Reichsabgabe

Reichsabgabe

Die ungünstigen Rückwirkungen des ersten Weltkrieges auf die Reichsfinanzen führten zu dem Gebührengesetz vom 21. Juni 1916 über eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe und zu den Änderungen vom 18. Juni 1917 und vom 26. Juli 1918. Dies ist die erste dem Postverkehr von Reichs wegen auferlegte Steuer. Sie wurde als Zuschlag zu den normalen Postgebühren erhoben und mit diesen in Postwertzeichen auf den Sendungen verrechnet.

In Wirklichkeit ergab sich also eine Erhöhung der Postgebühren, deren zusätzlicher Ertrag aber nicht in die Postkasse, sondern unmittelbar in die Reichskasse floss. Diese eigentümliche Einzugsform wurde gewählt, um den dringenden Geldbedarf des Reiches ohne langwierige Vorermittlungen für eine Posttarifreform durch die beteiligten drei Postverwaltungen (Reichspost, Bayern und Württemberg) schnellstens zu befriedigen. Die Reichsabgabe fand ihr Ende durch das Gesetz über Postgebühren vom 8. September 1919.

Die Reichsabgabe war von allen porto- oder gebührenpflichtigen Sendungen im inneren Verkehr des Reichspostgebiets, im Verkehr mit Bayern und Württemberg sowie mit den Postanstalten im Generalgouvernement Warschau und im Postgebiet des Oberbefehlshabers Ost (Baltische Länder und Litauen) zu erheben.


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