Regelaltersgrenze

Regelaltersgrenze

In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist der Anspruch auf die Regelaltersrente dann gegeben, wenn der Rentenversicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, § 35 SGB VI (Sechstes Buch des Sozialgesetzbuchs). Weitere Bestimmungen werden im folgenden Absatz erwähnt.

Aufgrund des Antragsprinzips bedarf es eines Rentenantrages, ohne den keine Rentenleistungen erbracht werden.

Inhaltsverzeichnis

Beginn der Regelaltersrente nach dem Gesetz

Der Beginn der Regelaltersrente ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

Nach § 99 SGB VI wird eine Altersrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sofern der Rentenantrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in dem die letzte Anspruchsvoraussetzung erfüllt wird.

Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente grundsätzlich mit dem Antragsmonat. Der Versicherte hat die Möglichkeit, im Rentenantrag zu bestimmen, dass die Altersrente von einem späteren Rentenbeginn an geleistet werden soll. Sind die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente, abgestellt auf diesen von dem Versicherten bestimmten Rentenbeginn erfüllt, ist die Altersrente von diesem Zeitpunkt an zu leisten.

Die Wartezeit beträgt nach § 50 SGB VI fünf Jahre. Auf die Wartezeit von fünf Jahren werden nach § 51 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Der Bezieher einer Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdienen. Bei anderen Rentenarten führt ein Hinzuverdienst zur teilweisen Anrechnung auf die jeweilige Rente.

Regelaltersrente und tatsächliches Renteneintrittsalter

Die Regelaltersrente kann zurzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden. Voraussetzung dafür ist, neben dem erreichten Alter, dass eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde. Das Alter von 65 Jahren ist somit in Deutschland die Regel-Altersgrenze. Nur wenige Arbeitnehmer sind jedoch bis 65 beruflich aktiv, weil sie vorher eine der nachfolgenden Rentenarten oder eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen oder gezwungen sind, sie in Anspruch zu nehmen. Das tatsächliche Renteneintrittsalter liegt somit wesentlich unter 65. Dadurch kommt es zu einem früheren durchschnittlichem Rentenbeginn; in der Fachsprache Beginn des Leistungsbezugs. In einzelnen Berufsgruppen liegt das Renteneintrittsalter sogar deutlich unter 60 Jahren (Metallindustrie, Eisenbahn; dort gibt es z. T. verbindl. Tarifverträge, die das regeln)

Im Jahr 2004 betrug das durchschnittliche Renteneintrittsalter in Deutschland bei Männern 63,1 Jahre, bei Frauen 63,0 Jahre. In den neuen Bundesländern beginnt der Rentenbezug etwas früher als in den alten. Bei Männern stehen 62,4 Jahre im Osten 63,3 Jahren im Westen gegenüber, bei Frauen sind es 61,2 Jahre gegenüber 63,4 Jahren. Der Vergleich mit dem Jahr 2000 zeigt, dass der Rentenbezug 2004 im Durchschnitt um ein knappes Jahr später beginnt. Das durchschnittliche Ende des Berufslebens als Arbeitnehmer hingegen liegt deutlich vor dem Beginn des Rentenbezugs, so dass eine zeitliche Lücke entsteht, die im Trend noch wächst.

Altersgrenzen in Deutschland

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre

Aufgrund der u.a. durch den demographischen Wandel hervorgerufenen Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 2012 die Altersgrenzen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007[1] von zurzeit 65 Jahre schrittweise über mehrere Jahre hinweg schließlich auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.

Die Anhebung erfolgt ab 2012 zunächst bis 2024 in Ein-Monats-Abschnitten, später bis 2031 in Zwei-Monats-Abschnitten (§ 235 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgenzenanpassungsgesetz). Betroffen sind Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1947. Für diesen Jahrgang erhöht sich die Altersgrenze auf 65 Jahre und einen Monat. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 wird die Altersgrenze dann 67 Jahre betragen.

Ausgenommen von der Anhebung sind Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1954, die bis Ende 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hatten oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben (§ 235 Abs. 2 SGB VI n.F.).


Geburtsjahr Eintrittsalter
1946 65
1947 65 + 1 Monat
1948 65 + 2 Monate
1949 65 + 3 Monate
1950 65 + 4 Monate
1951 65 + 5 Monate
1952 65 + 6 Monate
1953 65 + 7 Monate
1954 65 + 8 Monate
1955 65 + 9 Monate
1956 65 + 10 Monate
1957 65 + 11 Monate
1958 66
1959 66 + 2 Monate
1960 66 + 4 Monate
1961 66 + 6 Monate
1962 66 + 8 Monate
1963 66 + 10 Monate
1964 67

Altersgrenze 65 für besonders langjährig Versicherte

Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die eine Wartezeit von 45 Jahren zurückgelegt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen (neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Die 45-jährige Wartezeit kann nur durch Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und durch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege erfüllt werden, nicht dagegen z.B. durch Anrechnungs- oder Beitragszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 51 Abs. 3a SGB VI n.F.). Diese Wartezeit dürften etwa 28 Prozent der Männer und knapp 4 Prozent der Frauen in Deutschland erfüllen.

Vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte ab 63

Auch die Altersgrenze bei der Rente für langjährig Versicherte wird entsprechend der obigen Tabelle auf 67 Jahre angehoben. Nach 35 Versicherungsjahren können Arbeitnehmer jedoch die Altersrente vorzeitig schon mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, wenn sie Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat, den sie vor der gesetzlichen Altersgrenze die Rente beanspruchen, in Kauf nehmen, also bis zu 14,4 Prozent (§ 36 SGB VI i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a) SGB VI).

Altersgrenze für Schwerbehinderte

Hier liegt die Altersgrenze zurzeit bei 63 Jahren mit der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme frühestens ab 60 Jahren mit entsprechenden Abschlägen. Diese Rechtslage besteht noch fort für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951.

Ab dem Geburtsjahrgang wird auch für Schwerbehinderte die Altersgrenze auf 65 Jahren angehoben, und zwar bis zum Jahrgang 1958 in Monatsschritten, ab 1959 in Zweimonatsschritten, so dass 2029 für den Geburtsjahrgang 1964 erstmals die neue Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird (§ 236a Abs. 1 und 2 SGV VI n.F.). Bis zum Jahr 2029 steigt das Alter für den frühesten Rentenbeginn entsprechend von 60 auf 62 Jahre. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme müssen Betroffene auch hier mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat rechnen, höchstens jedoch mit 10,8 Prozent.

Von der Anhebung der Altersgrenze sind Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1954 nicht betroffen, wenn sie bereits am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hatten oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben (§ 236a Abs. 2 SGB VI n.F.).

Auch Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und spätestens am 16. November 2000 als schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig anerkannt waren, genießen Vertrauensschutz und können weiter sogar schon mit 60 abschlagsfrei in Rente gehen (§ 236a Abs. 4 SGB VI n.F.).

Altersrente für Frauen

Die Altersrente für Frauen kann von Frauen beantragt werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 65. Lebensjahr vollendet, eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab der Vollendung des 60 Lebensjahrs mit Abschlägen möglich. Wegen des Auslaufens dieser Rentenart als solcher erfolgt hier keine Anhebung der Altersgrenze mehr.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Diese Rente kann nach § 237 SGB VI nur noch von Versicherten beansprucht werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden. Die Versicherten müssen bei Beginn der Rente arbeitslos sein. Um die Rente abschlagsfrei beziehen zu können, müssen sie bei Rentenbeginn das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Unter Inkaufnahme eines Rentenabschlags ist eine Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zurzeit frühestens mit 61 Jahren möglich. Bis Ende 2011 wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf 63 Jahre angehoben[2]. Der Rentenabschlag bei der vorzeitigen Inanspruchnahme beträgt pro Monat 0,30 %-Punkte.

Darüber hinaus müssen Versicherte, die diese Rentenart beanspruchen wollen, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen, des Weiteren müssen sie nach Vollendung eines Alters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder 24 Monate lang in Altersteilzeit gearbeitet haben. Weiterhin müssen in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre an Pflichtbeiträgen in die Rentenversicherung gezahlt worden sein. Der Zeitraum von 10 Jahren verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Arbeitslosigkeitszeiten oder Kindererziehungszeiten.

Vertrauenschutzregelungen

Für Personen bestimmter Jahrgänge gibt es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen können die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne Abschläge vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.

Geschichte

Das am 22. Mai 1889 vom Reichstages des Deutschen Reiches verabschiedete Gesetz zur Alters- und Invaliditätsversicherung sah eine Altersrente für gewerbliche Arbeiter ab dem 70. Lebensjahr vor (bei einer wesentlich geringeren Lebenserwartung als heute) sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals üblichen 60-Stunden-Woche). Der Beitragssatz betrug 1,7 %, finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen Zuschüssen, also Steuergeldern.

Bei Einführung der Rentenversicherung 1891 verdiente z. B. ein ungelernter Arbeiter 80 Mark im Monat und musste dafür also 1/3 von 1,7 %, das waren monatlich rund 45 Pfennig oder 0,567 %, als Arbeitnehmerbeitrag abführen.

Wesentliche Reformen waren

  • 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie
  • 1911 die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung (Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911);
  • 1916 die Herabsetzung der Altersgrenze für die Regelaltersrente nach Geschlechtern getrennt bei Männern auf 65 und für Frauen auf 60 Jahre.
  • 1957 Umlageverfahren in der GRV; Bundeskanzler Adenauer setzte entgegen Wilfrid Schreibers Empfehlungen aus politischen Gründen ein Brutto-Rentenniveau von 70 % fest (umgangssprachlich geht es dabei um den Generationenvertrag der GRV).

Fußnoten

  1. BGBl. I, S. 554 [1]
  2. Die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme richtet sich nach der Anlage 19 des SGB VI

Weblinks

Informationsbroschüren der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Rente (Download via Internet oder Bestellung auf dem Postweg möglich)


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