungsrechtlich (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) unzulässig, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Täters auszudehnen (Verbot strafbegründender und strafschärfender Analogie – kurz, aber ungenau: Analogieverbot). Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung zu erkennen gegeben hat, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (enumeratio ergo limitatio).

Beispiel: T schlägt den O mit der Faust in das Gesicht. Dies stellt eine einfache Körperverletzung, § 223 StGB, dar. Darüber hinaus hätte er auch den Tatbestand der Gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB, erfüllt, wenn er die Körperverletzung mittels eines „gefährlichen Werkzeugs“ begangen hätte. Dazu müsste die Faust ein Werkzeug sein. Unter „Werkzeug“ versteht man aber nach allgemeinem Sprachgebrauch einen beweglichen Gegenstand, den ein Mensch verwendet, nicht jedoch einen Teil dieses Menschen. Demnach spricht die grammatische Auslegung dagegen, die Faust als Werkzeug anzusehen. Vertritt man darüber hinaus die Ansicht, die Faust werde selbst bei extensivster Auslegung des Wortes „Werkzeug“ nicht mehr erfasst, so bleibt wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes kein Raum mehr für die Anwendung anderer Auslegungsmethoden. Demnach hätte T nur eine einfache, aber keine Gefährliche Körperverletzung begangen.

Historische Auslegung

Die historische Auslegung kann in zwei unterschiedliche Richtungen vorgenommen werden (je nach Auslegungsziel). Sie dient zur Ermittlung des vom Gesetzgeber Gesagten oder Gewollten.

Nach der dogmengeschichtliche Auslegung werden bei der Sinnfestsetzung übergeordnete Gedanken von Vorläufernormen und andere Normtexte berücksichtigt und Entwicklungslinien der bisherigen Regelungen nachgezeichnet. Die Grenze markiert dabei das Inkrafttreten der anzuwendenden Norm. „Neue“ Normen dürfen ebenso wenig berücksichtigt werden, wie die spätere Anwendungspraxis durch die Normadressaten.

Ein Sonderfall ist die sog. genetische Auslegung (Friedrich Müller). Dabei werden andere Materialien als Normtexte herangezogen, um den Sinn der auszulegenden Norm zu ermitteln. Amtliche Begründungen, Parlamentsberatungen (Gesetzesmaterialien) spielen dabei eine wichtige Rolle.

Für das Bundesverfassungsgericht kommt der historischen Auslegung eine „besondere“ Bedeutung bei der Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes zu. Bei diesen soll auch die Staatspraxis berücksichtigt werden.

Problematisch ist allerdings, dass ein einheitlicher Gesetzgeberwille bloße Fiktion ist. Wessen Verhalten ist „dem“ Gesetzgeber (noch) zuzurechnen? Am Gesetzgebungsverfahren sind hunderte von Parlamentariern, verschiedene Parteien und Fraktionen, Ministerien, in einem föderalistischen Staat darüber hinaus auch noch Vertreter aller Bundesländer beteiligt. Allgemein lässt sich auch sagen, dass die historische Auslegung mit zunehmendem Alter einer Norm an Bedeutung verliert.

Beispiel: Reiter R möchte im Wald umherreiten. Das wird ihm untersagt. Ist er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt? Der Normtext lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit […].“ Nach dem Wortlaut könnte man vertreten, nur der Kern der Persönlichkeit sei geschützt („Persönlichkeitskerntheorie“). Das Umherreiten im Wald betrifft nicht den Kern der Persönlichkeit, R wäre demnach nicht in seinem Grundrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber anders entschieden. Der Verfassungsgeber wollte dem Grundrecht ursprünglich den Wortlaut geben „Jeder kann tun und lassen, was er will […]“, wählte dann aber die sprachlich elegantere Formulierung des Art. 2 Abs. 1 GG. Inhaltlich wollte er aber dadurch nichts anderes aussagen. Also schützt das Grundrecht nicht den Kern der Persönlichkeit, sondern die Allgemeine Handlungsfreiheit, die immer eingreift, sofern kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist. Also schützt das Grundrecht auch das Reiten im Wald. R war in seiner Grundrechtsausübung zwar beeinträchtigt, dieser Eingriff war aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da es für das Verbot eine gesetzliche und verfassungsgemäße Grundlage im nordrhein-westfälischen Landschaftsschutzgesetz gab.

Systematische Auslegung

Die systematische Auslegung beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtsordnung als Ganzes widerspruchsfrei aufgebaut sein muss und deshalb keine Norm in ihr einer anderen Norm widersprechen kann. In diesem Sinne ist die systematische Auslegung keine wirkliche Auslegungsmethode, sondern nur ein Konstruktionsprinzip. Teilweise wird der systematischen Auslegung noch der zusätzliche Aspekt zugemessen, dass eine Rechtsnorm nach der Systematik der mit ihr im Zusammenhang stehenden Regelungen auszulegen ist. Hier hat etwa die aufs römische Recht zurückgehende Auslegungsregel, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ihre Heimat. Gegen die so verstandene systematische Auslegung wird häufig vorgebracht, dass es nicht der wesentliche Schritt ist, die Folge aus einer erkannten Systematik zu ziehen, sondern eine Systematik zu erkennen, was nur durch die anderen Auslegungsmethoden möglich ist.

