- Sacheinlage
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Inhaltsverzeichnis
Deutsches Recht
Als Sacheinlage bezeichnet man die Einbringung von Sachen in eine Kapitalgesellschaft. Im Unterschied zu einer Bareinlage oder einer Sachübernahme ist daher in diesem Fall nicht Geld zur Aufbringung des Stammkapitals geschuldet. Vielmehr sind nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmte Sachen zu leisten.
Als anerkannte Sacheinlagen gelten:
- Das Eigentum an Sachen.
- Forderungen gegen Dritte.
- Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden.
- Die dauerhafte (Gebrauchs-) Überlassung von Maschinen, Werkzeugen, etc.
- Das Einbringen von Handelsgeschäften oder anderen Unternehmen.
Bei der Einbringung von Sacheinlagen an Stelle von Bargeld, ist dieses ausdrücklich – unter Angabe des (realen) Wertes, der einbringenden Person, sowie genauer Bezeichnung der Sache(n) im Gesellschaftsvertrag zu vermerken.
Die fehlerhafte Einbringung von Sacheinlagen – z. B. zu hohe Bewertung – führt in Deutschland zur Nachschusspflicht des einbringenden Gesellschafters.
Dienstleistungen und Sacheinlage
Der Bundesgerichtshof hat am 1. Februar 2010 eine Entscheidung (Az: II ZR 173/08)[1]gefällt, dass Verpflichtungen bezüglich Dienstleistungen nicht einlagefähig sind. Somit stellen Dienstleistungen wie bei einer Beratung keine verdeckte Sacheinlage dar.
Schweizerisches Recht
Im schweizerischen Aktienrecht ist die Sacheinlage (Art. 628, 634 OR) zulässig, sofern gemäß Praxis des Eidgenössischen Handelsregisteramtes folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Vermögenswert muss handelsrechtlich aktivierbar sein;
- er ist übertragbar;
- er steht nach der Gründung oder der Kapitalerhöhung der Gesellschaft zur Verfügung und
- im Krisenfall ist der Gegenstand verwertbar.
Die oben genannten Regelungen, die sich in der Praxis herausgebildet haben, werden gemäß Entwurf zum Aktien- und Rechnungslegungsrecht in das Gesetz (Art. 634 Abs. 1 E-OR) aufgenommen:
"Sacheinlagen gelten als Deckung, wenn:
- sie aktivierbar sind;
- sie in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden dürfen;
- die Gesellschaft nach ihrer Anmeldung beim Handelsregisteramt sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen kann oder im Falle eines Grundstückes einen bedingungslosen Anspruch auf Eintrag in das Grundbuch erhält;
- sie durch Übertragung auf Dritte verwertet werden können;
- ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt."
Schweizerische Literatur und Materialien
- Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2004
- Peter Forstmoser/Gaudenz Zindel, Sacheinlagefähigkeit von Transferwerten im Berufssport , Reprax 3 (2001) Heft 2, 1 ff.
- Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1997
- Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage Bern 2007
- Lukas Müller, Die Sacheinlagefähigkeit von immateriellem Anlagevermögen und Goodwill im Lichte der internationalen Rechnungslegung, GesKR 3 (2008) 50 ff.
- Materialien zum neuen Aktien- und Rechnungslegungsrecht
Einzelnachweise
Weblinks
Ausführliche Information der IHK-Bonn (deutsche Sacheinlage betreffend)
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