- Außerordentliche Einkünfte
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Außerordentliche Einkünfte wie z. B. Veräußerungsgewinne, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind bei der Einkommensteuer mit der sogenannten Fünftelregelung begünstigt (§ 34 EStG). Regelmäßig handelt es sich hierbei um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber nur in einem Jahr besteuert werden. Durch die Steuerprogression käme es ohne Begünstigung zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung. Ziel der Fünftelregelung ist es hierfür einen Ausgleich zu schaffen.
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Beispiel 1:
Ein lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse I/0, rentenversicherungspflichtig, erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 2.000 EUR. Der maßgebliche Jahresarbeitslohn beträgt 15.000 EUR.Der Jahresarbeitslohn wird um ein Fünftel der Abfindung (um 400 EUR) erhöht:
Jahreslohnsteuer von 15.400 EUR 733 EUR Jahreslohnsteuer von 15.000 EUR 650 EUR Differenzbetrag 83 EUR Wegen der Abfindung erhöht sich die Steuer um (83 EUR x 5 =) 415 EUR auf 415 EUR (Steuer für die Abfindung) + 650 EUR (Steuer für den Lohn) = 1065 EUR.
Die Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn eine Zusammenballung vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zahlungen sind nach Jahren getrennt zu betrachten.
Bei Veräußerungsgewinnen gibt es noch die Möglichkeit, statt der Fünftelregelung einen ermäßigten Steuersatz und einen besonderen Freibetrag zu wählen. Das geht aber grundsätzlich nur einmal im Leben und nur, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er dauernd berufsunfähig ist.
Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit der Fünftelregelung reguläre Einkünfte durchaus auch einen negativen Einfluss auf das Nettoeinkommen haben können. Dies verdeutlichen die nachfolgenden Beispiele 2a und 2b.
Beispiel 2a:
Ein lediger Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 EUR. Das sonstige Bruttoeinkommen beträgt 15.000 EUR.Der Jahresarbeitslohn wird um ein Fünftel der Abfindung erhöht:
Jahreslohnsteuer von 65.000 EUR 17.235 EUR Jahreslohnsteuer von 15.000 EUR 650 EUR Differenz 16.585 EUR Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (16.585 EUR x 5 =) einzubehalten 82.925 EUR Verbleiben netto (265.000 EUR - 650 EUR - 82.925 EUR =) 181.425 EUR Beispiel 2b:
Der gleiche ledige Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 EUR, hat aber kein sonstiges zu versteuerndes Einkommen.Jahreslohnsteuer von 50.000 EUR 11.258,00 EUR Jahreslohnsteuer von 0 EUR 0,00 EUR Differenz 11.258,00 EUR Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (11.258 EUR x 5 =) einzubehalten 56.290 EUR Verbleiben netto (250.000 EUR - 0 EUR - 56.290 EUR =) 193.110 EUR Damit hat derjenige, der im Jahr der Entlassungsentschädigung noch gearbeitet hat, nach Steuern weniger, als wenn er nicht gearbeitet hätte.
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