Beispiel: Nach § 823 Abs. 1 BGB muss Schadensersatz zahlen, „wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt“. Ist eine Forderung, etwa die Gehaltsforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, oder das Vermögen als Ganzes ein solches „sonstiges Recht“? Die aufgezählten Rechte und Rechtsgüter (Freiheit, Eigentum, …) sind absolut geschützt und von jedermann zu beachten. Aus dieser Systematik folgt, dass „sonstiges Recht“ ein gleichermaßen absolut geschütztes Recht sein muss, wenn die genannten Einschränkungen nicht umgangen werden sollen. Folglich ist weder das Vermögen noch eine einzelne Forderung „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

Teleologische Auslegung

Die teleologische Auslegung wird heutzutage häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag geben. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (also Sinn und Zweck) mit der Norm erreicht werden soll. Dabei meint sie aber nicht den Willen des Gesetzgebers im Sinne der subjektiven Auslegung, sondern den objektiv in der Norm zum Ausdruck kommenden Zweck, der sich bei älteren Normen im Laufe der Zeit auch geändert haben kann. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass kein Gesetz in seinem Anwendungsbereich auf die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle begrenzt ist, „denn es ist nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist“ (BGHSt 10, 157, 159 f.). Gegen die teleologische Auslegung wird häufig vorgebracht, die Festsetzung des objektivierten Zwecks erfolge mehr oder weniger willkürlich vom Gesetzesanwender; nur was dieser zunächst durch die Zweckfestsetzung in das Gesetz hineingelesen habe, könne er im Rahmen der teleologischen Auslegung auch wieder heraus lesen.

Beispiel: A stiftet den T an, den O zusammenzuschlagen. Hat T neben der zweifellos erfüllten Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) auch eine Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen, weil er „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich gehandelt hat“? Wortlaut und Systematik helfen nicht weiter, führen sogar zu widersprüchlichen Ergebnissen: unter „gemeinschaftlich“ versteht das Gesetz nur Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), „Beteiligte“ sind dagegen auch so genannte Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen (§ 28 Abs. 2 StGB). Was der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Sinn und Zweck des Delikts Gefährliche Körperverletzung ist es aber, die erhöhte Gefährlichkeit härter zu bestrafen. Durch einen Anstifter, der nicht am Tatort in Erscheinung tritt, wird die Körperverletzung um nichts gefährlicher. Demnach genügt sie nach Sinn und Zweck nicht. T hat also keine Gefährliche Körperverletzung begangen.

Weitere Auslegungsmittel

Die Rechtswissenschaft hat für die Auslegung deutscher Gesetze weitere Auslegungsmethoden entwickelt, die die „klassischen“ Auslegungsmittel ergänzen.

Verfassungskonforme Auslegung

Die deutsche Verfassung bildet national die höchste Rechtsquelle. Die Grundrechte etablieren elementare Institutionen einer rechtsstaatlichen Demokratie, wie die Meinungs- oder die Pressefreiheit in Art. 5 I GG. Die Rangordnung im Recht verbietet es aber, dass niederrangige Normen, etwa das Bürgerliche Gesetzbuch, mit der Werteordnung des höherrangigen Grundgesetzes kollidieren. So sind z. B. in Schmerzensgeldprozessen gegen die Boulevard-Presse und ihre Paparazzi die Rechte fotografierter Kinder von prominenten Eltern aus Art. 1 I, 2 I GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und aus Art. 6 I GG (Schutz von Ehe und Familie) abzuwägen gegen die individuelle Garantie der Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlages aus Art. 5 I 2 GG; die Schadensersatznorm des BGB, hier der Begriff des „sonstigen Rechts“ in § 823 I BGB, ist also „in Konformität“ mit dem Grundgesetz auszulegen.

Gemeinschaftsrechts- oder richtlinienkonforme Auslegung

Das Recht der EU und der EG hat Vorrang vor dem nationalen Recht der 27 Mitgliedstaaten. Dieser Vorrang ist vom Europäischen Gerichtshof gewohnheitsrechtlich anerkannt und hat sich in Art. 6-I des Europäischen Verfassungsvertrages (der aber nicht ratifiziert werden wird) niedergeschlagen. Aus dem Vorrang des überstaatlichen Gemeinschaftsrechts folgt die Verpflichtung aller Organe der Mitgliedstaaten, d. h. vor allem der Gerichte und Behörden, nationales Recht im Sinne der Vorgaben des EG-Rechts, also gemeinschaftskonform auszulegen. Da die meisten EG-rechtlichen Vorgaben in Richtlinien der EG zu finden sind, lässt sich auch der Ausdruck richtlinienkonforme Auslegung verwenden. Beispiele: Deutsche Gerichte haben deutsche Verbraucherschutz- und Arbeitnehmerschutzgesetze so auszulegen, dass Sinn und Zweck der EG-Richtlinien auf diesen Gebieten verwirklicht werden. – Zur Kritik dieser Methode, s. unten Auslegungsgegenstand --> Europarecht.

Rechtsvergleichende Auslegung

Häberle propagierte neben diesen klassischen vier Auslegungsmethoden die Rechtsvergleichung als fünfte Methode.[27] Sie gehört allerdings nicht zu den klassischen Auslegungskriterien.

Authentische Auslegung

Hierbei handelt es sich um die Auslegung einer Textstelle durch den Verfasser oder den Gesetzgeber selbst. Sie unterscheidet sich von der Legaldefinition dadurch, dass dort die Erläuterung durch denselben Text stattfindet. Die authentische Auslegung gehört nicht zu den klassischen Auslegungskriterien, ist aber im Völkerrecht bedeutsam. Auch und gerade Verwaltungsvorschriften zur Auslegung von Normen sind Beispiele für die authentische Auslegung. Eine oberste Behörde legt die Auslegung von Gesetzen generell oder fachlich fest, damit ein gleichförmiges dem Gleichheitssatz entsprechendes Verwaltungshandeln vorgenommen wird. Über die Weisungsgebundenheit von Bediensteten wird somit authentisch der Normenvollzug vorgegeben.

