Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind Regelungen, aus denen sich ergibt, in welcher Höhe ein Rentenbezieher zu der gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne dass sich der Hinzuverdienst auf die Höhe der Rente auswirkt. Zusätzlich wird geregelt, in welchem Umfang ein Hinzuverdienst erzielt werden kann, durch den sich ein Teilrentenanspruch ergibt. Hinzuverdienstgrenzen gelten bei Renten wegen Erwerbsminderung und Altersrenten mit Ausnahme der Regelaltersrente.

Inhaltsverzeichnis

Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland sind im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt.[1]

Die Vorschriften regeln, in welcher Höhe der Rentenbezieher zusätzlich Einkünfte erzielen darf, ohne den Rentenanspruch zu gefährden. Mit den Regelungen wird es den Rentenbeziehern ebenfalls ermöglicht, vor Entscheidung über die Rente zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Hinzuverdienst möglich ist und in diesem Zusammenhang dann eine Teilrente zu beantragen. Die Hinzuverdienstgrenzen gelten allgemein, benennen also den Betrag, der mindestens hinzuverdient werden darf.

Hintergrund des Gesetzgebers war, dass die Versicherten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze (zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr) eine Rente beziehen, nicht die Versichertengemeinschaft dadurch übermäßig belasten, dass sie ohne Einschränkungen hinzuverdienen können. Denn der vorzeitige Rentenbezug soll ihre bisherigen Einkünfte ganz oder teilweise ersetzen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sind, genügend Einkommen für Ihren Lebensunterhalt zu erzielen. Außerdem sollte den Versicherten die Möglichkeit verschafft werden, nicht abrupt aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, sondern durch entsprechende privatrechtliche Regelung mit dem Arbeitgeber oder durch (teilweisen) Rückzug aus der eigenen selbständigen Tätigkeit, die Arbeit zunächst einzuschränken und stufenweise aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und nebenbei Teilrente zu beziehen.

Streng zu trennen sind die Hinzuverdienstgrenzen von der Einkommensanrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich lediglich auf Renten wegen Todes (Erziehungsrenten, Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten, Rente an den geschiedenen Ehegatten oder Rente nach dem vorletzten Ehegatten) beziehen.

Vorgezogene Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente vor Erreichung der Regelaltersgrenze sind im in § 34 Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geregelt.

Anspruch auf eine volle Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze haben Versicherte nur, wenn sie neben ihrem Rentenbezug derzeit (seit 1. Januar 2008) einen monatlichen Verdienst aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit von höchstens 400 € (brutto) pro Kalendermonat erzielen. Dabei darf diese Grenze im laufenden Jahr zweimal bis zum Doppelten überschritten werden, sodass im Kalenderjahr das Gesamteinkommen aus der Beschäftigung den Betrag von 5.600,00 Euro erzielt werden kann.[2]

Wird diese Grenze überschritten, so ist in Abhängigkeit des erzielten Bruttoeinkommens die Gewährung einer Teilrente durch den zuständigen Rentenversicherungsträger zu prüfen.[3] Hierbei ist zu beachten, dass die Bruttoentgelte bei der Berechnung des Hinzuverdienstes und nicht etwa die Nettozahlbeträge zugrunde gelegt werden.

Wie hoch genau die Hinzuverdienstgrenzen für diese Teilrenten sind, wird vom Rentenversicherungsträger individuell für jeden Versicherten aus den letzten Verdiensten vor der Rentenbewilligung bestimmt und kann somit im Rentenbescheid nachgelesen werden.

Auch bei den Teilrenten ist ein zweimaliges Überschreiten bis maximal zum Doppelten in zwei Monaten des laufenden Jahres möglich. Es ist somit möglich, dass zwischen den Teilrentenansprüchen und dem Vollrentenanspruch ein erneuter Wechsel stattfindet.

Rente bei Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Rente wegen voller Erwerbsminderung (VEM) oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (TEM), sind in § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Zu beachten ist auch die Sonderregelung des § 313 SGB VI, der für Rentenbezieher gilt, die bereits einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hatten sowie die Regelung in § 302a SGB VI für die übergeleiteten Invalidenrenten.

Die Regelung bezüglich der Hinzuverdienstgrenzen bei vollen Erwerbsminderungsrenten ist identisch mit den Regelungen, die für die volle, vorzeitige Altersrente.

Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst über 400 Euro hinaus wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte, oder in Höhe eines Viertels geleistet.

Auch hier errechnet der Rentenversicherungsträger bei Rentenbewilligung für den Rentner individuelle Hinzuverdienstgrenzen und ebenfalls gilt, dass ein zweimaliges Überschreitung bis zum Doppelten der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze in zwei Kalendermonaten des Kalenderjahr unschädlich ist. Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens pro Kalenderjahr bezieht sich jedoch nur auf die jeweils bewilligte Rentenart. Bei einer Änderung der Leistungsart, also zum Beispiel der Wechsel von einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine vorgezogene Altersrente für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind, ist ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze erneut erlaubt.

Art des Einkommens

Bei den vorzeitigen Altersrenten und bei Renten wegen voller Erwerbsminderung zählen alle Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, sowie „vergleichbare Einkommen“ (zum Beispiel Vorruhestandsgeld, Bezüge aus öffentlich rechtlichen Amtsverhältnissen, Diäten) zum Hinzuverdienst.

Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind Verletztengeld und Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung anzurechnende Sozialleistungen.

Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung kommen als Hinzuverdienst auch Lohnersatzleistungen, zu denen unter anderem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld zählen, zur Anrechnung, da diese dem Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt gleichgestellt sind. Hier ist jedoch zu beachten, dass nicht der Zahlbetrag der Leistung sondern das der Berechnung zugrundeliegende Bemessungsentgelt zur Anrechnung herangezogen wird.

Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Nicht als Hinzuverdienst für alle Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten Einkünfte einer Pflegeperson eines Pflegebedürftigen, wenn es den Umfang der gesetzlich gewährten Höhe von Pflegegeld nicht überschreitet, und Einkünfte eines behinderten Menschen, der Entgelt aus einer betreuten Behindertenwerkstatt erzielt.

Besonderheiten

Bei Überschreiten aller (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen kann der Rentenanspruch vollständig zum Ruhen kommen, der Grundanspruch bleibt jedoch bestehen, sofern nicht durch den Rentenversicherungsträger festgestellt wird, dass ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente den Rentenanspruch durch Ausübung einer medizinisch und sozial zumutbaren Tätigkeit im Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens nicht mehr beanspruchen kann.

Einzelnachweise

  1. http://www.vdk.de/cms/mime/1842D1208426467.pdf
  2. http://www.familie-und-arbeitswelt.de/pub/de/aktuell/4i1bjuz5200qr2f17l8jq0aavxwzwz7l/
  3. http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de17549&SID=tGRMnodRHe5sNz1KCDWjV0AmNmXtkK

Weblinks

  • Webseite der deutschen Rentenversicherung [1]

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