- Nachbarortsverkehr
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Nachbarortsverkehr ist ein Begriff der deutschen Postverwaltungen, der die ermäßigte Gebühr für Briefsendungen im innerörtlichen Verkehr auf bestimmte Nachbarorte ausgedehnte.
Zum Nachbarortsverkehr sollten nicht nur zusammenhängende Postorte, sondern auch solche Postorte zugelassen werden, die, ohne baulich zusammenzuhängen, so nahe bei einander lagen und in so engen wirtschaftlichen Beziehungen standen, dass sie als ein einheitlicher Verkehrsbezirk angesehen werden konnten. (Aus der Begründung des Entwurfs zum genannten Gesetz).
Der Geltungsbereich der Ortstaxe wurde auf Grund der "Bestimmungen über das Postswesen" (RGBl. S. 715-719) auf den Nachbarortsverkehr ausgedehnt. Die Postordnung von 1900 regelte dies: Für Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben im Orts- und Nachbarortsverkehr sind ermäßigte Gebühren festgesetzt (§ 37). [Ausführungsbestimmungen (AB): unfrankierte "portopflichtige Dienstsache" nur einfache Taxe. Im Nachbarortsverkehr findet die Porto- und Gebührenfreiheit in demselben Umfange statt wie im Fernverkehr.] Diese Vorschrift wurde 1. Juli 1906 auf Briefe beschränkt. Am 1. Oktober 1908 wurde der Postprotest eingefügt. Für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protesturkunde wurden 30 Pf, im Orts- und Nachbarortsverkehr aber 25 Pf erhoben.
Mit der Erhebung der Reichsabgabe vom 1. August 1916 wurde für unfrankierte Briefe im Orts- und Nachbarortsverkehr nicht mehr 10 Pf [ein solcher Brief kostet nun 5 Pf + 2 1/2 Pf Reichsabgabe] sondern als Nachgebühr das Doppelte der Gebühr oder des Fehlbetrags unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme verlangt.
Die Postordnung vom Oktober 1917 erhob die ermäßigte Gebühr für den Orts- und Nachbarortsverkehr wieder für Postkarten, Drucksachen usw. Die ermäßigte Gebühr für Orts- und Nachbarortsverkehr wurde am 6. Mai 1920 abgeschafft, nur für Ortsverkehr am 1. April 1921 wiedereingeführt.
Im inneren Verkehr Bayerns wurden die Gebühren für den Orts- und Nachbarortsverkehr durch die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 geregelt (Gesetz- und Verordnungssammlung für das Königreich Bayern S. 227) und entsprach dem des Reichspostgebiets also die Zulassung des ermäßigten Tarifs im Nachbarortsverkehr unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zu gestatten. Was als Nachbarort, im Sinne der Postordnung, zu verstehen war, wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Im inneren Verkehr Württembergs (PO für das Königreich Württemberg vom 27. Juni 1892 und vom 21. Mai 1900, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1892 S.197 und 1900 S. 369) umfasste seit dem 1. April 1900 der Nachbarortsverkehr den Verkehr zwischen Postanstalten, die bis zu 10 km voneinander entfernt waren.
Das endgültige Ende für die Ortstarife kam erst mit der Wiedervereinigung Deutschlands. Bis dahin konnten Briefe innerhalb West-Berlins zu einem ermäßigten Porto versandt werden.
Kategorie:- Postgeschichte (Deutschland)
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