Verhältnis der Auslegungsmethoden

Das Verhältnis der Auslegungsmethoden untereinander ist nicht endgültig geklärt. Nach der ganz herrschenden Auffassung gibt es zwischen den einzelnen Auslegungskriterien kein Rangverhältnis. [28] Ob sich mit Hilfe der aus den Auslegungskriterien ein eindeutiges und „richtiges“ Ergebnis gewinnen lässt, ist umstritten.[29] Verschiedene Rechtstheorien widmen sich der Problematik.[30] Eine Vorrangstellung unter den Auslegungsmethoden dürfte der gemeinschaftskonformen Deutung von Gesetzen zukommen, sofern Vorgaben des EG-Rechts überhaupt bestehen. Dafür spricht, dass deutsche letztinstanzliche Gerichte EG-rechtliche Vorfragen eines nationalen Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen müssen (Art. 234 EG-Vertrag) und dass Deutschland seine Treuepflicht aus Art. 10 EG-Vertrag verletzen würde, wenn seine Organe die gemeinschaftskonforme Auslegung nationaler Normen unterließen oder gar die verbindliche Auslegung des EG-Rechts durch den Europäischen Gerichtshof missachteten.

Mit der Wahl der Auslegungsmethode kann das Auslegungsergebnis vorbestimmt werden. Sie legt zugleich den Umfang und die Grenzen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung der Rechsanwender fest. Auslegungsfragen sind also Verfassungsfragen. Das hat sich in Deutschland vor allem nach den „Verfassungswechseln“ 1919, 1933, 1945/49 und 1989/90 gezeigt. Die großen Kodifikationen (BGB, HGB, StGB, GewO, ZPO, StPO u. a.) haben, weitgehend unverändert, in den unterschiedlichen politischen Systemen zu oft entggegengesetzten Auslegungsergebnissen durch Justiz und Jurisprudenz geführt. Werkzeuge der Umdeutung der gesamten Rechtsordnung waren jeweils die Verkündung neuer Rechtsideen, neuer Rechtsquellen, neuer Rechtsgrundbegriffe und neuer Auslegungsmethoden.[31]

Auslegungsgegenstand

Die Methode der Auslegung richtet sich auch nach ihrem Gegenstand, den Normen und Willenserklärungen. Auslegungsziel ist der – wie auch immer – objektivierte Wille eines Autors. Normen und Willenserklärungen haben oft unterschiedliche Autoren. Daher ist bei der Auslegung die Normenhierarchie zu berücksichtigen bzw. die jeweilige Rechtsquelle.

Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte, genauer: die in ihnen enthaltenen Willenserklärungen, sind auslegungsfähig wenn sie mehrdeutig sind und auslegungsbedürftig, wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen. Bei einem eindeutigen Sinn oder bei einem übereinstimmenden Vertragsverständnis bleibt kein Raum für eine Auslegung. Das BGB regelt die Auslegung vor allem in:

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Es zeigen sich zwei – mitunter gegenläufige – Maxime: Die Auslegung nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung), wie in § 133 BGB beschrieben, verwirklicht die Privatautonomie. Die Auslegung danach, wie der erklärte Wille allgemein verstanden werden muss (normative Auslegung), § 157 BGB, schützt dagegen den Rechtsverkehr. Die Willenserklärung ist dann so zu verstehen, wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers (objektiver Empfängerhorizont) verstehen müsste. Wann der Rechtsverkehr solcherart schützenswert ist, gibt das BGB in § 157 mit Verträgen an: dort sind zwei Parteien beteiligt, die sich auf das vom Gegenüber Erklärte verlassen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht aber auch bei vielen einseitigen Rechtsgeschäften, nämlich dann, wenn die Willenserklärung einem anderen gegenüber abzugeben ist, also gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB empfangsbedürftig ist und zugehen muss. Das ist bei allen Gestaltungsrechten der Fall: etwa bei der Erklärung einer Kündigung, der Anfechtung usw.

Demnach ergibt sich folgendes Schema:

  • nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen (etwa im Testament, des Stiftungsgeschäfts, der Auslobung) sind gem. § 133 BGB nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung) zu verstehen, mag auch etwas ganz anderes erklärt worden sein.
  • empfangsbedürftige Willenserklärungen, insbesondere Gestaltungserklärungen sowie Antrag und Annahme, sind gem. §§ 133, 157 BGB normativ auszulegen. Ausnahme: die Parteien haben übereinstimmend etwas anderes gemeint, als sie erklärt haben. Dann ist keiner schützenswert, es gilt das wirklich Gewollte (falsa demonstratio non nocet – die (übereinstimmende) Falschbezeichnung schadet nicht). Paradebeispiel einer solchen unbeachtlichen falsa demonstratio ist der Haakjöringsköd-Fall.

Gesetze

Savigny hatte seine Auslegungsregeln für das Zivilrecht und das Kriminalrecht entwickelt. Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung. Die rechtswissenschaftliche Methodenlehre knüpft zur Auslegung heutiger Gesetze ausdrücklich an die Lehre Savignys an.[32] Die höchstrichterliche Rechtsprechung verwendet ebenfalls diese Kriterien in der Praxis. Allerdings gibt es einige Abweichungen zu Savigny, sowohl beim Auslegungsziel (Wille des Gesetzgebers statt „Volksgeist“) als auch bei den Mitteln (teleologische statt „logische“ Interpretation).

