- Rückfall (Strafrecht)
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Unter Rückfall versteht man die erneute Straffälligkeit nach früherer Bestrafung. Sie wird anhand der Rückfallquote gemessen. Im weiteren, von den Kriminalstatistiken verwendeten, Sinne ist ein Rückfall die Verübung einer strafbaren Handlung durch einen bereits früher wegen einer solchen rechtskräftig Verurteilten.
Im engeren und eigentlichen Sinne liegt dagegen nur bei sogenannten „einschlägigen“ Vorstrafen ein Rückfall vor, also nur, wenn bei der erneuten Tat wieder genau derselbe oder zumindest ein gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Straftatbestand erfüllt wird. Nach früherem deutschen Recht lag darin ein Strafschärfungsgrund. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich sah dies bei Diebstahl, Raub, Hehlerei und Betrug vor und forderte dabei zumeist zwei Vorstrafen. 1970 wurde mit § 48 a. F. im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs für alle Delikte die Möglichkeit geschaffen, die Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzuheben. 1986 wurde die Norm wieder abgeschafft. Auch im Besonderen Teil besteht heute keine Rückfallregelung mehr. Allerdings kann wiederholter Rückfall unter den Voraussetzungen von § 66 StGB zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Besonders im Hinblick auf das Sexualstrafrecht ist die Anwendung der Sicherungsverwahrung sowie die Behandlung von rückfälligen Straftätern in den letzten Jahren verstärkt in die Diskussion geraten.
In zahlreichen Bundesstaaten der USA ist die Regel "Three strikes and you are out" verbreitet, nach der mit der dritten Verurteilung eine lebenslange Haft verbunden ist.
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