Reisekatalog

Reisekatalog

Reisekataloge sind umfangreiche Prospekte von Reiseveranstaltern, die dazu dienen, die an einer Urlaubsreise Interessierten über die angebotenen Reisen zu informieren. Reisekataloge enthalten Angaben über die Unterkunft, den Verlauf der Reise und die weiteren Leistungen des Reiseveranstalters. Ferner werden Land, Leute und Klima erläutert und es sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt. Die Reisekataloge sind in der Regel aufwendig im Vierfarbdruck gestaltet und enthalten eine Vielzahl von Bildern.

Die Reisepreise sind häufig in einem separaten, dem Katalog beiliegenden Heft aufgelistet. Das hat für die Reiseveranstalter den Vorteil, dass sie den wenig aufwändig gestalteten Preiskatalog kurzfristiger erstellen können, also dementsprechend auch die Preise noch kurzfristiger ändern können.

Rechtslage

Deutschland

In Deutschland gilt für Reisekataloge § 4 der BGB-Informationspflichten-Verordnung.

Danach muss der Prospekt deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit relevant, über

  • Bestimmungsort,
  • Transportmittel (Merkmale und Klasse),
  • Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
  • Mahlzeiten,
  • Reiseroute,
  • Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
  • erforderliche Mindestteilnehmerzahl

Die Formulierungen der Reiseanbieter in den Reisekatalogen und Reiseprospekten können euphemistischen Charakter haben, um Eigenschaften der Leistungen sowohl werbewirksam als auch juristisch abgesichert darzustellen.

Beispiele für derartige Formulierungen können sein:

  • „Meerseite“ (kein Blick auf das Meer)
  • „mit Blick zum Meer“ (kein Blick aufs Meer, sondern kein Meeresblick, Bebauung)
  • „naturbelassener Strand“ (fehlende Infrastruktur, Verschmutzungen)
  • „sauber und zweckmäßig eingerichtet“ (einfache Einrichtung ohne Komfort)
  • „aufstrebender Ferienort“ (unterentwickelte Infrastruktur, Baustellen)
  • „verkehrsgünstige Lage“ (an Hauptstraße, Kreuzung, Bahnlinie)
  • „lebhafte Hotel“ (Lärm, oft auch nachts)

Nach § 651c Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Reiseveranstalter die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat oder ihr keine Fehler anhaften, „die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern“.

Eine Eigenschaft ist in einem Reisekatalog „zugesichert“, wenn es sich um ein besonders intensiv hervorgehobenes Leistungsmerkmal handelt oder um Leistungsmerkmale, die dem Reisenden erkennbar besonders wichtig sind. Beispielsweise die Beschreibung „sehr ruhige Lage“ bei einem Veranstalter von Seniorenreisen.

Ein Fehler liegt vor, wenn die Leistung des Reiseveranstalters von der vertraglich vereinbarten derart abweicht, dass die Abweichung den Wert oder die Tauglichkeit der Reise aufhebt oder mindert. Die Bedeutung der Reiseprospekte ergibt sich daraus, dass ihre Aussagen in der Regel Grundlage des Inhalts des Reisevertrages und der Reisebestätigung sind. Enthält also die Aussage im Katalog einen Tatsachenkern, also mehr als eine allgemeine Anpreisung („in traumhafter Umgebung“), so muss der Reiseveranstalter dafür einstehen.


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