Verfassungsrecht

Die Methodenlehre hat für das Verfassungsrecht besondere Kriterien der Auslegung entwickelt. Dabei stehen sich verschiedene Richtungen gegenüber.[33] Eine speziell am Verfassungsrecht entwickelte Methode ist die Strukturierende Rechtslehre von Friedrich Müller.[34] Das Bundesverfassungsgericht hat sich keiner dieser Lehren ausdrücklich angeschlossen. Es wendet weitgehend die Kriterien Savignys an, ohne sich auf diesen zu beziehen. Außerdem ist es darüber hinausgegangen, indem z. B. auf weiter zurück liegende Ereignisse als die unmittelbare Entstehungsgeschichte der Norm zurückgegriffen hat. [35] Schließlich hat es sachbezogene Grundsätze funktionell- oder materiellrechtlicher Art herangezogen.[36] Es hat auch „dem zu regelnden Sachverhalt selbst Bedeutung zugemessen“.[37] Damit werden allerdings die Regeln Savignys endgültig verlassen.[38] Für Savigny war stets die Trennung zwischen dem „Inhalt der Rechtsquellen“ und ihrem „Übergang ins Leben“ erforderlich[39], die Trennung von Fall und Norm.

Europarecht

Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gelten für das Gemeinschaftsrecht autonome Auslegungsgrundsätze, die im wesentlichen mit den oben genannten übereinstimmen.[40]

Allgemein sorgt die europarechtskonforme Auslegung (auch: integrationsfreundliche Auslegung) für Übereinstimmung der nationalen Normen mit dem Europarecht. Speziell ist dabei die richtlinienkonforme Auslegung zu nennen, die die Übereinstimmung von nationalen Normen mit dem Inhalt der (europarechtlichen) Richtlinien, auf denen sie beruhen, sichert. Die richtlinienkonforme Auslegung ist problematisch, da Richtlinien nicht unmittelbar wirken, sondern nur die Mitgliedsstaaten binden und von diesen in nationales Recht transformiert werden müssen. Durch diese Transformation wird der Regelungskomplex in die nationale Rechtsordnung eingepasst. Dieser Transformationsakt wird aber nahezu überflüssig, wenn bei jeder Abweichung zwischen nationalem Recht und Richtlinienrecht auf die Richtlinie zurückgegriffen wird. Durch die richtlinienkonforme Auslegung kann es zu einer quasi-unmittelbaren Wirkung von Richtlinien kommen, die im Hinblick auf das Demokratiedefizit bei Normerlass verfassungsrechtlich bedenklich ist. (Grundlegend dazu diFabio NJW 1990, 947 ff.) – Zu den üblichen Auslegungsmethoden kommen noch die Auslegung im Hinblick auf den effet utile (die tatsächliche Durchsetzung von Normen) und auf die Einheitlichkeit des Europarechts in allen Mitgliedsstaaten hinzu.

Völkerrecht

Das Völkerrecht folgt eigenen Regeln der Interpretation (vgl. Artikel 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention). In der Regel interpretieren die Parteien eines Vertrages diesen selbst (vgl. die Auslegung von Rechtsgeschäften).

Ergänzende Auslegung und Rechtsfortbildung

Innerhalb der Grenzen, die der Wortlaut einer Norm vorgibt, kann die Norm eng oder weit ausgelegt werden. Wird der weitestmögliche Wortlaut überschritten, so liegt eine Analogie vor. Unterschreitet die Auslegung den engstmöglichen Wortlaut der Norm, spricht man von Teleologischer Reduktion.

Die einfache Auslegung einer Norm wird zumeist unterschieden von ihrer analogen Anwendung und ihrer teleologischen Reduktion (die aber zur Auslegung im weiteren Sinne, der „Darlegung des Inhalts des Rechts“ (Windscheid), gehören). Insoweit spricht man von ergänzender Auslegung, teilweise auch von Rechtsfortbildung.

Hierbei geht es um die Korrektur von nicht gerechtfertigten Ungleichheiten im Gesetz, die dadurch entstehen, dass der Gesetzgeber bestimmte Fallgruppen nicht bedacht hat und seine Regelung deshalb unvollständig wurde. Man unterscheidet zwischen primären und sekundären Lücken. Im ersten Fall hat der Gesetzgeber den fraglichen Fall von vornherein nicht bedacht, im zweiten hat er ihn zwar bedacht, doch haben sich in Zwischenzeit die tatsächlichen (z. B. Entstehung des Straßenverkehrs, Entwicklung von Rundfunk und Fernsehen) oder rechtlichen (z. B. Inkrafttreten des Grundgesetzes) Rahmenbedingungen so verändert, dass inzwischen eine Lücke „entstanden ist“.

Die (fließenden) Grenzen zwischen Interpretation, (ergänzender) Auslegung und Rechtsfortbildung sind im Einzelnen streitig. Ein übliches Abgrenzungskriterium ist der mögliche Wortsinn einer Norm. Die Rechtsprechung vermeidet in der Praxis, ihre Auslegung und Rechtsfortbildung bestimmten von der Wissenschaft gebildeten Kategorien zuzuordnen (etwa intra legem = Interpretation bzw. Auslegung im Rahmen des möglichen Wortsinns, praeter legem = gesetzesimmanente Rechtsfortbildung im Rahmen des gesetzlich Gewollten, contra legem = gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung).[41]

Ein Beispiel für eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung ist die Analogie. Die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind möglich bei einer gravierenden Veränderung der sozialen Gegebenheiten, bei unabweisbaren Bedürfnissen des Rechtsverkehrs oder zur Verwirklichung eines Verfassungsprinzips. Ein Beispiel für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung ist die „Erfindung“ des Instituts „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nach dem Zweiten Weltkrieg. Seit dem 1. Januar 2002 ist dies in § 313 BGB geregelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz der Richter zur „schöpferischen Rechtsfindung“ ganz allgemein bejaht, also selbst zu einer Rechtsfortbildung contra legem:

Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine Aufgabe, ‚Recht‘ zu sprechen, verfehlen will.[42]

Das Bundesverfassungsgericht überlässt es dabei den Fachgerichten, welcher Methode sie sich bei „schöpferischen Rechtsfindung“ bedienen, soweit das Ergebnis „auf einem zivilrechtlich zumindest diskutablen, jedenfalls den Regeln zivilrechtlicher Hermeneutik nicht offensichtlich widersprechenden Wege gewonnen wurde.“

Den Großen Senaten der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Gesetzgeber selbst die Aufgabe der „Fortbildung des Rechts“ ausdrücklich zugewiesen (vgl. § 132 (IV) GVG, vormals § 137 GVG). Systematik und Methodik der Rechtsfortbildung ist seit der Reform der Zivilprozessordnung (ZPO) in § 543 ausdrücklich als Aufgabe der Revisionsgerichte genannt. In manchen Rechtsgebieten, zum Beispiel im Arbeitsrecht, hat sie infolge des Zurückbleibens der Gesetzgebung hinter dem Fluss der sozialen Entwicklung besondere Bedeutung erlangt.

Analogie

Als Analogie bezeichnet man die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf einen Sachverhalt, der von ihrem Tatbestand vom Wortsinn her nicht mehr erfasst wird. Die Analogie setzt voraus, dass das Gesetz nach seinem denkbar weitesten sprachlichen Verständnis den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erfasst (Lückenhaftigkeit), dass diese Lücke planwidrig ist, der Gesetzgeber also, wenn ihm der Fall vor Augen gestanden hätte, ihn geregelt hätte und dass die Ähnlichkeit der Interessenlage die Anwendung der Rechtsfolge der analog anzuwendenden Norm gebietet. Der Fachausdruck Lücke wird teilweise auch so verwendet, dass er von vorneherein nur planwidrige Unvollständigkeiten erfasst.

Beispielsweise kann man bei drohender Beeinträchtigung des Eigentums nach § 1004 BGB den Störer auf Unterlassung verklagen. Auch wenn man „Eigentum“ noch so weit versteht, wird man die körperliche Unversehrtheit nicht mehr darunter fassen können. Leib und Leben ist aber ebenso wie das Eigentum absolut geschützt (§ 823 Abs. 1 BGB). Demnach wird man § 1004 BGB auf diesen Fall analog anwenden.

Teleologische Reduktion

Als teleologische Reduktion bezeichnet man das Gegenteil der Analogie. Hier wird – ebenfalls aus dem Gedanken heraus, dass das Gesetz mit einer Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt – die Rechtsfolge einer Norm nicht angewendet, obwohl der Wortsinn der Norm den Sachverhalt unzweifelhaft erfassen würde (verdeckte Lücke). Der Gesetzestext ist nicht zu eng, sondern planwidrig zu weit geraten.

Beispielsweise wird nach § 212 StGB bestraft, „wer einen Menschen tötet“. Auch wenn man den Begriff des „Menschen“ noch so eng auslegt, fällt, wer sich selbst tötet, stets noch unter den Wortlaut. Die (versuchte) Selbsttötung soll aber nach Sinn und Zweck des § 212 StGB nicht strafbar sein – daher ist die Norm insoweit teleologisch zu reduzieren, dass nur das Töten eines anderen Menschen erfasst wird.

Beides – Analogie und teleologische Reduktion – haben mit der Auslegung im engeren Sinne gemein, dass sie auf dem Kernstück der Auslegungsmethoden, der Erkenntnis des mit dem Gesetz verfolgten Ziels (teleologische Auslegung), beruhen. Allerdings gehen sie dabei entweder über das weiteste noch denkbare sprachliche Verständnis hinaus (Analogie) oder bleiben hinter dem engsten möglichen Wortsinn zurück (teleologische Reduktion). Diese Lückenfüllung ist aber keine schöpferische, freie Rechtsetzung durch den Rechtsanwender. Vielmehr ist über das Erfordernis der Planwidrigkeit gesichert, dass der historische Gesetzgeberwille (Demokratieprinzip) beachtet wird. Die Lücke wird auch nicht durch irgendeine Regelung gefüllt, die dem Anwender günstig erscheint, sondern durch entsprechend angewandte gesetzliche Regelungen – auch insoweit ist Grundlage also immer noch das Gesetz.

Im deutschen Strafrecht sind Analogie und teleologische Reduktion zu Lasten des Täters verboten: nullum crimen, nulla poena sine lege ( kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz ) (Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, wortlautgleich § 1 StGB).

Beispiele

(Beispiel) „Ich setze meine Nachkommen zu Erben ein.“ (oder: „Meine Nachkommen sollen mich beerben.“)

Für die Rechtshermeneutik stellt sich die Frage: Wer ist mit „Nachkommen“ gemeint?

Ein Rechtsbegriff kann „unmittelbar“, also gemäß dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, verstanden werden (deklaratorische Auslegung):

  • (Beispiel) Es sind die ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge gemeint.

Die Auslegung kann erweiternd (extensive Auslegung) erfolgen:

  • (Beispiel) Es sind auch die Enkel und Urenkel gemeint.

Oder sie kann einschränkend erfolgen (restriktive Auslegung):

  • (Beispiel) Es sind lediglich eheliche Nachkommen gemeint.

