Einkünfte

Einkünfte

Als Einkünfte bezeichnet man das Nettoergebnis einer Einkunftsart bzw. einer Einkunftsquelle.[1]

Inhaltsverzeichnis

Einkommensteuerrecht

Einkünfte sind im Einkommensteuerrecht am Markt erwirtschafte Vermögensmehrungen. Vermögensmehrungen im Privatbereich, z.B. eine Rechtsnachfolge von Todes wegen oder Schenkungen, fallen begrifflich nicht unter die Einkünfte. Für die Einkünfte gilt das Nettoprinzip. Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen den am Markt erwirtschafteten Einnahmen und den durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen. Die Höhe der Einkünfte bildet die objektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Aus den Einkünften des Steuerpflichtigen leitet sich das zu versteuernde Einkommen ab, das die persönliche Leistungsfähigkeit darstellt.

Das deutsche und österreichische Steuerrecht teilt die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG in sieben verschiedene Einkunftsarten ein. Diese Einkunftsarten gehören entweder zu den Überschusseinkünften und zu den Gewinneinkünften. Die Ermittlung der Überschusseinkünfte richtet sich nach der Quellentheorie. Ihr nach ist Steuerobjekt der aus der Einkunftsquelle geflossene Ertrag. Hinsichtlich der Gewinneinkünfte wird die Reinvermögenszugangstheorie zugrundegelegt. Steuerobjekt ist hier der Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum.

Gewinneinkünfte/Überschusseinkünfte

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.

Außerordentliche Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind

  1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind;
  2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG;
  3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
  4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;
  5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Für außerordentliche Einkünfte kommt eine Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.

Negative Einkünfte

Verluste sind negative Einkünfte.

Betriebswirtschaftlich

Als Einkünfte bezeichnet man den Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht.

Einnahmen ./. Werbungskosten = Einkünfte

Einkünfte sind demnach das positive oder negative Ergebnis bei den einzelnen Geschäftsfällen. Sie errechnen sich jeweils als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben oder Werbungskosten (Nettogröße).

Eine Sonderform sind leistungslose Einkünfte z. B. ein Erbe.

Einzelnachweise

  1. Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 25.

Literaturverzeichnis

  • Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), Schäffer-Poeschel-Verlag, Stuttgart, 10. Auflage, ISBN 978-3-7910-2826-2
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