Volljurist

Volljurist

Als Volljuristen bezeichnet man in Deutschland Juristen, die die Befähigung zum Richteramt haben. Dazu muss das Studium der Rechtswissenschaft mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und eine praktische Ausbildung in verschiedenen Stationen unter der Ägide eines Oberlandesgerichts („Referendariat“, juristischer Vorbereitungsdienst) durchlaufen und anschließend das Zweite Staatsexamen abgelegt werden.

Das Rechtsreferendariat dauert nach bestandenem ersten Staatsexamen etwa zwei Jahre bis zum zweiten Staatsexamen. Nach bestandenem Zweiten Staatsexamen führt der Jurist die Bezeichnung Rechtsassessor (Assessor juris respektive Assessor iuris) oder eben Volljurist.

Ziel der Juristenausbildung ist nach wie vor der so genannte Einheitsjurist. Die einheitliche Ausbildung umfasst die verschiedenen Bereiche des Zivilrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts. Darüber hinaus werden die jungen Juristen in den so genannten Grundlagenfächern – wie Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie sowie in Schlüsselqualifikationen wie Rhetorik und fremder Rechtsterminologie (siehe: Terminologie sowie -lehre) – unterwiesen.

Das Konzept des Einheitsjuristen wird von aktiven Juristen trotz deutlich gewachsenen Stoffumfanges als sinnvoll und zukunftsfähig angesehen. Hintergrund ist, dass auf diese Weise die Durchlässigkeit zwischen den juristischen Berufen (Rechtsanwaltschaft, Verwaltung, Justiz, Unternehmen) gewahrt bleibt und sich die Volljuristen der verschiedenen Berufsfelder „auf Augenhöhe“ begegnen.

So sieht auch der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung.[1]

Befähigung zum Richteramt

Als Befähigung zum Richteramt bezeichnet das deutsche Recht den Ausbildungsstand des Volljuristen. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für die Ausübung der folgenden juristischen Berufe:

Vielfach wird für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Befähigung zum Richteramt gefordert, beispielsweise für Leiter mancher Behörden, für die Prozessführung vor Oberverwaltungsgerichten (§ 67 Abs. 4 VwGO) und für Präsidialräte am Bundesverfassungsgericht.

Die Voraussetzungen sind definiert in § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Danach erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ersten Staatsexamen abschließt („Erste Juristische Staatsprüfung“, Referendarexamen), dann eine praktische Ausbildung im Staatsdienst durchläuft (Vorbereitungsdienst oder Referendariat) und schließlich das Zweite Staatsexamen ablegt („Zweite Juristische Staatsprüfung“, Assessorexamen).

Nach § 7 DRiG sind auch alle ordentlichen Professoren der Rechte zum Richteramt befähigt.

Siehe auch

Einzelnachweis

  1. Interview im Kammerreport OLG Hamm vom 14. März 2008. Seite 13
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