Grenzen der Auslegung

Es hat immer wieder vergebliche Versuche gegeben, absolute Grenzen der Auslegung festzulegen, sei es durch Gesetz oder per Dekret.[43] Heute behilft man sich mit der Idee relativer Grenzen u. a. durch die Gewaltenteilung.[44] Während die Rechtsanwendung (Erstinterpretation) eindeutig Sache der Exekutive ist, wird eine Kompetenzabgrenzung bei der Auslegung (Kontrolle) vor allem zwischen Legislative und der Judikative notwendig.

für den Richter

Der Richter ist zunächst verpflichtet eine Entscheidung zu treffen (Rechtsverweigerungsverbot). Der Richter ist „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“ (Art. 97 Abs. 1 GG) und „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG). Andererseits genießt er eine „Unabhängigkeit“ und das institutionelle Vertrauen der Rechtsordnung, die Rechtsprechung ist ihm „anvertraut“. Die bestehende Rechtsordnung und die Rechtsidee können in einem Fall auseinanderfallen. Kein Richter kann gezwungen werden, ein „Gesetz“ anzuwenden, das er als Widerspruch zum „Recht“ empfindet. Hält er ein Gesetz für verfassungswidrig, muss er es dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Normverwerfungsmonopol). Ausnahme: Der Richter kann die Anwendung eines Gesetzes ohne Anruf des Bundesverfassungsgerichtes unterlassen, wenn es sich um ein vorkonstitutionelles Gesetz oder um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt. Sollte die wortlautgetreue Anwendung des Gesetzes zu „unerträglichen“ Ergebnissen führen, dann kann der Richter ausnahmsweise selbst rechtssetzend tätig werden: Er schafft Richterrecht. Dabei ist er begrenzt durch die allgemeinen Regeln der Auslegung. Die „wesentlichen Entscheidungen“ müssen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden.[45] Außerdem ist er gebunden an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Wendet der Richter das Recht bewusst falsch an, dann handelt es sich um eine strafbare Rechtsbeugung.

für den Gesetzgeber

„Wesentliche“ Entscheidungen trifft der Gesetzgeber. Eine Authentische Interpretation im technischen Sinne findet aber nicht statt, allenfalls gibt es Legaldefinitionen. Dem Gesetzgeber ist es untersagt, aus einer Reihe gleichartiger Fälle willkürlich einen herausgreifen. Der Gesetzgeber ist gebunden an die Grundrechte und an die „verfassungsmäßige Ordnung“, nicht aber an einfache Gesetze (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG). Ob und wie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes den Gesetzgeber binden, ist umstritten.[46] Ein Kern der Verfassung ist auch der Änderung durch Gesetz entzogen (Art. 79 Abs. 3 GG).

