Staatsexamen

Staatsexamen

Ein Staatsexamen (Plural: Staatsexamina, von lateinisch: examen [n.] = „Zünglein an der Waage“, „Verhör“ oder „Untersuchung“; kurz: Stex oder StEx) ist eine von einer staatlichen Behörde (Prüfungsamt) veranstaltete Prüfung; in der Regel ist dies bei Studiengängen an einer Hochschule der Fall.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Das Staatsexamen eröffnet den Zugang zu bestimmten vom Staat regulierten Berufen (bw. in Deutschland: Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) oder in den Staatsdienst selbst (z. B.: Lehrer, Richter, Staatsanwälte). Gewöhnlich wird der Begriff in Deutschland für eine entsprechende Abschlussprüfung an einer Hochschule nach einem Studium verwendet, jedoch findet er auch an anderen Stellen Verwendung, zum Beispiel im Gesundheitswesen mit den Abschlüssen examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Altenpfleger oder Ergotherapeut, in der Technik mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Techniker oder auch in der Wirtschaft mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt oder in der Gestaltung zum staatlich geprüften Gestalter.

Der Grund für die besondere staatliche Kontrolle ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bei den betroffenen Ausbildungsgängen. Verkürzt ausgedrückt, könnte man das Staatsexamen als Qualitätskontrolle des Abnehmers Staat bezeichnen, der in der Regel nicht selbst als Ausbildungsinstitution auftritt.

Deutschland

In Deutschland bildet das Staatsexamen den Abschluss des Lehramtsstudiums, des Medizinstudiums, des Studiums der Zahnmedizin, der Tiermedizin, der Rechtswissenschaft, der Lebensmittelchemie und der Pharmazie. Im Regelfall schließt sich eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst an, an dessen Ende ein weiteres Staatsexamen steht. Einige Universitäten verleihen ihren Absolventen mit Bestehen des Staatsexamens auf Antrag auch einen akademischen Grad, teilweise werden dafür zusätzliche Leistungsnachweise oder ergänzende Prüfungselemente gefordert. Ein Staatsexamen berechtigt die Absolventen in der Regel in gleicher Weise wie ein akademischer Grad zur Promotion.

Das theologische Examen am Ende des evangelischen Theologiestudiums folgt dem Modell des Staatsexamen (erstes theologisches Examen am Ende des Studiums, zweites theologisches Examen am Ende des Vikariats). Allerdings handelt es sich nicht um ein Staatsexamen, da nicht der Staat, sondern die jeweilige Landeskirche das Examen abnimmt.

Rechtswissenschaften

In der juristischen Ausbildung sind - abgesehen von der in den 1970er und 1980er Jahren vorübergehend eingeführten einstufigen Ausbildung - zwei Examina vorgesehen, von denen nur noch das zweite ein reines „Staatsexamen“ darstellt.

Erstes Staatsexamen

Das universitäre Studium der Rechtswissenschaften wird heute mit einer „Ersten juristischen Prüfung“ abgeschlossen. Allerdings enthält die erste Prüfung seit 2005 neben einem staatlichen Teil (Pflichtfachprüfung, 70 % der Gesamtnote) einen universitären Teil (Schwerpunktbereichsprüfung, 30 % der Gesamtnote) und stellt deshalb richtigerweise kein reines „Staatsexamen“ mehr dar.
Genau genommen kann nur die Pflichtfachprüfung als Staatsexamen bezeichnet werden, da nur diese Prüfung von den Justizprüfungsämtern der Bundesländer gestellt und bewertet wird. Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an den jeweiligen Universitäten abgeleistet. Die Ausgestaltung ist Sache der Bundesländer, welche jeweils Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetze und dazu gehörige Verordnungen geschaffen haben.

Die Pflichtfachprüfung besteht je nach Bundesland aus 5 bis 7 Aufsichtsarbeiten, in allen drei Rechtsgebieten, Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht des deutschen Rechts, die grundsätzlich zusammenhängend innerhalb von 2 Wochen direkt nacheinander geschrieben werden. Die Fragestellungen beinhalten im Rahmen des ersten Staatsexamens vor allem Probleme des materiellen Rechts, prozessuale Fragen des Zivilprozessrechts, des Strafprozessrechts, des Verwaltungsprozessrechts und Verfassungsprozessrecht werden aber bereits im Überblick abgefragt.

