- BGB-Informationspflichten-Verordnung
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Basisdaten Titel: Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht Kurztitel: BGB-Informationspflichten-Verordnung Abkürzung: BGB-InfoV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: Art. 238 Abs. 1 EGBGB Rechtsmaterie: Zivilrecht Fundstellennachweis: 400-1-4 Ursprüngliche Fassung vom: 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 342)Inkrafttreten am: 9. Januar 2002 Neubekanntmachung vom: 5. August 2002
(BGBl. I S. 3002)Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 17. Januar 2011
(BGBl. I S. 34, 37)Inkrafttreten der
letzten Änderung:23. Februar 2011
(Art. 5 G vom 17. Januar 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) regelt die Informationspflichten, die ein Unternehmer beim Abschluss von Fernabsatzverträgen, Teilzeitwohnrechte-Verträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Reiseverträgen mit einem Verbraucher zu beachten hat. Ferner werden die Informationspflichten von Kreditinstituten konkretisiert. Die BGB-InfoV ergänzt damit zahlreiche verbraucherrechtliche Vorschriften des deutschen BGB.
Seit dem 11. Juni 2010 sind zahlreiche Paragraphen der BGB-InfoV weggefallen[1]. An ihre Stelle tritt Art. 246 EGBGB, auf den die einschlägigen Vorschriften des BGB nunmehr verweisen. Im Zuge einer Gesetzesänderung wurde auch die Muster-Widerrufsbelehrung aus der BGB-InfoV gestrichen und als Anlage zum EGBGB genommen. Weil diesen Regeln damit Gesetzesrang zukommt, wurde für den Fernabsatz ein Stück weit Rechtssicherheit hergestellt.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Regelung ist Art. 240 EGBGB, der aufgrund der Richtlinie 97/7/EG eingefügt worden war.
Regelungsgehalt
Fernabsatzverträge mit Verbrauchern
Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen folgende Informationen zur Verfügung stellen (die folgende Aufzählung gibt nur die zentralen Punkte wieder):
- seine Identität, ggf. mit Registernummer,
- die Identität eines Vertreters des Unternehmens, wenn der Vertrag über diesen Vertreter abgeschlossen wird,
- die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens und andere wichtige Anschriften,
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung und die Art, wie der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine regelmäßige Leistung beinhaltet,
- evtl. Vorbehalte,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile,
- ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten bzw. sonstige Kosten,
- Einzelheiten bzgl. Zahlung und Lieferung,
- Angaben über Widerrufs- und Rückgaberechte mit Angabe, wie dieser Widerruf zu erklären ist,
- sonstige Kosten, die durch Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen sowie
- bei befristeten Angeboten die Gültigkeitsdauer.
Finanzdienstleistungen
Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer noch eine Reihe weiterer Informationen liefern:
- die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens,
- ggf. Hinweis auf spezielle Risiken, die mit den angebotenen Finanzdienstleistungen verbunden sind,
- die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
- die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer dem Vertrag zugrunde legt,
- Regelungen über das anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
- die Sprachen, in der der Vertrag und seine Bedingungen mitgeteilt werden und in denen der Unternehmer die Kommunikation mit dem Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages führen will,
- einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Schiedsverfahren und dessen Voraussetzungen,
- das Bestehen eines Garantiefonds oder von Entschädigungsregelungen,
Reisevertrag
Besondere Bedeutung hat die BGB-InfoV für Reiseverträge. Sie konkretisiert die §§ 651a bis 651m BGB. Sie trifft für die allgemeinen Reisebedingungen die entscheidenden Voraussetzungen und verlangt deutliche Angaben über das Reiseprospekt. Die Angaben im Reiseprospekt sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 BGB-InfoV bindend. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, über die Visums-, Pass- und gesundheitspolizeilichen Formalitäten weitgehend aufzuklären. Daneben gibt die BGB-InfoV ein Muster für den Reisesicherungsschein, der nach § 651k Abs. 5 BGB verbindlich ist.
Weiterhin regelt die Verordnung Einzelheiten über die Art und Weise, in der diese Informationen dem Verbraucher übermittelt werden müssen.
Überweisungen
Die Vorschriften für die Kreditinstitute beziehen sich auf Überweisungen nach den §§ 675a bis 676c BGB. Neben diese nationalgesetzlichen Informationspflichten tritt auch die EG-Verordnung 2560/2001/EG, nach der die Banken verpflichtet sind, die internationale Kontonummer (IBAN) und die SWIFT-Adresse (BIC) auf den Kontoauszügen anzugeben.
Siehe auch
Einzelnachweise
Literatur
- Palandt-Grüneberg: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung der BGB-Info-VO, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4
Weblinks
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