Zugangsfaktor

Zugangsfaktor
Zugangsfaktor
Rentenbeginn Zugangsfaktor
Altersrente
5 Jahre vorher 0,820
4 Jahre vorher 0,856
3 Jahre vorher 0,892
2 Jahre vorher 0,928
1 Jahr vorher 0,964
1 Monat vorher 0,997
Regelaltersgrenze 1,000
1 Monat später 1,005
1 Jahr später 1,060
2 Jahre später 1,120
3 Jahre später 1,180
4 Jahre später 1,240
5 Jahre später 1,300

Der Zugangsfaktor ist seit 1992 Teil der Rentenformel zur Berechnung der Rentenhöhe in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Zugangsfaktor bewirkt, dass die Rente niedriger ausfällt, wenn sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, oder dass sie höher ausfällt, wenn sie erst nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze beansprucht wird. Die Höhe des Zugangsfaktors richtet sich demgemäß nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn (im Falle von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten) oder bei seinem Tod (im Falle von Renten wegen Todes).

Höhe des Zugangsfaktors bei Renten wegen Alters

Bei Altersrenten, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder einer für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Altersgrenze[1] beginnen, beträgt der Zugangsfaktor 1,0[2].

Wird die Rente vorzeitig in Anspruch genommen, liegt der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0[3]. Entsprechend verringert sich die Bruttorente um 0,3% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, mithin um 3,6% pro Jahr. Man spricht von einem Rentenabschlag. Der Abschlag bleibt bis zum Ende der Rente bestehen, fällt also nicht etwa bei Erreichen der regulären Altersgrenze wieder weg. Auch bei einer eventuellen späteren Hinterbliebenenrente bleibt der Abschlag bestehen (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

Wird die Rente trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, liegt der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme um 0,005 höher als 1,0, so dass sich ein Zuschlag zur Rente von 0,5% pro Monat bzw. 6,0% pro Jahr ergibt.

Höhe des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten

Der Zugangsfaktor wird seit dem 1. Januar 2001 auch bei Renten wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrenten und bei Hinterbliebenenrenten angewendet.

Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und einer Erziehungsrente ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0[4]. Auch hier gibt es also Rentenabschläge, die jedoch höchstens 10,8% betragen und die frühestens nach der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen[5].

Für Erwerbsminderungsrenten, die ab 2012 beginnen werden, wird das Rentenalter und der Beginn der Abschlagswirkung schrittweise auf 65 Jahre bzw. 62 Jahre erhöht[6].

Quellen

  1. Das betrifft hauptsächlich Schwerbehinderte, die die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen; hier liegt das Rentenalter in der Regel zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze
  2. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
  3. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a) SGB VI
  4. § 264c SGB VI
  5. § 77 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 264c SGB VI
  6. siehe Tabelle in § 264c SGB VI

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