Für Pflichtfachprüfung gibt es in allen Bundesländern zwei reguläre Versuche. Als Ausnahme gilt der Freiversuch, der denjenigen Kandidaten, die direkt nach Beendigung der Regelstudienzeit (derzeit regelmäßig noch 8 Hochschulsemester, mit Tendenzen zu 9 Semestern) in die Prüfung gehen, im Fall des Nichtbestehens einen zusätzlichen Versuch gewährt und im Fall des Bestehens die Möglichkeit der Notenverbesserung durch erneute Ablegung der Pflichtfachprüfung gewährt. In einigen Bundesländern (bspw. Bayern und Baden-Württemberg) wird den Prüfungskandidaten aber auch nach dem ersten regulären Versuch eine Notenverbesserung durch erneutes Ablegen der Pflichtfachprüfung gewährt. (→ siehe Details zur Wiederholbarkeit)

In Nordrhein-Westfalen besteht neben dem Freiversuch und der Notenverbesserungsmöglichkeit zudem als einzigem Bundesland nach § 12 JAG NRW die Möglichkeit im Rahmen des Freiversuches die Examensklausuren der drei Rechtsgebiete auf 3 Semester (vom 6. bis zum 8. Semester) aufzuteilen (Abschichtung), wobei hier eher von mehreren kleinen als von einer Pflichtfachprüfung gesprochen werden muss.[1]

An einigen Universitäten wird nach dem ersten juristischen Examen zusätzlich der akademische Grad „Diplom-Jurist“ (Dipl.-Jur.) oder „Magister juris“ (Mag. jur.) verliehen.

Zweites Staatsexamen

Nach Bestehen der Ersten juristischen Prüfung folgt eine zweijährige praktische Ausbildung (Referendariat), die mit dem zweiten Staatsexamen, dem so genannten „Assessorexamen“ abschließt.

Im Gegensatz dazu bleibt das nach Abschluss der Referendarzeit erfolgende „Zweite Staatsexamen“ als echtes „Staatsexamen“ bestehen. Die gesamte Prüfung wird ausschließlich von den staatlichen Justizprüfungsämtern der einzelnen Bundesländer gestellt und bewertet.

Diese Assessorprüfung wird bundesweit – allerdings in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer – als Klausurenexamen durchgeführt. Die Referendare haben zwischen sieben (Saarland) und elf (Bayern) Klausuren zu schreiben. Etwa vier Monate später schließt das Referendariat mit einer mündlichen Prüfung ab. Neben dem materiellen Stoff des ersten Examens umfasst das zweite Examen auch das Prozessrecht, wobei akademische Streitstände gegenüber dem ersten Examen an Stellenwert verlieren und die aktuelle Rechtsprechung mehr in den Vordergrund tritt.

Staatliche Prüfungsämter

Die Prüfungsämter (Justizprüfungsämter) für das Erste Staatsexamen werden in den einzelnen Bundesländern innerhalb der Oberlandesgerichte (etwa Nordrhein-Westfalen) oder als Landesjustizprüfungsamt (z. B.: Niedersachsen) eingerichtet. An den Prüfungen werden als Prüfer Juristen im staatlichen Dienst (Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristen), Rechtsanwälte sowie Professoren beteiligt. Im ersten Staatsexamen wirken sehr häufig Professoren als Prüfer mit. Das Zweite Staatsexamen wird von den Landesjustizprüfungsämtern abgenommen, die bei den jeweiligen Justizministerien gebildet werden. Bei den Prüfungen im zweiten Staatsexamen sind die Prüfer Richter, Staatsanwälte, Beamte, Notare oder Rechtsanwälte.

Benotungssystem

Die Notenstufen bei der Einzelbewertung mit Aufgliederung in ein Punktesystem und zugehöriger Definition lauten gemäß § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV):[2]

  • ungenügend (0 Punkte) (eine völlig unbrauchbare Leistung),
  • mangelhaft (1–3) (eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung),
  • ausreichend (4–6) (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht),
  • befriedigend (7–9) (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht),
  • vollbefriedigend (10–12) (eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung),
  • gut (13–15) (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung) sowie
  • sehr gut (16–18) (eine besonders hervorragende Leistung).

