- Ressortprinzip
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Das Ressortprinzip ist ein Regierungsgrundsatz der besagt nach Art. 65 Satz 2 Grundgesetz, dass der Bundesminister seinen Geschäftsbereich innerhalb der durch den Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung leitet.
Das Ressortprinzip ist in Art. 65 S. 2 GG (vgl. auch z. B. Art. 55 LV NRW, Art. 37 I 2 LV Nds) normiert: „Innerhalb dieser Richtlinien (Anm: des Bundeskanzlers) leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.“
Inhaltsverzeichnis
Begriffliche Unterscheidung
Begrifflich ist dabei zwischen der verfassungsrechtlichen und der verwaltungsrechtlichen Seite bzw. dem gubernativen und dem administrativen Schenkel des Ressortprinzips zu unterscheiden. Die gubernative Seite betrifft das Zusammenspiel mit Kanzler- und Kollegialprinzip im Prinzipientrias der Regierungsorganisation; die administrative Seite beinhaltet inner- wie interbehördlich die Elemente Hierarchie und Monokratie.
Geschichte
Inhaltlich bietet sich eine Annäherung an das Ressortprinzip aus der Historie an. Einfluss auf die Organisation nahmen in der gesamten Geschichte (objektiv) der Umfang der Aufgaben des Staates und (subjektiv) die Ein- und Vorstellungen führender Persönlichkeiten. Ausgangspunkt war eine kollegiale Geschäftsbehandlung.
Die ressortmäßigen Einschläge wandelten sich von der Ausnahme zur Regel erst im Zuge der Stein-Hardenbergschen Reformen, wobei als treibende Kraft hier allein Karl August von Hardenberg anzusehen ist. Der Vergleich von preußischem Konstitutionalismus und gesamtdeutschen Kaiserreich zeigt die trotz gegensätzlicher Ausgangspositionen jedenfalls faktische Ausbildung der Regierungsorganisationstrias von Weimarer Verfassung und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Aufgrund dieses Befundes kann von einer natürlichen und optimalen Organisationsform gesprochen werden.Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Im geltenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts beginnt die Existenz eines Ministers bzw. Ministeriums mit der Regierungsbildung durch den Kanzler. Aufgrund seines materiellen Kabinettbildungsrechts schafft er mehrere, sachliche Ressorts und schlägt dem Bundespräsidenten Minister dafür vor. Auf die Regierungsbildung kann das Parlament mangels eines Gesetzesvorbehalts nur über das Zugriffsrecht Einfluss nehmen.
Selbständige Leitung
Elemente der selbständigen Leitung eines Geschäftsbereichs durch den Minister sind Organisations-, Personal- und Sachgewalt.
An Stelle einer Rangfolge sollte unter den Prinzipien der Regierungsorganisation eher eine Reihenfolge derart aufgestellt werden, dass das Ressortprinzip im Sinne einer Schubladenfunktion zunächst das Einfangen und die Vorsortierung der Lebensbereiche übernimmt, während Kanzler- und Kollegialprinzip als Schrank für die Einheitlichkeit sorgen.
Verantwortlichkeit
Die Existenz der Verantwortlichkeit im modernen Staat beruht nicht auf der parlamentarischen Verantwortlichkeit, sondern auf der Übertragung der militärischen Struktur von Befehl und Gehorsam auf die Staatsverwaltung durch Napoleon. In Preußen machte Hardenberg von dem (Sieger-)Modell gerne Gebrauch. Das erst mehrere Jahrzehnte später geschaffene Parlament profitierte zunächst neben dem, dann an Stelle des Monarchen von dieser Organisation. Die parlamentarische Verantwortlichkeit ist also der Rechtfertigungs-, nicht aber der Entstehungsgrund des administrativen Ressortprinzips. Parteien der Verantwortlichkeit sind der Minister als Verantwortlichkeitsschuldner sowie u.a. das Parlament als Verantwortlichkeitsgläubiger. Tatbestandlich existieren sowohl eine Verhaltens- als auch eine Zustandshaftung des Ministers. Auf Rechtsfolgenseite ist zwischen Rechenschafts- und Einstandspflichten zu differenzieren. Die konkrete Pflicht ist abhängig vom Tatbestand für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.
Hierarchie
Im Zusammenhang mit der Hierarchie wird häufig das Bild einer geschlossenen Pyramide als Symbol der Einheit des Staates gezeichnet. Beim heutigen Umfang der Staatsaufgaben ist ein leistungsfähiger Staat jedoch auch auf Differenzierungsmöglichkeiten angewiesen: Das Ressortprinzip als Kombinationsprinzip bietet sich als Mittler zwischen den Extremen an. Durchbrechungen der Hierarchie werden als zulässig angesehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, d. h. wenn insbesondere der Einfluss nicht völlig gekappt wird, sondern wenigstens verdünnt bzw. geknickt erhalten bleibt. Metaphorischer Nachfolger der Pyramide ist nicht das Netzwerk, sondern das Trabantensystem.
Monokratie
Sinn des Kollegialprinzips ist u.a. die gründliche Behandlung der Sachen. Die Monokratie ist demgegenüber effektiver, d. h. schneller, und gewährleistet eine deutliche Verantwortlichkeit. Verfassungskräftig ist sie allein bezüglich des Ministers; darunter sind unter bestimmten Voraussetzungen bzw. zu bestimmten Funktionen auch kollegiale Formen zulässig.
Siehe auch
Literatur
- Ulrich Koch: Das Ressortprinzip, Berlin 2005, ISBN 3-86504-154-X.
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