- Richter auf Probe
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Richter auf Probe (kurz Probe-Richter) ist im deutschen Recht ein Berufsrichter, der noch nicht auf Lebenszeit (Richter auf Lebenszeit) angestellt ist. Die früher amtliche und teilweise heute noch gebrauchte Bezeichnung ist Gerichtsassessor (kurz, aber mehrdeutig Assessor).
Die Dienstbezeichnung des Proberichters lautet (im Richterdienst) Richter bzw. (bei der Staatsanwaltschaft) Staatsanwalt.
Wie jeder Berufsrichter steht der Richter auf Probe in einem beamtenähnlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Richterverhältnis). Wie jeder Richter ist er in seiner Rechtsprechung sachlich unabhängig, d. h. weisungsunabhängig. Allerdings kann er jederzeit ohne seine Zustimmung versetzt und unter gewissen Voraussetzungen entlassen werden.
Einstellungsvorausetzung ist in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland die sog. Befähigung zum Richteramt mit einem überdurchschnittlichen zweiten Staatsexamen, in den meisten sogar einem sogenannten Prädikatsexamen. Bewerbungen sind in einigen Bundesländern an das Obergericht des zuständigen Gerichtszweigs oder an das zuständige Landesministerium zu richten.
Wer in der Regel mindestens drei Jahre als Richter auf Probe tätig war, kann durch das Justizministerium eines Landes zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Die Probezeit dauert regelmäßig drei Jahre, spätestens nach fünf Jahren ist der Richter nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 12 DRiG) auf Lebenszeit zu ernennen. Sofern der Richter auf Lebenszeit ernannt wird, kann er von seiner Stelle nur mit seiner Zustimmung oder auf seinen Wunsch versetzt werden.
Im ersten Jahr der Tätigkeit als Richter auf Probe darf der Richter gewisse richterliche Aufgaben noch nicht wahrnehmen. So darf er keine Familiensachen übernehmen gemäß § 23b Abs. 3 Satz 2 GVG und keine Geschäfte des Betreuungsrichters nach § 23c Abs. 2 Satz 2 GVG.
Rechtsvergleich
Für die Lage in Österreich siehe Richteramtsanwärter.
Literatur
- Felix Merth, Stolpersteine auf dem Weg zur Unabhängigkeit. Wunde Punkte im Leben des Richters auf Probe, Betrifft Justiz 2007, S. 168 ff.
Kategorien:- Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)
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