Bei der Gesamtbewertung wird der Durchschnitt herangezogen, wobei die Zuordnung der erreichten Punktzahl gemäß § 2 JurPrNotSkV zu den Notenstufen abweicht: Bis zu einem Durchschnitt von 3,99 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden, dann folgen:[3]

  • ausreichend (4–6,49),
  • befriedigend (6,5–8,99),
  • vollbefriedigend (9–11,49),
  • gut (11,5–13,99) und
  • sehr gut (14–18).

Sowohl die Durchschnittsnoten als auch die Durchfallquote fällt bei den Rechtswissenschaften deutlich schlechter aus als in anderen Studiengängen.[4] Überwiegend werden für die bestandenen Prüfungen die Noten „ausreichend“ oder „befriedigend“ vergeben. Nur zirka 12 % der Absolventen erreichen die Notenstufe „vollbefriedigend“, ca. 2,5% ein "gut" und ca. 0,1 % ein "sehr gut". Die Zahl der nicht bestanden Prüfungen lag im bundesweiten Durchschnitt 2007 sogar bei fast einem Drittel (31,4 %).[5] Bei der Bewertung kommt es auch zu Unterschieden zwischen den verschiedenen Bundesländern. Ein gutes Beispiel dafür sind die Länder Sachsen und Hamburg: So erreichten bspw. im 1. Examen 2008 nur knapp 9 % der Teilnehmer in Sachsen, aber 22 % der Teilnehmer in Hamburg ein Prädikatsexamen.[6] Im 2. Examen des gleichen Jahres zeigte sich ein ähnliches Bild: Nur 10 % der Teilnehmer in Sachsen, aber 36 % der Teilnehmer in Hamburg erzielten ein Prädikat.[7]

In der deutschen Juristenausbildung gilt ein Staatsexamen ab einer Bewertung mit „vollbefriedigend“, in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen schon mit „befriedigend“, als Prädikatsexamen. Ein Prädikatsexamen mit mindestens „vollbefriedigend“ wird vom öffentlichen Dienst oftmals als Einstellungsvoraussetzung verlangt. Zudem wird die Notenstufe "vollbefriedigend" von vielen Fakultäten als Voraussetzung für eine Doktorarbeit verlangt.

Lebensmittelchemie

Die Prüfungsordnungen unterscheiden sich etwas von Bundesland zu Bundesland, da das Recht der Lebensmittelchemiker Landesrecht ist. Jedoch haben sich die zuständigen Landesminister 1994 auf einen einheitlichen Rahmen geeinigt.

Nachfolgend ist die Situation in Baden-Württemberg dargestellt. Die Abweichungen zu anderen Bundesländern ist aber nur gering:

Das Staatsexamen (in einigen Bundesländern auch als Staatsprüfung bezeichnet) besteht aus drei Teilen:

  • Erster Prüfungsabschnitt nach vier Semestern (Grundstudium)
  • Zweiter Prüfungsabschnitt nach weiteren vier Semestern (Hauptstudium)
  • Dritter Prüfungsabschnitt nach einer praktischen Ausbildung bei einem Lebensmitteluntersuchungsamt von einem Jahr Dauer

Ferner muss eine wissenschaftliche Abschlussarbeit, die innerhalb von einer Frist von sechs Monaten erstellt werden muss, vorgelegt werden.

Erster Prüfungsabschnitt

Es werden folgende Fächer geprüft:

Die Prüfung wird von Hochschullehrern abgenommen.

Der Prüfung sind gleichgestellt ein Vordiplom im Studiengang Diplom-Chemie mit ergänzender Biologie-Prüfung oder ein Zeugnis über den Zweiten Prüfungsabschnitt im Studiengang Pharmazie.

Zweiter Prüfungsabschnitt

Es werden folgende Fächer geprüft:

Die Prüfung wird ebenfalls von Hochschullehrern abgenommen.

