- Außerordentliche Gerichtsbarkeit
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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Zweig der deutschen Gerichtsbarkeit, der der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns dient. Die auf der Grundlage von Art. 95 des Grundgesetzes eingerichteten Verwaltungsgerichte gewährleisten in ihrem Zuständigkeitsbereich die von Art. 19 IV GG verlangte Überprüfbarkeit sämtlicher öffentlicher Akte. In erster Instanz sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 45 VwGO). In den meisten Ländern ist je Regierungsbezirk ein Verwaltungsgericht eingerichtet. Da im 17. Jahrhundert die Verwaltungsgerichte nicht mit unabhängigen Richtern sondern mit Beamten besetzt waren, hat sich die historische Bezeichnung außerordentliche Gerichtsbarkeit erhalten. Diese Unterscheidung hat jedoch keine Bedeutung mehr, da Art. 92 , Art. 97 GG jede Rechtsprechung persönlich und sachlich unabhängigen Richtern zuweist.
Auch in Österreich gibt es eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof ausgeübt wird.
Inhaltsverzeichnis
Zuständigkeit
Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 I 1 VwGO). Die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zu der Sozialgerichtsbarkeit ist teilweise recht kompliziert und auch umstritten. Daneben existiert für steuerrechtliche Streitigkeiten die Finanzgerichtsbarkeit.
Aufbau
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Für die meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist als erste Instanz das Verwaltungsgericht zuständig. Berufungs- und Beschwerdeinstanz der Verwaltungsgerichte sind die Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) der Bundesländer. Jedes Bundesland hat mittlerweile ein OVG oder einen VGH, das oder der - außer in Bayern, Sachsen-Anhalt und den Stadtstaaten - seinen Sitz nicht in der Landeshauptstadt hat, um die Unabhängigkeit von der Verwaltung auch räumlich zu verdeutlichen (Zur Liste der Sitze vgl. Oberverwaltungsgericht). Schleswig-Holstein etwa hat erst 1991 ein eigenes OVG eingerichtet; bis dahin war das OVG Lüneburg in Niedersachsen gem. § 3 II VwGO auch für das Land Schleswig-Holstein zuständig.
Die Oberverwaltungsgerichte sind bei Normenkontrollen von Satzungen, landesrechtlichen Vereinsverboten und Genehmigungen von technischen oder verkehrlichen Großprojekten erste Instanz (§ 47 VwGO).
Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann bei Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht und übrigen nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern erste Instanz sein.
Geschichte
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eine junge Justiz, denn in den feudalen Strukturen war es nicht möglich, die Feudalaherren wegen fehlerhaften Verhaltens zu verklagen. Erst im aufgeklärten Absolutismus wurde bei der Staatstätigkeit zwischen der hoheitlichen Funktion und dem Staat als Wirtschaftssubjekt (Fiskus) unterschieden. Wurde der Staat wirtschaftlich tätig, bewegte er sich auf Augenhöhe mit den Untertanen und unterwarf sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wurde der Staat befehlend im Über- und Unterordnungsverhältnis tätig, wurde sein Handeln als nicht justiziabel gesehen. Theoretisch wurde dieser Ansatz damit begründet, dass der dem Untertanen in hoheitlicher Funktion übergeordnete Staat nicht vor einem Gericht dem Untertanen als Prozesspartei doch wieder auf gleicher Augenhöhe begegnen könne. Vielmehr bewendete es bei einem Eingabewesen. Die früher als „Verwaltungsgerichte“ bezeichneten Dienststellen waren besondere Abteilungen von Behörden. Kontrolleure und Kontrollierte unterstanden den gleichen Aufsichtsbehörden, so dass unabhängige Gerichte nicht bestanden. Als voll justiziabel wurde neben den Tätigkeiten des Staates als Fiskus auch das Entschädigungswesen bei Enteignungen betrachtet, welches in Ermangelung unabhängiger Verwaltungsgerichte deshalb den ordentlichen Gerichten zugewiesen war. Diese geschichtliche Entwicklung hat zur Folge, dass bis heute das Staatshaftungsrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen ist und durch die ordentlichen Gerichten entschieden wird. Die Verfassung der Frankfurter Nationalversammlung von 1848/49 forderte ein Ende der „Verwaltungsrechtspflege“ (Artikel X §182 Abs.1). Damit sollte die Verwaltungsrechtspflege von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht mehr von der Administrativjustiz (manchmal auch als Kameraljustiz bezeichnet) wahrgenommen werden.
