Maßgeblichkeitsprinzip

Maßgeblichkeitsprinzip

Das Maßgeblichkeitsprinzip verknüpft das Steuerrecht mit dem Handelsrecht. Es ist im deutschen Recht in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankert, wurde durch das Bilanzmodernisierungsgesetz aber größtenteils abgeschafft.

Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Handelsgesetzbuchs auch für die Aufstellung der Steuerbilanz gelten. Vereinfacht wird häufig auch von der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gesprochen. Ab 2009 wurde der Satz ... Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben im § 5 EStG geändert und ergänzt durch ... es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Somit ist die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz größtenteils weggefallen. Nur die Grundsätze für die Aufstellung der Handelsbilanz gelten auch weiterhin für die Aufstellung der Steuerbilanz; man ist bei der Erstellung der Steuerbilanz nicht zwingend an Ansätze und Bewertung aus der Handelsbilanz gebunden. Damit gelten folgende Grundsätze bei der Aufstellung der Steuerbilanz:

  • Handelsrechtlich verbindliche Vorschrift, steuerrechtlich nicht (oder gleichlautend) geregelt: Steuerbilanz entspricht Handelsbilanz (Beispiel: Bewertungsvereinfachungen).
  • Handelsrechtlich verbindliche Vorschrift, steuerrechtlich abweichende verbindliche Vorschrift: Steuerbilanz muss von der Handelsbilanz abweichen.
  • Handelsrechtliches Wahlrecht, steuerrechtlich verbindliche Vorschrift: Ausübung des Wahlrechts in der Handelsbilanz unabhängig von der Bilanzierung in der Steuerbilanz
    • Als Merksatz:
    • Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz, Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz
    • Passivierungswahlrecht in der Handelsbilanz, Passivierungsverbot in der Steuerbilanz (Beispiele hierzu sind weggefallen).

Häufig wird (insbesondere von kleinen Unternehmen) eine Einheitsbilanz angestrebt, d.h. Steuerbilanz und Handelsbilanz sollen identisch sein. Dies ist grundsätzlich möglich, außer für den Fall, dass die Bilanzierung eines Geschäftsvorfalls in Handelsbilanz und Steuerbilanz durch jeweils verbindliche, aber unterschiedliche Vorschriften verpflichtend ist. Ein Beispiel hierfür ist die Bildung einer Drohverlustrückstellung, die handelsrechtlich verbindlich ist (§ 249 Abs. 1 HGB), steuerrechtlich jedoch seit dem StEntlG nicht mehr zulässig ist (§ 5 Abs. 4a EStG).

Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit

Die meisten Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz finden sich allerdings weniger bei der Bilanzierung als solches (Ansatz), sondern bei der Höhe der Bilanzierung (Bewertung), die steuerrechtlich detaillierter geregelt ist (§§ 6 bis § 7g EStG), als im Handelsrecht. Mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz sind die sogenannten Öffnungsklauseln (§ 254 HGB a.F.), die steuerliche Wahlrechte auch in der Handelsbilanz erlaubten, weggefallen. Das bedeutet, dass der Ansatz von rein steuerlichen Wahlrechten (unter anderem Sonderabschreibung) in der Handelsbilanz nicht mehr zulässig ist.

Auf dem Weg über diese abgeschaffte umgekehrte Maßgeblichkeit gelangten steuerliche Wertansätze in die Handelsbilanz, die weit unter den tatsächlichen Werten liegen können. Damit wurde der handelsrechtlich gewünschte Einblick in die Vermögens -und Ertragslage erheblich erschwert.

Materielle Maßgeblichkeit

Alle handelsrechtlichen Gebote und Verbote hinsichtlich der Aktivierung und Passivierung sind unbedingt auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten.

Formelle Maßgeblichkeit

Auch der zulässige, konkrete handelsrechtliche Ansatz ist steuerlich maßgebend.

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