Einzelnachweise

  1. Karl Engisch, Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit, 2. Aufl. Heidelberg 1968
  2. vgl. BVerfGE 34, 269; E 65, 182; E 69, 188; E 75, 223, (243 f.); zu den Grenzen vgl. BVerfGE 69, 315, (371 f.); E 82, 6; eine Begrenzung auf „Gesetzes- und Rechtslücken“ fordert Bernd Rüthers, Demokratischer Rechtsstaat oder oligarchischer Richterstaat?, JZ 2002, 365 ff.
  3. vgl. Martin Kriele, Besonderheiten juristischer Hermeneutik, in: Studium Generale 7 (1954), S. 409–412; Hans-Georg Gadamer, Wahrheit und Methode. Grundzüge einer philosophischen Hermeneutik, 3. Aufl., Tübingen 1972; Ernst Forsthoff, Recht und Sprache. Prolegomena zu einer richterlichen Hermeneutik. Schriften der Königsberger Gelehrten Gesellschaft, Darmstadt, Nachdruck der Ausgabe von 1940
  4. Christian Thomasius, Ausübung der Vernunftlehre, Halle 1691: „Die Auslegung (interpretatio) ist hier nichts anders als eine deutliche und in wahrscheinlichen Mutmassungen gegründete Erklärung desjenigen, was ein anderer in seinen Schriften hat verstehen wollen und welches zu verstehen etwas schwer oder dunkel ist.“
  5. vgl. zuvor bereits das Kommentier- und Interpretationsverbot in den Einführungskonstitutionen Justinians von 530/533 und die früh-neuzeitlichen Nachahmungen, etwa die Vorrede zur Nürnberger Stadtrechtreformation von 1479/1484, oder die Ordonnance civile touchant la réformation de la justice von 1667, tit. I: De l’observation des Ordonnances.
  6. vgl. Montesquieu, De l’esprit des lois, 1748, XI, 6 „Mais les juges de la nation ne sont que la bouche qui prononce les paroles de la loi: des êtres inanimés qui n’en peuvent modérer ni la force ni la rigueur.“; vgl. C.G. Svarez, Inwiefern können und müssen Gesetze kurz sein?, 1788, in: Vorträge über Recht und Staat, S. 628: „Denn alsdann wird der Richter zum Gesetzgeber; und nichts kann der bürgerlichen Freiheit gefährlicher sein, zumal wenn der Richter ein besoldeter Diener des Staats und das Richteramt lebenswierig ist.
  7. hinzu kamen (vermeintlicher) Verzicht und Verbot des Machtspruchs, vgl. Friedrich der Große, Das Politische Testament, 1752: „Ich habe mich entschlossen, niemals in den Lauf des gerichtlichen Verfahrens einzugreifen; denn in den Gerichtshöfen sollen die Gesetze sprechen, und der Herrscher soll schweigen (…).“ und die Praxis im Müller-Arnold-Prozess (1779) andererseits.
  8. vgl. Codex Theresianus, 1758, 1. Teil, I, 81: „Jedermann ist an die ausdrücklichen Worte Unserer Gesetze in ihrem wahren und allgemeinen üblichen Verstand gebunden. Niemandem ist es daher gestattet, sich einer rechtskräftigen Ausdeutung Unserer Gesetze anzumassen, noch unter dem Vorwand eines Unterschieds zwischen den Worten und dem Sinn des Gesetzes solche auf einerlei Weise zu erweitern oder einzuschränken.
  9. vgl. Project des Corporis Juris Fridericiani, 1750, I, Tit. 2, § 7: „Wie denn auch keinem Richter frey stehen soll, dieses Unser Land-Recht, wann es zweifelhaftig zu seyn scheinet, zu interpretiren, oder argumento legis allerhand Exceptiones, Limitationes, und Ampliationes, nach Gefallen, und öfters ex aequitate cerebrina, zu fingiren
  10. vgl. Codex Theresianus, 1758, 1. Teil, I, 84: „Woferne aber dem Richter ein Zweifel vorfiele, ob ein vorkommender Fall in dem Gesetz begriffen seie oder nicht, oder da ihm das Gesetz selbst dunkel schiene, oder ganz besondere und sehr erhebliche Bedenken der Beobachtung des Gesetzes entgegenstünden, so ist die massgebige Erklärung des Gesetzes allemal bei Uns anzusuchen.
  11. vgl. Kurfürst August von Sachsen, Anordnung von 1729: „(…) dass über diese Unsere erläuterte Prozess-Ordnung, ohne Unsern Vorbewusst und Approbation, niemand zu schreiben, zu kommentieren, und solche zu interpretieren sich unterfangen solle.
  12. „Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft, so muss er, ohne die prozessführenden Parteien zu benennen, seine Zweifel der Gesetzeskommission anzeigen, und auf deren Beurteilung antragen.“ (Art. 47 der Einleitung des Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794)
  13. Carl Welcker (1790–1863), Auslegung, in: Staats-Lexikon, hg. v. Carl v. Rotteck und Carl Welcker, 2. Bd., 1835, S. 60: „Um die Gesetze und die rechtlichen Geschäfte, namentlich die Verträge, richtig befolgen und anwenden zu können, muss man sie vor allem richtig auslegen, d. h. ihre wahre, gesetzlich gültige Absicht aus ihnen herausfinden und entwickeln können. Die Regeln, welche bei dieser Auslegung uns leiten müssen, bilden den Inhalt und die Aufgabe der Auslegungswissenschaft oder -kunst, oder der Hermeneutik, und zwar im Gegensatz zu den Auslegungsregeln für nichtjuristische Urkunden, wie z. B. der heiligen Schriften, der alten Classiker, die juristische Hermeneutik.
  14. vgl. Immanuel Kant, „Kritik der reinen Vernunft, 2. Auflage 1787, B 172
  15. vgl. „Le juge qui refusera de juger, sous prétexte du silence, de l’obscurité ou de l’insuffisance de la loi, pourra être poursuivi comme coupable de déni de justice.“ (Code civil, Art. 4).
  16. Friedrich Carl von Savigny, System des heutigen Römischen Rechts. Erster Band, Berlin 1840, S. 14
  17. Friedrich Carl von Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, 1840, Bd. I S. 213ff.; Bd. III, S. 244.;
  18. Vertreter: E. Ehrlich, G. F. Kantorowicz, H. Stampe und E. Fuchs, Die Gemeinschädlichkeit der konstruktiven Jurisprudenz, 1909.
  19. Philipp Heck, Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz, in: Archiv für die civilistische Praxis (AcP) 112 (1914), S. 1 ff.
  20. Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1. Aufl. 1960
  21. Karl Larenz, Über Gegenstand und Methode völkischen Rechtsdenkens, 1938
  22. vgl. zur Einführung, D. Neil Maccormick/Robert S. Summers, Interpreting Statutes: A Comparative Study, Dartmouth 1991; für Südafrika: Lourens Du Plessis, Re-Interpretation of Statutes, Butterworths: Durban 2002
  23. vgl. Kent D. Lerch (Hrsg.), Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 Recht, verstehen. Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. Walter de Gruyter, Berlin 2004.
  24. vgl. Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus., 6. Aufl,, Tübingen, Mohr (Siebeck), 2005. ISBN 3-16-148473-8
  25. vgl. Ekkehart Stein, Lehrbuch des Staatsrechts, Mohr, 19. Aufl, 2004
  26. BVerfGE 1, 299 (312), st. Rspr, vgl. noch BVerfGE 62, 1 (45) mwN.
  27. Peter Häberle: Grundrechtsgeltung und Grundrechtsinterpretation im Verfassungsstaat. Zugleich zur Rechtsvergleichung als „fünfter“ Auslegungsmethode, Juristenzeitung (JZ) 1989, S. 913 (916 ff.); ebenso Axel Tschentscher: Dialektische Rechtsvergleichung – Zur Methode der Komparatistik im öffentlichen Recht, JZ 2007, S. 807 (812 ff.) mit weiteren Nachweisen zu Quellen und Rezeption in Fn. 81.
  28. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Stuidenausgabe, 3. Auflage 1995, S. 163ff; Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken, 9. Aufl. 1997, S. 98ff., 104, 121, Fn. 47; Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, 1996, S. 192 ff.; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991, S. 553ff.; a.A. Bernd Rüthers, Rechtstheorie, Begriff, Geltug und Anwendung des Rechts, Rn. 725; Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in Grundprobleme der Rechtswissenschaft, 1982, S. 176ff.
  29. vgl. Arthur Kaufmann, Das Verfahren der Rechtsgewinnung. Eine rationale Analyse, 1999, S. 37ff., S. 91ff.
  30. vgl. die Einführung bei Wolfgang Naucke, Einführung in die Rechtsphilosophie, 4. März 2003; vgl. auch Sonja Buckel, Ralph Christensen und Andreas Fischer-Lescano (Hrsg.), Neue Theorien des Rechts, Stuttgart 2006. ISBN 9783825227449
  31. vgl. Bernd Rüthers: Entartetes Recht, dtv-wissenschaft 1994, S. 22.
  32. vgl. Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1960. Mehrfache Neuauflagen. ISBN 3-540-59086-2
  33. vgl. Ernst Forsthoff, Zur Problematik der Verfassungsauslegung, Stuttgart 1961 einerseits und Alexander Hollerbach, Auflösung der rechtsstaatlichen Verfassung?, AöR 85 (1960), S. 241ff. andererseits; sowie Peter Schneider und Horst Ehmke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, VVdStRL 20, 1963; Dreier/Schwegmann, Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976; Überblicke bei: Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Methoden der Verfassungsinterpretation, NJW 76, 2089 ff. und Matthias Herdegen, Verfassungsinterpretation als methodische Disziplin, JZ 2004, S. 873–879.
  34. Friedrich Müller, Strukturierende Rechtslehre, 2. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-07623-0
  35. BVerfGE 12, 105 (230ff.); 61, 149 (175ff.)
  36. BVerfGE 3, 225 (231); 28, 243 (261); 34, 165 (183) mwN.
  37. Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Aufl. 1999, Rn. 58
  38. kritisch zur Anwendbarkeit dieser Regeln im Verfassungsrecht: Friedrich Müller, a.a.O., passim.
  39. System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, S. 206
  40. vgl. Jochen Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Frankfurt am Main 1997
  41. vgl. zu letzterer: Peter Schwacke, Juristische Methodik, 4. Aufl. 2003, S. 117; teilweise wird die zulässige gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung auch als „extra legem bezeichnet, vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 1994, vgl. BGH, NJW 1992, 983“.
  42. BVerfGE 34, 269 (288f.)
  43. vgl. die historischen Beispiele oben.
  44. vgl. Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, §§ 21 bis 23; teilweise wird versucht, die Grenzen der Rechtsfortbildung mit dem Vorbehalt des Gesetzes neu zu bestimmen, vgl. Roman Herzog, Gesetzgeber und Gerichte, in: Festschrift für Helmut Simon, 1987, S. 103 bis 112.
  45. BVerfG 33, 303 f.; E 41, 251 ff. (260)
  46. vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz; BVerfGE 96, 260 – Normwiederholung

