- Hehlerei
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Unter Hehlerei versteht man den Handel mit Sachen, die gestohlen oder unterschlagen wurden und sich nicht im Eigentum der Handelnden befinden.
Die Hehlerei ist die bedeutendste Anschlussstraftat an eine zuvor begangene, gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat, insbesondere an einen Diebstahl. Das Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung einer widerrechtlichen Besitzlage an der durch die Vortat erlangten Sache. Die Hehlerei wird bestraft, weil die Bereitschaft von Hehlern, sich Diebesgut zu verschaffen, es abzusetzen oder abzusetzen zu helfen, für andere einen Anreiz schafft, Vermögensstraftaten zu begehen. Die Hehlerei ist daher ein sog. Vermögensgefährdungsdelikt. Hehlerei ist nur an einer Sache, nicht etwa an Forderungen oder Daten, möglich.
Eine mit der Hehlerei verwandte Straftat ist die Steuerhehlerei.
Inhaltsverzeichnis
Tatbestand
Die Hehlerei ist im deutschen Strafrecht in § 259 StGB geregelt. Auch der Versuch der Hehlerei ist in Deutschland strafbar, § 259 Abs. 3 StGB. Zwei Qualifikationstatbestände (§ 260 und § 260a StGB) bestehen für die gewerbsmäßige und die Bandenhehlerei.
Vortat der Hehlerei kann jede rechtswidrige gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat sein.
Taugliches Tatobjekt ist jede Sache, die ein Vortäter erlangt hat. Darunter fallen auch herrenlose Sachen („Ankauf oder Absatzhilfe bei durch den Vortäter gewilderter Tiere“) oder Sachen, die dem Hehler selbst gehören („hehlereigene, aber durch einen Dritten gepfändete Sachen, die der Vortäter durch Pfandkehr wegnahm“). Auch Grundstücke können Gegenstand von Hehlerei sein.
Grundsätzlich stellt sich die Hehlerei nach dem deutschen Recht in zwei Fallgestaltungen (die vom Gesetz in vier verschiedenen Handlungen aufgezeigt werden) dar:
- Verschaffungshehlerei: Der Hehler erhält vom Vortäter (also beispielsweise vom Dieb) die Beute, das Diebesgut, im Gaunerjargon früher auch Sore genannt. Es kann sich dabei um einen Kauf oder eine Schenkung, ein Zum-Pfande-Nehmen oder sonst ein Verschaffen (abgeleiteter oder derivativer Erwerb) handeln. Bedeutsam ist dabei das Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler. Verschafft sich der Hehler die Beute des Vortäters mit einer Straftat wie Diebstahl oder Erpressung, handelt er nach diesen Strafvorschriften, aber nicht nach der Hehlerei.
- Absatzhehlerei: Der Hehler unterstützt den Vortäter beim Absetzen der Beute oder setzt die Beute selbst ab. Das Absetzen muss selbst nach Auffassung der Rechtsprechung nicht erfolgreich sein, es genügt allein die Absatzhandlung. Das Absetzen oder die Absatzhilfe müssen im Interesse des Vortäters erfolgen. Der Täter oder Mittäter der Vortat kann nicht gleichzeitig Hehler sein.
Bis 1975 war wegen Hehlerei auch strafbar, wer seines Vorteils wegen eine aus einer geeigneten Vortat stammende Sache verheimlichte. Das Verbergen oder Verschleiern einer solchen Sache unterfällt heute unter anderem der Geldwäsche.
Hinsichtlich des Vorsatzes muss zusätzlich eine Bereicherungsabsicht beim Hehler bestehen. Diese Bereicherungsabsicht kann auch für andere, aber nicht für den Vortäter bestehen.
Sonderfälle
- Die Abgrenzung der Anschlussdelikte (Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei und Geldwäsche) fällt regelmäßig schwer. Häufiger noch stellt sich die Frage, ob der Hehler nicht auch noch Beihilfe zur Vortat begangen hat. Beihilfe ist nach der materiellen Beendigung der Vortat (also nach der Beutesicherung) nicht mehr möglich, dann greifen die Anschlussdelikte. Die Rechtsprechung knüpft bereits an die Vollendung der Vortat an. Bei der Hehlerei wird sogar von einer vereinzelten Meinung vertreten, dass Vortat und Hehlerei gleichzeitig begangen werden können.
- Problematisch ist die Ersatzhehlerei. Da das Gesetz verlangt, dass das zu hehlende Gut durch die rechtswidrige Tat erlangt wurde, bleibt kein Raum für eine Bestrafung, wenn die Sache durch eine andere (Ersatzsache oder Surrogat) ersetzt wird. Das gilt dann nicht, wenn dieses Surrogat wiederum in strafbarer Weise erlangt wurde.
- Grundsätzlich erfordert die Hehlerei mindestens Eventualvorsatz. Im Gewerberecht (§ 148b GewO) lässt der Gesetzgeber für die gewerbsmäßige Hehlerei von Edelmetallen bereits Leichtfertigkeit hinsichtlich der Kenntnis über das Hehlgut ausreichen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Somit sind für den gewerbsmäßigen Ankäufer von Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen (Palladium, Rhodium, Ruthenium, Iridium und Osmium) besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich Anbieter und Herkunft des Kaufobjekts zu beachten.
Beweisprobleme und Wahlfeststellung
Häufig besteht bei der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von Diebesgut das Problem zu beweisen, ob die Person, bei der die Sache(n) gefunden wurde(n), an der Tat beteiligt war oder in Kenntnis dessen sich die Sache verschafft hat. Insofern könnte also entweder ein Eigentumsdelikt wie z. B. Diebstahl oder eine Hehlerei vorliegen. Hierbei hilft man sich mit einer sogenannten Wahlfeststellung. Beide Tatbestände, Diebstahl und Hehlerei, haben den gleichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) – getreu dem Grundsatz, dass der Hehler nicht besser als der Stehler sei. Durch die Gleichwertigkeit des Unrechtsgehaltes und der psychologischen Vergleichbarkeit dürfte daher aus dem einen oder dem anderen Straftatbestand verurteilt werden. Dies wird von Strafrechtlern jedoch teilweise abgelehnt, weil dadurch die Unschuldsvermutung und der In-dubio-pro-reo-Grundsatz ausgehebelt würden.
Literatur
- Christian Neumann: Reform der Anschlußdelikte. Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Münster 2007 ISBN 978-3-86582-441-7 auch online
Weblinks
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