Reisesicherungsschein

Reisesicherungsschein

Der Reisesicherungsschein (volkstümlich oft auch als Reisepreissicherungsschein bezeichnet) ist ein im deutschen Reiserecht bei Pauschalreisen vorgeschriebenes Versicherungsinstrument, mit welchem Anzahlungen und Restzahlungen von Reiseleistungen an Reiseveranstalter abgesichert werden müssen. Wichtig ist dabei die rechtliche Qualifizierung des Status als Veranstalter, die sich u. a. aus der Koppelung mindestens zweier ansonsten unabhängiger Reiseleistungen ergibt, also zum Beispiel Flug und Hotel. Reisebüros in Deutschland vermitteln eigentlich nur noch Reisen von akkreditierten und versicherten Veranstaltern, da nur dann sichergestellt ist, dass die Kundenanzahlungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit abgesichert sind und bereits auf einer Reise bei diesem zahlungsunfähig gewordenen Reiseveranstalter die Rückreise sichergestellt ist.

Die Pflicht, Reisesicherungsscheine bei jeder Pauschalreise mitzuliefern besteht seit 1994 im deutschen Reiserecht und ist in § 651k BGB geregelt und basiert auf der Umsetzung einer entsprechenden Richtlinie der EU. Ursächlich für die Einführung waren mehrere, teilweise spektakuläre Insolvenzen von Reiseunternehmen, die dazu führten, dass Urlauber am Urlaubsort „strandeten“ bzw. geleistete Anzahlungen verloren waren.

Verstößt der Anbieter gegen seine Pflicht, einen Reisesicherungsschein auszustellen, kann er gemäß § 147b GewO mit einem Bußgeld belegt werden. Ein mehrfacher Verstoß kann gemäß § 35 GewO zu einem gewerberechtlichen Untersagungsverfahren führen[1].

Ökonomische Bewertung

Ökonomisch ist der Reisesicherungsschein eine spezielle Form der Kreditversicherung. Weltweit einzigartig ist die Ausgestaltung als Pflichtversicherung. Die Versicherung, die im Reisesicherungsschein verbrieft wird, muss vom Reiseveranstalter abgeschlossen und bezahlt werden. Dieser berücksichtigt die Kosten der Versicherung in seiner Kalkulation des Reisepreises. So bezahlt letztlich der Reisende die Versicherung, selbst wenn er keinen Bedarf an dieser Versicherung hat.

Einzelnachweise

  1. Deutscher Bundestag
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