Literatur

  • Robert Alexy: Theorie der juristischen Argumentation, 3. Auflage, Suhrkamp, Frankfurt a.M. 1996, Nachdruck 2001.
  • Klaus Adomeit, Rechtstheorie für Studenten, 4. Aufl., Heidelberg 1998.
  • Horst Bartholomeyczik, Die Kunst der Gesetzesauslegung, Frankfurt a.M. 1971.
  • Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991.
  • Claus-Wilhelm Canaris/Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 3. Auflage, Springer, Berlin 1999, ISBN 3-540-59086-2.
  • Helmut Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 5. Aufl., Berlin 1993.
  • Karl Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 3. Aufl., Heidelberg 1963.
  • Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken, 10. Aufl., Stuttgart 2005.
  • Josef Esser, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 2. Aufl., Frankfurt 1972.
  • Wolfgang Fikentscher, Methoden des Rechts in der vergleichenden Darstellung, Tübingen.
Bd. 1: Frühe und religiöse Rechte – Romanischer Rechtskreis, 1975
Bd. 2: Anglo-amerikanischer Rechtskreis, 1975
Bd. 3: Mitteleuropäischer Rechtskreis, 1976
Bd. 4: Dogmatischer Teil, Anhang, 1977
Bd. 5: Nachträge – Register, 1977
  • Maximilian Herberger/Dieter Simon, Wissenschaftstheorie für Juristen, Frankfurt 1980.
  • Hans-Joachim Koch/Helmut Rüßmann, Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in Grundprobleme der Rechtswissenschaft, 1982.
  • Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2005.
  • Martin Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, 2. Auf., Berlin 1976.
  • Dirk Looschelders/Wolfgang Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, 1996.
  • Friedrich Müller, Fallanalysen zur juristischen Methodik, 2. Aufl., Berlin 1989.
  • Friedrich Müller/Ralph Christensen, Juristische Methodik, Bd. 1, Grundlagen, 8. Aufl., Berlin 2002; Bd. 2, Europarecht, 2003.
  • Friedrich Müller, Methodik, Theorie, Linguistik des Rechts, Berlin 1997.
  • Edward E. Ott, Die Methode der Rechtsanwendung, Zürich 1979.
  • Hans-Martin Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl., Heidelberg 1999.
  • Chaim Perelmann, Juristische Logik als Argumentationslehre, Freiburg 1979.
  • Bernd Rüthers/Axel Birk, Rechtstheorie, 3. Auflage, München 2007.
  • Mark Van Hoecke, Norm, Kontext und Entscheidung, Leuven/Amersfoort 1988.
  • Theodor Viehweg, Topik und Jurisprudenz, 5. Aufl., München 1974.
  • Bernd Rüthers, Rechtstheorie, Begriff, Geltug und Anwendung des Rechts.
  • Peter Schwacke, Juristische Methodik, 4. Aufl. 2003.
  • Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre. 10. Aufl. München 2006.

Artikel:

  • Hans Kudlich/Ralph Christensen: Die Kanones der Auslegung als Hilfsmittel für die Entscheidung von Bedeutungskonflikten, in: Juristische Arbeitsblätter (JA) 2004, S. 74–83.
  • Winfried Brugger: Konkretisierung des Rechts und Auslegung der Gesetze, AöR 119 (1994), S. 1 ff.
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