- Reichsstrafgesetzbuch
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Basisdaten Titel: Strafgesetzbuch Abkürzung: RStGB Art: Reichsgesetz Geltungsbereich: Deutsches Reich
Beachte auch §§ 3–7 StGB für AuslandstatenRechtsmaterie: Strafrecht Datum des Gesetzes: 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) Inkrafttreten am: 1. Januar 1872 Außerkrafttreten: Gilt als Strafgesetzbuch in der
Bundesrepublik Deutschland fortBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) war das Strafgesetzbuch für die Gliedstaaten des Deutschen Reichs. Es wurde zur Zeit des Kaiserreichs am 15. Mai 1871 verkündet (RGBl. 1871 S. 127) und trat am 1. Januar 1872 in Kraft.
Das RStGB unterteilte die Straftaten in drei Stufen: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland übernahm die Regelungen des RStGB, änderte dies aber mit der Großen Strafrechtsreform auf die ersten beiden Tatbestandsarten ab; die Übertretungen fielen weg und Bagatelldelikte sind seither entweder als Vergehen strafbar oder werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Für Verbrechen konnte je nach Begebenheit die Todesstrafe oder Zuchthaus verhängt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur eine Geldstrafe oder kurze Haft.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Das heutige bundesdeutsche Strafgesetzbuch stützt sich nach wie vor auf die Grundsätze des alten Reichsstrafgesetzbuches von 1871.
Heinrich von Friedberg hatte ab 1868 ein Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund erarbeitet, welches am 31. Mai 1870 in Kraft trat und nach der Gründung des Deutschen Kaiserreiches fortgalt. Mit redaktionellen Änderungen wurde es am 15. Mai 1871 als Reichsstrafgesetzbuch neu verkündet.
Vorgängerregelungen des Staates Preußen waren:
- Preußisches Strafgesetzbuch von 1851 (PStGB)
- Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) vom 1. Juni 1794 (20. Titel)
Das Reichsstrafgesetzbuch wurde seit 1923 durch die Einführung des Jugendgerichtsgesetzes von 1923, die Geldstrafenverordnung von 1924 und die Bestimmungen zur Zweispurigkeit von Strafen und Maßregeln 1933[1] reformiert.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Reichsstrafgesetzbuch mit umfassenden Änderungen bis heute als Strafgesetzbuch weiter. In der DDR trat zum 1. Juli 1968 das Strafgesetzbuch der DDR in Kraft und das bisherige Strafgesetzbuch wurde aufgehoben. Bereits zum 1. Februar 1958 waren mit dem Strafrechtsergänzungsgesetz wesentliche Änderungen vorgenommen worden.
Aufbau
Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:
Allgemeiner Teil: Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z. B.
- Geltungsbereich des Gesetzes
- Gesetzliche Definitionen
- (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit
- Täterschaft und Teilnahme (Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
- Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe)
- Sanktionenrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen)
- Verjährung
Besonderer Teil: Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern)
Aufgehobene Vorschriften nach 1945 (Beispiele)
Nach 1945 wurde das Strafgesetzbuch mehrfach, teilweise tiefgreifend, geändert. Hierzu erging unter anderem das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 sowie das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951. Weitere Novellierungen folgten.
Es gibt viele Vorschriften im Reichsstrafgesetzbuch, besonders aus dem Bereich des Sexualstrafrechtes, die sich heute nicht mehr im Strafgesetzbuch finden. Die meisten von ihnen wurden im Rahmen der Großen Strafrechtsreform aufgehoben oder geändert, da im Zuge der Strafrechtsreform nur noch Taten normiert wurden, die andere schädigen und nicht mehr solche, die als unmoralisch aufgefasst werden können.
Unzucht zwischen Männern
§ 175 Reichsstrafgesetzbuch
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (Fassung von 1871)
Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen. (Fassung von 1935)
Die Vorschrift wurde 1969 im Rahmen der Strafrechtsreform auf Handlungen zwischen Männern, die in einem Anhängigkeitsverhältnis stehen, auf Männer über 18 Jahren, die Handlungen mit Männern unter 21 Jahren begehen und auf gewerbsmäßiges Begehen beschränkt, 1973 auf Handlungen eines Mannes über 18 Jahren mit einem Minderjährigen enger gefasst und 1994 aufgehoben.
Vorschubleisten der Unzucht (sog. Kuppelei)
§ 180 Reichsstrafgesetzbuch von 1871:
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Die Vorschrift wurde im Zuge der Großen Strafrechtsreform (1969) aufgehoben.
Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184 Reichsstrafgesetzbuch ("Lex Heinze"), um 1900:
Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
- Unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder anpreist;
- Unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet;
- Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
- Öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Die Vorschrift (jetzt § 184 StGB) wurde enger gefasst.
Todesstrafe
Die Todesstrafe war im Reichsstrafgesetzbuch als Strafe für vollendeten Mord gemäß § 211 sowie auch für Mordversuch an Kaiser oder Landesherren gemäß § 80 sowie einige Staatsschutzdelikte wie Hochverrat und Landesverrat im Kriege (Kriegsverrat) vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das Enthaupten festgelegt, lediglich Bayern vollstreckte die Exekutionen zwischen 1920 und 1923 durch Erschießung. Unter dem NS-Regime wurde im Zweiten Weltkrieg als besonders entehrende Strafe für Verräter die Hinrichtungsmethode auf Erhängen festgelegt. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur nicht-öffentlich innerhalb von Strafanstalten statt.
Siehe auch
Weblinks
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Wikisource: Strafe – Quellen und Volltexte
- Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Historisch-synoptische Edition. 1871-2009 – sämtliche Fassungen seit dem Inkrafttreten mit Geltungszeitraum und Synopsen
Einzelnachweise
- ↑ Strafgesetzbuch, Tröndle, Seite 1
Kategorien:- Strafrechtsgeschichte (Deutschland)
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