Dritter Prüfungsabschnitt

Die Prüfung besteht aus drei Teilen:

  • eine praktische Prüfung (experimentelle Untersuchung und Begutachtung)
  • drei Aufsichtsarbeiten (Sachverständigengutachten, zu erstellen anhand vorgegebener Analysendaten)
  • mündliche Prüfung (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht; Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung; Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben)

Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss an den Staatlichen Lebensmittelüberwachungsämtern abgenommen.

Abschlussarbeit

Nach dem Zweiten oder Dritten Prüfungsabschnitt ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Abschlussarbeit vorzulegen. Die Arbeit kann an einer Universität oder an einer anderen geeigneten Einrichtung erstellt werden. Die Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen mindestens einer Professor sein muss.

Lehramt

Die Ausbildung als Lehrer umfasst zwei Phasen: das Lehramtsstudium als erste Phase mit zwei Schulfächern und einem erziehungswissenschaftlichen Teil, u. a. mit Pädagogik und pädagogischer Psychologie. Der Abschluss ist das erste Staatsexamen (zunehmend Ersatz möglich durch den Master of Education). Ein Drittfach (Erweiterungsfach, siehe Ergänzungsfach!), welches im Examen zusätzlich geprüft wird, ist zulässig im Rahmen einer Erweiterungsprüfung. Das zweijährige Referendariat (im höheren Dienst), oder der Vorbereitungsdienst (im gehobenen Dienst) bildet die zweite Phase, abgeschlossen mit dem Zweiten Staatsexamen. Beide setzen sich ausschließlich aus den in der jeweiligen Prüfungsphase erlangten Noten zusammen, insbesondere der beiden Fachnoten und der erziehungswissenschaftlichen Noten, beim Zweiten Examen außerdem mindestens einer allgemeinen Beurteilung des Referendars durch die Ausbilder.

In vielen Bundesländern ist die Abschaffung des Ersten Staatsexamens für Lehrer (nicht zuletzt aus Kostengründen) zu Gunsten der so genannten „gestuften Lehrerausbildung“ (Bachelor und Master) mit studienbegleitenden Prüfungen geplant. Zurzeit (2010) befindet sich die Ausbildung in einer Übergangsphase, am Ende der Entwicklung soll aber am Anschluss an ein BA/MA-Studium eine 12- bis 18-monatige Referendarsausbildung stehen. Im Wesentlichen wird es darauf hinauslaufen, dass die Abschlussprüfungen der Hochschule (bw.: Master) nach bestimmten staatlichen Vorgaben von ihr durchgeführt und anschließend nach einer Formalkontrolle durch ein Staatliches Prüfungsamt anerkannt wird.

1. Staatsexamen

Zum Ablauf der ersten Phase der Lehrerbildung siehe Lehramtsstudium und Reform des Lehramtsstudiums.

Dieses schließt das Hochschulstudium ab. Je nach Prüfungsordnung in den einzelnen Ländern handelt es sich um studienbegleitende Prüfungen oder Abschlussprüfungen; in der Regel bestehen sie aus „Arbeiten unter Aufsicht“ (Klausuren) und mündlichen Prüfungen, und zwar sowohl in den Unterrichtsfächern als auch in Erziehungswissenschaft, sowie aus einer Staatsexamenshausarbeit, die in manchen Prüfungsordnungen als „Zulassungsarbeit“, in anderen als Abschlussarbeit ausgestaltet ist. Diese Hausarbeit entspricht in den Anforderungen etwa einer Magisterarbeit.

Soweit es sich um den Abschluss von Studien nach einem mindestens 8-semestrigen Studium handelt, können diese Prüfungsleistungen auf Antrag ganz oder teilweise als Prüfungsleistungen für einen Magister- oder Masterabschluss anerkannt werden.

Eine Sonderrolle nimmt der Studiengang der Wirtschaftspädagogik ein. Das dort erlangte Diplom des Handelslehrers ist mit dem 1. Staatsexamen gleichzusetzen, wird auch als dieses anerkannt und berechtigt somit, eine Laufbahn im höheren Lehrdienst einzuschlagen.

