Regelaltersrente

Regelaltersrente

In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist der Anspruch auf die Regelaltersrente dann gegeben, wenn der Rentenversicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Inhaltsverzeichnis

Regelaltersgrenze

Geburtsjahr Regelaltersgrenze Erreichen der Regelaltersgrenze
1819–1851 70
1851–1946 65
1947 65 + 01 Monat 02.2012 bis 01.2013
1948 65 + 02 Monate 03.2013 bis 02.2014
1949 65 + 03 Monate 04.2014 bis 03.2015
1950 65 + 04 Monate 05.2015 bis 04.2016
1951 65 + 05 Monate 06.2016 bis 05.2017
1952 65 + 06 Monate 07.2017 bis 06.2018
1953 65 + 07 Monate 08.2018 bis 07.2019
1954 65 + 08 Monate 09.2019 bis 08.2020
1955 65 + 09 Monate 10.2020 bis 09.2021
1956 65 + 10 Monate 11.2021 bis 10.2022
1957 65 + 11 Monate 12.2022 bis 11.2023
1958 66 01.2024 bis 12.2024
1959 66 + 02 Monate 03.2025 bis 02.2026
1960 66 + 04 Monate 05.2026 bis 04.2027
1961 66 + 06 Monate 07.2027 bis 06.2028
1962 66 + 08 Monate 09.2028 bis 08.2029
1963 66 + 010 Monate 11.2029 bis 10.2030
1964 67 01 2031 bis 12 2031

Nach § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Allerdings verbleibt die Regelaltersgrenze für vor dem 1. Januar 1947 Geborene bei 65 Jahren, § 235 Absatz 2 Satz 1 SGB VI. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich die Regelaltersgrenze gemäß nebenstehender Tabelle.[1]

Die Regelaltersgrenze liegt abweichend davon bei 65 Jahren für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Die zu erfüllende allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 SGB VI fünf Jahre. Sie kann durch Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten erfüllt werden.

Bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt, § 53 SGB VI.[2]

Leistungsbeginn

Die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres richtet sich nach § 26 SGB VI in Verbindung mit den Fristenregelungen der §§ 187 f. BGB. Ein Lebensjahr vollendet sich mit Ablauf des letzten Kalendertages vor dem erheblichen Geburtstag. Die Rente wird nur auf Antrag geleistet. Die Regelaltersrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sofern der Rentenantrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in dem die letzte Anspruchsvoraussetzung erfüllt wird (§ 99 SGB VI). Die Rente wird also frühestens ab dem Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht hat. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente frühestens mit dem Antragsmonat.

Der Versicherte hat die Möglichkeit, im Rentenantrag zu bestimmen, dass die Altersrente von einem späteren Rentenbeginn an geleistet werden soll. Sind die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente, abgestellt auf diesen von dem Versicherten bestimmten Rentenbeginn erfüllt, ist die Altersrente von diesem Zeitpunkt an zu leisten. Für jeden Kalendermonat, den die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sie sich um 0,5 Prozent (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI).

Bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, entfällt die Pflicht zur Antragsstellung.

Zugangsfaktor

Hauptartikel: Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor für die Regelaltersrente ist 1 und kann durch einen späteren Rentenbeginn angehoben werden. Ein früherer Rentenbeginn ist mit der Regelaltersrente nicht möglich. Eine Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist nur durch eine andere Rentenart zu erhalten (wie beispielsweise Altersrente für (besonders) langjährig Versicherte, Altersrente für Frauen oder Schwerbehinderte).

Rentenformel der Regelaltersrente

Die Rentenformel lautet mathematisch notiert:

Rente_{mtl} = E \cdot Z \cdot R \cdot A,

wobei Rentemtl die monatliche Bruttorente in Euro darstellt, E die erreichte Summe der Entgeltpunkte ist, Z der Zugangsfaktor, R der Rentenartfaktor und A der aktuell gültige Rentenwert in Euro ist.

Da bei der Regelaltersrente der Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor jeweils 1 lauten, lässt sich die Rente über die einfache Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ermitteln.

Bsp: Ein Eckrentner, der 45 Dienstjahre absolviert hat und stets in Höhe des jährlich ermittelten Durchschnittseinkommens verdient hat, erhält im Rentenbezugsjahr 2011 bei einem aktuellen Rentenwert von 27,20 € x 45 Jahre, 1224 € Bruttorente monatlich.

Hinzuverdienst zur Regelaltersrente

Der Bezieher einer Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst zur Minderung oder gar zum Wegfall der Rente führen würde.

