Altersrente

Altersrente

Die Altersrenten sind neben den Renten wegen Erwerbsminderung und den Renten an Hinterbliebene eine Rentenleistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer Altersrente ist vor allem vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig. Historisch geht die Altersrente auf das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ für Arbeiter vom 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich zurück.

Inhaltsverzeichnis

Arten von Altersrenten

Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Altersrenten

  • die Regelaltersrente,
  • die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • die Altersrente für besonders langjährige Versicherte (Einführung ab 2012)
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und
  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
  • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, § 237 SGB VI)
  • die Altersrente für Frauen (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, § 237a SGB VI)

Regelaltersrente

Hauptartikel: Regelaltersrente

Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte haben nach (§ 36) SGB VI Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • das 67. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Dabei ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich.

Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, liegt nach § 236 SGB VI die maßgebliche Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze, je nach Geburtsdatum, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Altersrente für Schwerbehinderte

Geburtsjahr Altersgrenze
für die Altersrente
für Schwerbehinderte
1900–1940 60
1941 bis 1951 60 bis 63
Jan. 1952 63 + 01 Monate
Feb. 1952 63 + 02 Monate
März 1952 63 + 03 Monate
Apr. 1952 63 + 04 Monate
Mai 1952 63 + 05 Monate
Jun.-Dez. 1952 63 + 06 Monate
1953 63 bis 63 + 07 Monate
1954 63 + 08 Monate
1955 63 + 09 Monate
1956 63 + 10 Monate
1957 63 + 11 Monate
1958 64
1959 64 + 02 Monate
1960 64 + 04 Monate
1961 64 + 06 Monate
1962 64 + 08 Monate
1963 64 + 10 Monate
1964 65

Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  • die Altersgrenze (zwischen 60 und 65 Jahren entsprechend nebenstehender Tabelle und nachfolgendem Text) erreicht haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) anerkannt sind und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Altersgrenze

Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951 liegt die Altersgrenze bei 63. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 65 Jahre angehoben[1] (siehe nebenstehende Tabelle).

Ausnahmsweise liegt die Altersgrenze bei 60 Jahren für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, und dies auch noch bei Beginn der Altersrente sind[2]. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 und 1953, die bereits am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben, bleibt die Altersgrenze ausnahmsweise bei 63 Jahre[3].

Vorzeitige Inanspruchnahme

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits ab drei Jahren vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme fällt die Rente jedoch um 0,3 Prozent niedriger aus. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 10,8 Prozent. Der Rentenabschlag wird in der Rentenformel durch einen Zugangsfaktor erzielt, der für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  • das 62. Lebensjahr vollendet (für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist die Altersgrenze niedriger, siehe § 238) Abs. 2 SGB VI und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Zum 1. Januar 2012 wird die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt.[4] Diese Rentenart kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie ist folglich ab Geburtsjahrgang 1947 verfügbar.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet[5]. Hierzu zählen beispielsweise auch Pflichtbeitragszeiten aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug und Wehr- oder Zivildienst[6], nicht berücksichtigt werden jedoch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II[7]. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden ebenfalls Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995. Auch Ersatzzeiten sind anzurechnen (§ 51 Abs. 4 SGB VI). Mit Anrechnungszeiten, etwa wegen Schul- oder Studienzeiten oder dem Bezug von Lohnersatzleistungen vor 1992 oder Arbeitslosengeld II ab 2011 oder mit freiwilligen Beitragszeiten kann die 45-jährige Wartezeit nicht erfüllt werden[8][9].

Auslaufende Altersrenten

Durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) werden ab 1. Januar 2000 folgende Altersrenten nur noch für Versicherte gewährt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Vertrauensschutz):

  • Altersrenten für Frauen und
  • Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Bei beiden Rentenarten wurde seit dem Jahr 2000 die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente schrittweise vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bis zu 18 % möglich bleibt.

Altersrente für Frauen

Versicherte Frauen haben nach § 237a SGB VI Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie

  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  3. eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
  4. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt haben.

Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1940 werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Versicherte, die diese Rentenart beanspruchen wollen, müssen

  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sein,[10]
  2. höchstens vier Jahre jünger als die Regelaltersgrenze sein,[11]
  3. eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllen,
  4. nach Vollendung eines Alters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder 24 Monate lang in Altersteilzeit gearbeitet haben,
  5. in den letzten zehn Jahren[12] vor Rentenbeginn mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben,
  6. zum Zeitpunkt der Beantragung der Rente arbeitslos sein.

Der Rentenabschlag beträgt pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent.

Vertrauensschutzregelungen

Für Personen bestimmter Jahrgänge gab es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen konnten die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne Abschläge vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 236a Abs. 1 und 2 SGB VI
  2. § 236a Absatz 4 SGB VI
  3. § 236a Absatz 2 SGB VI
  4. Artikel 1 Nr. 9, Artikel 27 Abs. 10 Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 30. April 2007, BGBl I, S. 554
  5. § 51 Abs. 3a SGB VI, tritt am 1. Januar 2012 in Kraft
  6. Bundestagsdrucksache 2/07, Seite 88
  7. dadurch sollen Anreize vermieden werden, die zu einem vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben führen könnten
  8. Gesetzliche Neuerung: Altersrente für besonders langjährig Versicherte Abgerufen am 14. März 2011
  9. Rententip.de informiert
  10. § 237 SGB VI
  11. Die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme richtet sich nach der Anlage 19 des SGB VI
  12. Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Arbeitslosigkeitszeiten oder Kindererziehungszeiten.

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