Pflichtversicherung

Pflichtversicherung

Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist in vielen Ländern zum Beispiel bei Kfz-Haftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung und vor allem bei der Sozialversicherung der Fall. Man unterscheidet - in der Regel staatliche - Versicherungssysteme mit gesetzlicher Zwangsmitgliedschaft, vor allem bei der Sozialversicherungspflicht, sowie die Pflicht zum Abschluss privater Versicherungen. In Deutschland wird dies vor allem bei den Versicherungen gewählt, die dem Schutz Dritter dienen, wie dies bei Kfz-Haftpflichtversicherung und Berufshaftpflichtversicherung der Fall ist. Dieser Schutz wird aber bei der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle auch im Wege der staatlichen Zwangsmitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft hergestellt.

Das Gegenstück zur Pflichtversicherung ist die Freiwillige Versicherung für Menschen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Inhaltsverzeichnis

Pflichtversicherung und Vertragsfreiheit

Eine gesetzliche Pflichtversicherung steht im Widerspruch zum Prinzip der Vertragsfreiheit, die in Deutschland aufgrund Art. 2 Abs. 1 GG ein Grundrecht darstellt. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit durch eine Pflichtversicherung bedarf daher einer gesonderten Begründung. Solche Begründungen sind beispielsweise der Schutz Dritter (bei Haftpflichtversicherungen), der Gesundheitsschutz oder der Verbraucherschutz. Von liberaler Seite werden Pflichtversicherungen teilweise als Paternalismus kritisiert.

Vielfach ist mit einer Pflichtversicherung ein Kontrahierungszwang für die Versicherungsunternehmen verbunden. Historisch wurden Pflichtversicherungen vielfach mit Versicherungsmonopolen verbunden.

Ökonomische Bewertung

Grundsätzlich sind Pflichtversicherungen aus ökonomischer Sicht kritisch zu betrachten, da sie unter den Bedingungen eines idealen Marktes effizienzvermindernd wirken. Der Versicherungsnehmer wird gezwungen, eine Versicherung abzuschliessen, obwohl sein Nutzen aus einer anderen Verwendung des notwendigen Geldes höher wäre. Da jedoch die Bedingungen eines idealen Marktes in der Realität nicht gegeben sind, gibt es eine Reihe von ökonomischen Argumenten für Pflichtversicherungen.

Aus ökonomischer Sicht kann eine Pflichtversicherung begründet werden, wenn die betreffende Versicherung ein Meritorisches Gut darstellt. Dieses Argument wird vor allem in der Rentenversicherung verwendet. Nach dieser Argumentation würden die Versicherten den Bedarf der Altersversorgung systematisch unterschätzen und würden daher ohne eine Pflichtversicherung eine zu niedrige Rente erhalten. Weiterhin können Pflichtversicherungen Moral Hazard verhindern. Dies gilt zum einen in der Sozialversicherung bei kleinen Einkommen aber auch bei Haftpflichtversicherungen. Im Schadensfall würden hier die Kosten nicht von den Versicherten getragen (weil sie es nicht können), sondern vom Sozialamt oder den Geschädigten.

Geschichte

Historisch sind die Feuerversicherungen die ersten Pflichtversicherungen. Im 17./18. Jahrhundert entstanden in vielen Gebieten gesetzliche Regelungen, die Brandversicherungen obligatorisch machten. Die Bismarcksche Sozialgesetzgebung führte ab 1883 (Krankenversicherung) erste Pflichtversicherungen im Bereich der Sozialversicherung ein. Die erste Haftpflichtversicherung wurde 1923 mit dem Luftverkehrsgesetz normiert.

Sozialversicherung Deutschland

Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung besteht in der Arbeitslosenversicherung, SGB III, der Krankenversicherung, SGB V, der Rentenversicherung, SGB VIII, der Pflegeversicherung SGB XI, und der Versicherung gegen Arbeitsunfälle (Berufsgenossenschaft), SGB VII.

Die Versicherungspflicht ist in ihrem Umfang unterschiedlich geregelt. So gibt es Mindestgrenzen, die Bagatellfälle ausschließen: Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV („400-Euro-Jobs“) ist versicherungsfrei, obwohl der Arbeitgeber einen gewissen Beitrag zur Kranken- und zur Rentenversicherung zu zahlen hat.[1] Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen dadurch nicht. In der Rentenversicherung werden jedoch Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt[2], die in geringem Umfang auch zu einer Wartezeiterfüllung beitragen.[3] Der Arbeitnehmer kann durch zusätzliche Beiträge vollwertige Beitragszeiten erwerben[4]. Für die Arbeitslosenversicherung wiederum werden bei geringfügiger Beschäftigung keine Beiträge erhoben und entsprechend keine Ansprüche erworben.

Weiter gibt es als Obergrenze die Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich aktualisiert wird. Sie ist in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung niedriger als in Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung.

Die Krankenversicherung hat die Besonderheit, dass Besserverdienende versicherungsfrei sind.

Deutsche, die im Ausland beschäftigt sind oder in Deutschland selbständig Tätige können in der Deutschen Rentenversicherung auf Antrag pflichtversichert sein (§ 4 SGB VI).

Sozialversicherung Österreich

Unter Pflichtversicherung versteht man die im österreichischen Sozialversicherungsrecht geregelte Entstehung einer Sozialversicherungspflicht sowie die gesetzlich geregelte Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sozialversicherungsträger.

Beispiel: Jemand beginnt eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Wien und verdient über der Geringfügigkeitsgrenze. Dadurch wird er sozialversicherungspflichtig; zuständig für ihn ist die Wiener Gebietskrankenkasse (KV), die Pensionsversicherungsanstalt (PV) sowie die AUVA (UV).

Sozialversicherung Schweiz

Auch die schweizer Sozialversicherung kennt umfassende Versicherungspflichten. Sie ist abweichend von der deutschen Sozialversicherung weitgehend als Bürgerversicherung bzw. Versicherung für alle Erwerbstätigen (einschließlich Selbstständigen) konzipiert. Die Zwangsversicherung ist also umfassender als in Deutschland.

Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung ist in einer Reihe von Fällen gesetzlich vorgeschrieben:

Reiserecht

Im deutschen Reiserecht besteht seit 1994 die Besonderheit, dass Anbieter von Pauschalreisen mit dem Reisesicherungsschein eine Pflichtversicherung gegen Folgen einer Insolvenz nachweisen müssen.

Feuerversicherung

In der Vergangenheit war auch die Feuerversicherung eine Pflichtversicherung. Diese Pflicht wurde in Deutschland aufgehoben.

Siehe auch

Quellen

  • Hamburger Gesellschaft zur Förderung des Versicherungswesens: Pflichtversicherung - Segnung oder Sündenfall: Dokumentation über ein Symposium am 28. - 30. Oktober 2004 im Schloss Marbach, Öhningen; Band 30 von Veröffentlichungen der Hamburger Gesellschaft zur Förderung des Versicherungswesens mbH, Hamburg, 2005, ISBN 3899522303, online

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 249b SGB V, § 172 Abs. 3 SGB VI
  2. § 76b SGB VI
  3. § 52 Abs. 2 SGB VI
  4. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI


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