- Sachlichkeit
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Das Wort Sache (althochdeutsch sahha, mittelhochdeutsch sache, vom gotischen sakan, sôk, sakans = "Streiten") bezeichnete in seiner ältesten Bedeutung aus der germanischen Rechtssprache eine Streitigkeit, einen Zwist mit einem Widersacher. Später wurde auch die Quelle, das Wesen, der Grund eines Streits oder der gerichtlichen Verfolgung als Sache bezeichnet. Ebenso der Tatbestand, das Vergehen oder die Schuld. In weiterer Entwicklung auch etwas, das jemand zu vertreten, zu vollbringen, zu tun hat, sein Auftrag, seine Aufgabe, seine Pflicht.
Die Wortbedeutung "Grund eines Streites" wird schließlich ausgedehnt: Das Wort wird ein Begriff für jede Angelegenheit, die Anlass zu irgendeiner Verhandlung oder Erörterung bietet, die Gegenstand eines Streites ist oder werden könnte. Sache wird daher heute ähnlich verwendet wie die Begriffe Gegenstand und Objekt sowie Ding - das ursprünglich Gericht bedeutete (Thing).
In der deutschsprachigen philosophischen Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts tritt Sache an die Stelle des Res in der lateinischen philosophischen Literatur der Frühen Neuzeit. Das Adjektiv sachlich und die Sachlichkeit als positiv besetzte zur Sache gehörige Unvoreingenommenheit entstammen dem 19. Jahrhundert. Neue Sachlichkeit wurde als Bezeichnung für eine Stilrichtung in der Malerei, Literatur und Architektur, in den 1920er Jahren geprägt. Hinzu kommen zahlreiche weitere Zusammensetzungen: Sachlage, Sachverhalt, Sachverständiger, Ansichtssache, Haupt- und Nebensache.
Die alte rechtliche Bedeutung der Sache spiegelt sich insbesondere in vielen juristischen Begriffen. Sache als Rechtsbegriff kennzeichnet in Deutschland einen körperlichen Gegenstand (§ 90 BGB). Der Sachwalter ist ein (Rechts)Anwalt oder Verteidiger. Heute regelt in Deutschland das Sachenrecht als Teil des Zivilrechts und Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter. Das Recht der öffentlichen Sachen gehört zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Es hat nicht spezielle Sachen, sondern Nutzungsmöglichkeiten bzw. einen speziellen Status zum Gegenstand.
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