- Sachübernahme
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Als Sachübernahme bezeichnet man im Kapitalgesellschaftsrecht eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Übernahme von Vermögensgegenständen, die nicht im Rahmen gewöhnlicher Umsatzgeschäfte erfolgt.
Sachübernahme nach GmbH-Recht
Eine Sachübernahme ist eine Variante im Rahmen der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH. Dabei verpflichtet sich der Gesellschafter zu einer Leistung auf die Stammeinlage in der Form von Bargeld bei gleichzeitiger Verpflichtung der Gesellschaft, einen Vermögensgegenstand des Gesellschafters zu übernehmen. Wirtschaftlich betrachtet wird der Gesellschaft somit letztlich keine Geldzahlung sondern ein Vermögensgegenstand zugewendet. Daher handelt es sich bei der Sachübernahme um eine Sonderform der Sacheinlage.
Sachübernahme nach Aktienrecht
Im Recht der Aktiengesellschaften gilt die o.g. Sachübernahme des GmbH-Rechts ausdrücklich als Sacheinlage, vgl. § 27 Abs. Satz. 2 AktG. Von einer Sachübernahme wird daher im Aktienrecht (nur) gesprochen, soweit das Entgelt für die Übertragung des Vermögensgegenstands nicht in der Übertragung von Aktien besteht. Relevant wird dies im Falle der Nachgründung sowie im Falle der gemischten Sacheinlage.
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