2. Staatsexamen
Zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes siehe Lehramtsreferendariat.

Für alle Lehrämter aller Schulformen gibt es einen 18- oder 24-monatigen Vorbereitungsdienst. Der Referendar/Anwärter tritt dabei in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ein oder wird als Angestellter mit einem Ausbildungsvertrag eingestellt.

Das 2. Staatsexamen soll sich auf die im Vorbereitungsdienst erworbene Unterrichts-, Erziehungs-, Beratungs- und Reflexionskompetenz beziehen und enthält dementsprechend verstärkt praktische Elemente. Einzelheiten sind den entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder (teilweise „OVP“ genannt, „Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung“; auch LAVO „Lehrerausbildungsverordnung“) zu entnehmen.

Medizin

Im Medizinstudium gab es nach der alten Approbationsordnung drei Staatsexamina und eine so genannte Ärztliche Vorprüfung oder Physikum.

Nach der neuen Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 sind es nur noch zwei Staatsexamina (Erster bzw. Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung genannt). Das Physikum ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung und stellt die erste umfassende Prüfung im Rahmen des Medizinstudiums dar. Die Prüfung findet nach vier Semestern Regelstudienzeit statt und umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Das zweite Staatsexamen wird von Studenten der Medizin – und auch von den etablierten medizinischen Verlagen – „Hammerexamen“ genannt. Im Hammerexamen werden alle klinischen Fächer der Medizin schriftlich und teilweise auch mündlich geprüft. Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich über 3 Tage. Jeweils 5 Stunden Zeit stehen zur Verfügung, um die insgesamt 320 Fragen zu beantworten. Mündlich wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geprüft. In Gruppen von vier Studenten wird, über eine Mindestdauer von jeweils vier Stunden, in den Fächern Chirurgie, Innere Medizin, einem gewählten Wahlfach und einem weiteren zugelosten Fach geprüft.[8] Nach Bestehen des zweiten Staatsexamens erhalten die Absolventen auf Antrag die Approbation als Arzt (Berechtigung zur Berufsausübung und Führung der Berufsbezeichnung). Das neue zweite Staatsexamen enthält als Neuerung zu vorhergehenden Prüfungen auch so genannte Fallstudien, bei denen sich mehrere Fragen (10–17 Stück) auf die Krankengeschichte eines Patienten beziehen.

Pharmazie

Das Staatsexamen in Pharmazie besteht aus drei Prüfungsabschnitten. Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist gemäß der Approbationsordnung für Apotheker schriftlich, die beiden anderen Teile sind mündlich.

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Es werden jeweils mehrere Fächer in einer Prüfung geprüft:

  • Allgemeine, anorganische und organische Chemie
  • Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
  • Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
  • Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
  • Pharmazeutische und Medizinische Chemie
  • Pharmazeutische Biologie
  • Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
  • Pharmakologie und Toxikologie
  • Klinische Pharmazie
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
  • Pharmazeutische Praxis
  • Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker

Mit dem Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung (1., 2. und 3. Abschnitt im Verhältnis 2:3:2) wird die akademische Voraussetzung zur Erlangung der Approbation als Apotheker (Ausführung des Berufs und Tragen der Berufsbezeichnung) erfüllt. Das Bestehen des 2. Staatsexamens beendet die universitäre Ausbildung und berechtigt an einigen Universitäten zum Anfertigen einer Diplomarbeit im Fach Pharmazie. Bei Bestehen darf der akademische Grad Diplom-Pharmazeut geführt werden. Ferner berechtigt das bestandene 2. Staatsexamen zur Anfertigung einer Dissertation zur Erlangung eines Doktorgrades der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.).

Höherer Forstdienst

Wer sich für höhere Funktionen innerhalb der Forstverwaltung der Länder und des Bundes – etwa als Leiter eines Forstamtes – qualifizieren will, muss ebenfalls ein Staatsexamen, die „Große Forstliche Staatsprüfung“, erfolgreich ablegen. Damit ist jedoch keine Übernahmegarantie in die Forstverwaltung verbunden.

Voraussetzung dafür, sich um ein Referendariat zu bewerben, ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Forstwissenschaften mit dem Erwerb des akademischen Grades „Diplom-Forstwirt“ bzw. „Master“. Diese Abschlüsse sind rechtlich dem 1. Staatsexamen anderer Fachrichtungen gleichgestellt.

