- Regelaltersrente
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In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist der Anspruch auf die Regelaltersrente dann gegeben, wenn der Rentenversicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Inhaltsverzeichnis
Regelaltersgrenze
Geburtsjahr Regelaltersgrenze Erreichen der Regelaltersgrenze 1819–1851 70 1851–1946 65 1947 65 + 1 Monat02.2012 bis 01.2013 1948 65 + 2 Monate03.2013 bis 02.2014 1949 65 + 3 Monate04.2014 bis 03.2015 1950 65 + 4 Monate05.2015 bis 04.2016 1951 65 + 5 Monate06.2016 bis 05.2017 1952 65 + 6 Monate07.2017 bis 06.2018 1953 65 + 7 Monate08.2018 bis 07.2019 1954 65 + 8 Monate09.2019 bis 08.2020 1955 65 + 9 Monate10.2020 bis 09.2021 1956 65 + 10 Monate 11.2021 bis 10.2022 1957 65 + 11 Monate 12.2022 bis 11.2023 1958 66 01.2024 bis 12.2024 1959 66 + 2 Monate03.2025 bis 02.2026 1960 66 + 4 Monate05.2026 bis 04.2027 1961 66 + 6 Monate07.2027 bis 06.2028 1962 66 + 8 Monate09.2028 bis 08.2029 1963 66 + 10 Monate11.2029 bis 10.2030 1964 67 01 2031 bis 12 2031 Nach § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Allerdings verbleibt die Regelaltersgrenze für vor dem 1. Januar 1947 Geborene bei 65 Jahren, § 235 Absatz 2 Satz 1 SGB VI. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich die Regelaltersgrenze gemäß nebenstehender Tabelle.[1]
Die Regelaltersgrenze liegt abweichend davon bei 65 Jahren für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
Die zu erfüllende allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 SGB VI fünf Jahre. Sie kann durch Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten erfüllt werden.
Bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt, § 53 SGB VI.[2]
Leistungsbeginn
Die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres richtet sich nach § 26 SGB VI in Verbindung mit den Fristenregelungen der §§ 187 f. BGB. Ein Lebensjahr vollendet sich mit Ablauf des letzten Kalendertages vor dem erheblichen Geburtstag. Die Rente wird nur auf Antrag geleistet. Die Regelaltersrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sofern der Rentenantrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in dem die letzte Anspruchsvoraussetzung erfüllt wird (§ 99 SGB VI). Die Rente wird also frühestens ab dem Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht hat. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente frühestens mit dem Antragsmonat.
Der Versicherte hat die Möglichkeit, im Rentenantrag zu bestimmen, dass die Altersrente von einem späteren Rentenbeginn an geleistet werden soll. Sind die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente, abgestellt auf diesen von dem Versicherten bestimmten Rentenbeginn erfüllt, ist die Altersrente von diesem Zeitpunkt an zu leisten. Für jeden Kalendermonat, den die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sie sich um 0,5 Prozent (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI).
Bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, entfällt die Pflicht zur Antragsstellung.
Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor für die Regelaltersrente ist 1 und kann durch einen späteren Rentenbeginn angehoben werden. Ein früherer Rentenbeginn ist mit der Regelaltersrente nicht möglich. Eine Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist nur durch eine andere Rentenart zu erhalten (wie beispielsweise Altersrente für (besonders) langjährig Versicherte, Altersrente für Frauen oder Schwerbehinderte).
Rentenformel der Regelaltersrente
Die Rentenformel lautet mathematisch notiert:
- ,
wobei Rentemtl die monatliche Bruttorente in Euro darstellt, E die erreichte Summe der Entgeltpunkte ist, Z der Zugangsfaktor, R der Rentenartfaktor und A der aktuell gültige Rentenwert in Euro ist.
Da bei der Regelaltersrente der Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor jeweils 1 lauten, lässt sich die Rente über die einfache Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ermitteln.
Bsp: Ein Eckrentner, der 45 Dienstjahre absolviert hat und stets in Höhe des jährlich ermittelten Durchschnittseinkommens verdient hat, erhält im Rentenbezugsjahr 2011 bei einem aktuellen Rentenwert von 27,20 € x 45 Jahre, 1224 € Bruttorente monatlich.
Hinzuverdienst zur Regelaltersrente
Der Bezieher einer Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst zur Minderung oder gar zum Wegfall der Rente führen würde.
Geschichte
Die mit dem „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ vom 22. Juni 1889 eingeführte allgemeine Altersgrenze, die zum Bezug von Rente berechtigte, betrug im deutschen Kaiserreich zunächst 70 Jahre. Am 19. Juli 1911 wurde diese Altersgrenze auch in der Reichsversicherungsordnung (RVO) festgelegt. Für Angestellte wurde sie im selben Jahr vom Gesetzgeber im „Versicherungsgesetz für Angestellte“ vom 20. Dezember 1911 auf 65 Jahre herabgesetzt. Ab 1. Januar 1916 wurde die Herabsetzung auch in der Arbeiterrentenversicherung nachvollzogen.
Für weibliche Versicherte in der Arbeiterrentenversicherung gab es in der Zeit des Zweiten Weltkriegs eine Altersgrenze für Frauen ab dem 55. Lebensjahr, sofern sie vier lebende Kinder geboren hatte und ihr Ehemann gestorben war. Dies regelte das „Zweite Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung“ vom 22. Juni 1942. Der bundesdeutsche Gesetzgeber ließ die Gewährung von Rente auf Antrag an Frauen zu, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, wenn sie die Wartezeit erfüllt und in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957).
Im ab 1. Januar 1992 geltenden Sozialgesetzbuch wurde die für Frauen geltende Regelung dann neuerlich geändert.
- „Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
- 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.“
lautete der nunmehrige Gesetzestext in § 39 SGB VI, wenn Frauen vor der allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren in Rente gehen wollten. Für Männer wie für Frauen wurde ein Zugangsfaktor bestimmend, der die Situation bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente beziehungsweise bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr mit Zu- oder Abschlägen regulierte. Verschont wurden vom Zuschlagsfaktor die vor 1941 geborenen Antragsteller. Der Zugangsfaktor bewirkt, dass sich die Rente über ihre gesamte Rentenlaufzeit für jedes Jahr des Vorziehens um 3,6 Prozent mindert und für jedes Jahr des Verzichts um 6 Prozent erhöht.
Der Gesetzgeber entschied sich im Hinblick auf längere Rentenbezugsdauern weiter, stufenweise die geltenden Altersgrenzen von 60 Jahren wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen sowie von 63 Jahren für langjährig Versicherte für die Altersrenten, die unter besonderen Voraussetzungen bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden können, auf das 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr anzuheben.[3]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ § 235 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
- ↑ Wolfgang Wehowsky, Harald Rihm, Praxis der gesetzlichen Rente: Der Experten-Ratgeber in allen Rentenfragen
- ↑ Bundessozialgericht, Beschluss vom 23. August 2005 - B 4 RA 28/ 03 R, abgefragt am 10. Februar 2011
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