Der erste deutsche Verwaltungsgerichtshof wurde durch Gesetz vom 5. Oktober 1863 im Großherzogtum Baden errichtet[1]. Das preußische Oberverwaltungsgericht wurde mit dem preußischen Verwaltungsgerichtsgesetz vom 3. Juli 1875 errichtet. 1875 wurde auch in Hessen die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt, 1876 in Württemberg und in Bayern 1879. Die übrigen Einzelstaaten des Deutschen Reiches von 1871 gründeten später ihre OVGe oder VGHe - die letzten, zu denen Hamburg, Bremen und die beiden Mecklenburg gehörten, allerdings erst in der Weimarer Republik. Die Unterinstanz (also die heutigen Verwaltungsgerichte) gab es nicht. Auch ein Verwaltungsgerichtshof mit reichsweiter Zuständigkeit existierte nicht. Hamburg war das erste Land, das 1921 sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht nach Art. 107 der Weimarer Reichsverfassung eingerichtet hatte. In den übrigen Ländern wurde nur langsam dieser programmatische Ansatz verwirklicht. Bremen errichte z.B. erst mit Gesetz vom 14. September 1933 ein Oberverwaltungsgericht ein.
An eine unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit war in der nationalsozialistischen Zeit nicht zu denken. Bereits mit Erlass des Führers und Reichskanzlers vom 28. August 1939 wurde „an die Stelle der Anfechtung einer Verfügung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren [...] die Anfechtung im Beschwerdewege bei der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde“ gesetzt. „Die Beschwerdebehörde [konnte] im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalls statt der Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulassen.“ Ein Reichsverwaltungsgericht wurde erst am 3. April 1941 durch einen Führererlaß eingerichtet. Dieses bildete jedoch keine Oberinstanz oberhalb der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, sondern ersetzte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung das Preußische Oberverwaltungsgericht, den Verwaltungsgerichtshof des Landes Österreich, den Reichsdienststrafhof, das Reichswirtschaftsgericht, die Oberste Spruchstelle für Umlegungen, die Oberste Spruchbehörde für Wasser- und Bodenverbände, das Entschädigungsgericht nach dem Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht und das Reichskriegsentschädigungsamt. 1944 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit generell abgeschafft.
Mit dem Grundgesetz wurde zwar eine unabhängige, dreistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet, zunächst jedoch noch mit den überkommenen Zwängen der früheren Zeiten. Erst 1960 trat die Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit als einen vollwertigen unabhängigen Zweig der Justiz installierte. Die entscheidende Neuerung gegenüber den Zeiten der Weimarer Republik bestand in der verwaltungsgerichtlichen Allzuständigkeit bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Der Verwaltungsrechtsweg war nun nicht mehr an die Verwirklichung enumerativ aufgezählter Eröffnungstatbestände gekoppelt, welche in der Regel einen förmlichen Verwaltungsakt voraussetzten, so dass tatsächliches Verwaltungshandeln einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich war. Eine gänzlich eigenständige, den Bedürfnissen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasste Verwaltungsprozessordnung ist bis heute nicht erlassen worden, weswegen das Verfahrensgesetz der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Verwaltungsgerichtsordnung heißt und dort, wo es keine eigenständigen Regelungen enthält, auf die Zivilprozessordnung verweist. Ob für jede Gerichtsbarkeit eine Prozessordnung oder eine grundsätzliche Vereinheitlichung nicht sinnvoller wäre, ist Aufgabe der Rechtspolitik.
In der DDR wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1952 abgeschafft, da sie als „bürgerlich“ galt. Die Möglichkeiten der Bürger sich gegen den Staat zu schützen, beschränkte sich auf das Eingabewesen. Neue Ansätze einer sozialistischen Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Obersten Gericht traten erst im Juli 1989 in Kraft, wurden aber nicht mehr praxiswirksam.
Quellenangaben
- ↑ Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte, 5. Aufl., München 2005, Rn 422.
Siehe auch
- Liste deutscher Gerichte#Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Verwaltung
- Verwaltungsgerichtsordnung
- Verwaltungsrecht
- Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Literatur
- Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht, 5. Auflage München 2003, ISBN 3406502873
- Martini: Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 3. Aufl. 2003, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
- Rolf Schmidt: Verwaltungsprozeßrecht, 9. Aufl. 2005, ISBN 3-934053-83-1
- Bosch/Schmidt: Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, ISBN 3-17-018502-0
- Horst Suckow: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz; 13. Aufl. Köln 2000, ISBN 3555012223
- Tettinger/Wahrendorf: Verwaltungsprozesßrecht; 2. Aufl. Köln 2001, ISBN 3452247627
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