- SOPO
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Ein Sonderposten mit Rücklageanteil (SOPO) ist ein Passivposten in der Bilanz. Der Sonderposten wird aufgrund steuerlicher Wahlrechte ergebnismindernd gebildet, das Handelsrecht an sich kennt den Sonderposten nicht. Aufgrund des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips ist der Sonderposten jedoch auch dort auszuweisen (§ 247 Abs. 3 HGB). Nach allgemein herrschender Verkehrsauffassung erfolgt der Ausweis des Sonderpostens in der Handelsbilanz als gesonderter Posten nach dem Eigenkapital und vor den Rückstellungen. Bei der Bilanzanalyse wird dieser Posten aus Gründen der Vereinfachung zumeist zu ca. 50 % als eigenkapitalähnlich dem wirtschaftlichen Eigenkapital und zu 50 % als Steuerrückstellung dem mittelfristigen Fremdkapital zugeordnet. Zur genaueren Aufteilung dieses Postens ist zu ermitteln, wie hoch der Steuersatz einer entsprechenden Ausschüttung wäre, um diesen Anteil dem Fremdkapital zuzurechnen. (?)
Analog hierzu werden Sonderposten für Investitionszuschüsse gebildet, wenn ein Unternehmen Subventionen vereinnahmt hat, die an noch zu erfüllende Bedingungen geknüpft sind, zum Beispiel an die Schaffung einer bestimmten Zahl von Arbeitsplätzen in einem bestimmten Zeitraum. Bei Erfüllung der Bedingungen werden diese Sonderposten erfolgswirksam aufgelöst und somit Eigenkapital; bei Nichterfüllung ist die Rücklage aufzulösen, die erhaltenen Zuschüsse sind zurückzuzahlen.
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