Geschichte

Die mit dem „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ vom 22. Juni 1889 eingeführte allgemeine Altersgrenze, die zum Bezug von Rente berechtigte, betrug im deutschen Kaiserreich zunächst 70 Jahre. Am 19. Juli 1911 wurde diese Altersgrenze auch in der Reichsversicherungsordnung (RVO) festgelegt. Für Angestellte wurde sie im selben Jahr vom Gesetzgeber im „Versicherungsgesetz für Angestellte“ vom 20. Dezember 1911 auf 65 Jahre herabgesetzt. Ab 1. Januar 1916 wurde die Herabsetzung auch in der Arbeiterrentenversicherung nachvollzogen.

Für weibliche Versicherte in der Arbeiterrentenversicherung gab es in der Zeit des Zweiten Weltkriegs eine Altersgrenze für Frauen ab dem 55. Lebensjahr, sofern sie vier lebende Kinder geboren hatte und ihr Ehemann gestorben war. Dies regelte das „Zweite Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung“ vom 22. Juni 1942. Der bundesdeutsche Gesetzgeber ließ die Gewährung von Rente auf Antrag an Frauen zu, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, wenn sie die Wartezeit erfüllt und in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957).

Im ab 1. Januar 1992 geltenden Sozialgesetzbuch wurde die für Frauen geltende Regelung dann neuerlich geändert.

„Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.“

lautete der nunmehrige Gesetzestext in § 39 SGB VI, wenn Frauen vor der allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren in Rente gehen wollten. Für Männer wie für Frauen wurde ein Zugangsfaktor bestimmend, der die Situation bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente beziehungsweise bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr mit Zu- oder Abschlägen regulierte. Verschont wurden vom Zuschlagsfaktor die vor 1941 geborenen Antragsteller. Der Zugangsfaktor bewirkt, dass sich die Rente über ihre gesamte Rentenlaufzeit für jedes Jahr des Vorziehens um 3,6 Prozent mindert und für jedes Jahr des Verzichts um 6 Prozent erhöht.

Der Gesetzgeber entschied sich im Hinblick auf längere Rentenbezugsdauern weiter, stufenweise die geltenden Altersgrenzen von 60 Jahren wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen sowie von 63 Jahren für langjährig Versicherte für die Altersrenten, die unter besonderen Voraussetzungen bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden können, auf das 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr anzuheben.[3]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 235 SGB VI in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
  2. Wolfgang Wehowsky, Harald Rihm, Praxis der gesetzlichen Rente: Der Experten-Ratgeber in allen Rentenfragen
  3. Bundessozialgericht, Beschluss vom 23. August 2005 - B 4 RA 28/ 03 R, abgefragt am 10. Februar 2011
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Regelaltersrente — Bezeichnung für die ⇡ Altersrente, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird, wenn die ⇡ Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§ 35 SGB VI) …   Lexikon der Economics

  • Regelaltersgrenze — In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist der Anspruch auf die Regelaltersrente dann gegeben, wenn der Rentenversicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, § 35 SGB VI (Sechstes… …   Deutsch Wikipedia

  • Rentenbeginn — In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist der Anspruch auf die Regelaltersrente dann gegeben, wenn der Rentenversicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, § 35 SGB VI (Sechstes… …   Deutsch Wikipedia

  • Rentenzugangsalter — Durchschnittliches Rentenzugangsalter für die Altersrente der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2006 gesamt und in den alten und neuen Bundesländern Das Renteneintrittsalter, auch Rentenzugangsalter genannt, beschreibt eine statistische… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland) — Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren per Gesetz vorgeschriebene… …   Deutsch Wikipedia

  • Rentenformel — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Rentenformel nach deutschem Recht dient zur Berechnung der Höhe der individuellen monatlichen gesetzlichen Rente. Sie …   Deutsch Wikipedia

  • Altersrente — Die Altersrenten sind neben den Renten wegen Erwerbsminderung und den Renten an Hinterbliebene eine Rentenleistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer Altersrente ist vor allem vom Erreichen einer bestimmten… …   Deutsch Wikipedia

  • Frührente — Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren per Gesetz vorgeschriebene… …   Deutsch Wikipedia

  • Frühverrentung — Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren per Gesetz vorgeschriebene… …   Deutsch Wikipedia

  • Renteneintrittsalter — Durchschnittliches Rentenzugangsalter für die Altersrente der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2006 gesamt und in den alten und neuen Bundesländern Das Renteneintrittsalter, auch Rentenzugangsalter genannt, beschreibt in Deutschland eine… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”