Große Forstliche Staatsprüfung

Diese Prüfung – sie entspricht dem 2. Staatsexamen anderer Fachrichtungen – steht am Ende des obligatorischen 24-monatigen Vorbereitungsdienstes, der sich in verschiedene Stationen gliedert, an deren Ende jeweils eine Benotung erfolgt. Der Forstreferendar tritt für die Zeit der Ausbildung in ein Dienstverhältnis auf Widerruf ein. In der Staatsprüfung sollen die Referendare nicht nur zeigen, dass sie fachliche Kenntnisse besitzen, Aufgaben der praktischen Verwaltungsarbeit, der forstbetrieblichen und wirtschaftlichen Planung und Betriebsführung zu lösen und Vorschläge zu begründen vermögen, sondern auch Urteils- und Entscheidungsvermögen beweisen. Die Prüfung enthält dementsprechend starke praktische Elemente.

Die Große Forstliche Staatsprüfung gliedert sich in drei Teile:[9]

  1. Schriftliche Prüfung – dieser Teil besteht aus mehreren mehrstündigen Klausuren, die innerhalb einer Prüfungswoche geschrieben werden
  2. Waldprüfung – hierbei wird an ein oder zwei Tagen an praktischen Beispielen direkt vor Ort im Wald geprüft (zumeist mündlich, teilweise aber auch schriftlich)
  3. Mündliche Prüfung – dieser Teil wird zumeist an ein oder zwei Tagen von den Mitgliedern der Prüfungskommission im Gespräch abgenommen

In allen drei Prüfungsabschnitten sind dabei Fragen aus unter anderem folgenden Fächern zu bearbeiten:

Insbesondere die Waldprüfung und die mündliche Prüfung sind als „Stressprüfungen“ angelegt, da hierbei vom Prüfling in unbekannter Umgebung rasche Beurteilungen und Entscheidungen zu komplexen Situationen erwartet werden.

Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ (oder „Forstassessor“) beziehungsweise „Assessorin des Forstdienstes“ (oder „Forstassessorin“) zu führen.

Einzelheiten sind den entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu entnehmen.

Änderungen durch den Bologna-Prozess

Im Zuge des Bologna-Prozesses, der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen in Europa, wurde diskutiert, die Staatsexamina als Abschluss des Hochschulstudiums zum Jahr 2010 abzuschaffen und auf die konsekutiven Bachelor-Masterabschlüsse umzustellen. Konkret ausgearbeitete Umsetzungspläne existierten dafür jedoch nie.

Der Bologna-Prozess war in einigen Studiengängen umstritten (wie Medizin und Rechtswissenschaft), für das Lehramtsstudium wird er von vielen Experten auch als ungeeignet angesehen.[10] So hat beispielsweise die Große Koalition (bestehend aus CDU, CSU und SPD) im Jahr 2005 den Bedarf neuer Abschlüsse in der Mediziner- und Juristenausbildung zur Übertragung des Bologna-Prozesses abgelehnt.[11]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/02aufgaben/06_jpa_start/06jpa-a-z/merkblattabschicht.pdf
  2. JurPrNotSkV: § 1 Notenstufen und Punktzahlen. juris. Abgerufen am 28. Februar 2011.
  3. JurPrNotSkV: § 2 Bildung von Gesamtnoten. juris. Abgerufen am 28. Februar 2011.
  4. Spiegel-Online: Menetekel Examen: Juristen am Rande des Nervenzusammenbruchs (vom 11. September 2007)
  5. Statistik der juristischen Prüfungen des Bundesministeriums der Justiz
  6. yourist - Studium/Examen
  7. yourist - Referendariat/Examen
  8. Die großen Prüfungen im Medizinstudium bei thieme.de vom 26. August 2009, abgerufen am 28. Januar 2011
  9. Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Hrsg.): Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen (APOhFtD). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. Nr. 4, 22. Januar 2007, S. 223–230 (PDF-Datei; 1,1 MB).
  10. Vgl. den Aufsatz von Ulrich Herrmann
  11. Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. 11. November 2005, S. 145 (PDF-Datei; 1,9 MB).

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