Thing

Thing
Germanische Ratsversammlung - Relief der Marc-Aurel-Säule zu Rom.
Thingplatz in Gulde, Schleswig-Holstein

Als Ding (auch, historisierend: Thing, germanisch, altnordisch und neuisländisch: Þing, interskandinavisch: Ting) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischen Recht bezeichnet. Der Ort oder Platz, an dem eine solche Versammlung abgehalten wurde, heißt Thingplatz oder Thingstätte und lag häufig etwas erhöht oder unter einem Baum (Gerichtslinde), jedoch immer unter freiem Himmel.

Inhaltsverzeichnis

Etymologie und Bedeutung

Altarstein mit der frühesten Erwähnung des Begriffes Thing.

Der Ursprung des Begriffes liegt im Dunkeln, da keine Vergleichswörter überliefert wurden. Am nächsten liegt die Verbindung zu Zeit (gotisch *Þeihs), da das Thing meist zu festgelegten Zeiten abgehalten wurde. Die ältesten Belege des Wortes finden sich auf Altarsteinen, die von friesischen Söldnern in römischen Diensten entlang des Hadrianswalls errichtet worden sind. Darauf verehren sie den Gott Tyr als Mars Thingso (Gott des Things).

Das Wort Thing bedeutet seit ältester Zeit „Volks- und Gerichtsversammlung“. Im alemannischen Raum und im Rheinland hat sich die Bedeutung teilweise noch bis ins 17. Jahrhundert im Wort Dinghof gehalten, das einen mit dem herrschaftlichen Niedergericht verbundenen Hof bezeichnete.[1] Daneben machte der Begriff einen Bedeutungs- und Lautwandel durch. Þing wurde zum deutschen Ding und englischen thing. Die Bedeutung Sache leitet sich von der auf der Gerichtsversammlung behandelten Rechtssache ab (vgl. auch lat. res publica (Staat); res = Sache) und wurde später verallgemeinert. Im Gegensatz zu Deutschland und England erhielt sich der Begriff im Norden in beiden Bedeutungen bis heute. So heißt das dänische Parlament Folketing, die Volksvertretungen in Island Althing, auf den Färöern Løgting und in Norwegen Storting. In Schweden heißt das Parlament zwar Riksdag, aber die Provinziallandtage Landsting. Auch im Rechtsbereich kommt das Wort Ting noch vor. Ordentliche Gerichte erster Instanz heißen in Schweden Tingsrätt. Des Weiteren heißen Gerichtsgebäude in Norwegen heute noch Tinghus.

In der deutschen Sprache gehört die von Thing hergeleitete Bedeutung von Ding als Ort der verbindliche(n) Rechtspflege zum festen Bestand des Wortschatzes, wie zum Beispiel in dinglich, Bedingung, (un)abdingbar, dingfest, dingflüchtig, sich ausbedingen (verteidigen) und auch in den veraltenden Wörtern (sich als Magd) verdingen, gedungene (Mörder).

Auch in vielen Ortsnamen hat sich der Begriff erhalten, wie beispielsweise Thüngen, Dingden, Denghoog, Dingstäde, Dingstätte und Dingstede in Deutschland, Tingvoll, Tingvatn und Tinghaug in Norwegen, Þingvellir in Island oder Tingstäde auf Gotland. Diese historischen Orte sind jedoch nicht mit den Thingplätzen zu verwechseln die die Nationalsozialisten für ihre Thingspiele errichten ließen, die ein Teil der Thingbewegung waren.

Nach dem Vorbild des Bundes Quickborn nannten in den Zwanzigerjahren des 20. Jahrhunderts Jugendbünde ihre Jahresversammlung Thing, so heute noch viele deutsche Pfadfinderverbände und Jungenschaften.

Thingordnungen

Allgemein

Zweck und Teilnehmer

Versammlungen zum Zwecke der politischen Meinungsfindung und zur Rechtsprechung sind für Stammesgesellschaften, wie die der frühen Germanen, eine übliche Erscheinung. Bei den germanischen Stämmen nahmen sie im Laufe der Zeit sehr unterschiedliche Formen an. Allgemein waren zu der Versammlung alle freien Männer eines bestimmten Gebietes verpflichtet, auch wenn die Reise zur Thingstätte Zeit und Geld kostete. Frauen, Kinder, Fremde oder Sklaven waren nicht zugelassen. Das Geltungsgebiet des Things fiel zusammen mit dem Stammesgebiet. War der Stamm sehr groß, wurde das Gebiet unterteilt und jeder Teil hatte sein eigenes Thing. Man traf sich dann nur noch mit allen Teilen zu Angelegenheiten die den gesamten Stamm angingen (z.B. bei einer Entscheidung um Krieg oder Frieden).

Versammlungsorte

Die Orte, an denen man sich traf, mussten zentral liegen und gut zu finden sein. Häufig wählte man deshalb Hügel (oft Grabhügel) oder Plätze mit markanten Landmarken, wie Steinen oder Bäumen. Unter den Bäumen bevorzugte man die Linde (Gerichtslinde) und die Eiche. Beliebte Thingplätze waren auch die Stammesheiligtümer, die meist in Hainen oder auf Bergen lagen. Der Thingplatz wurde ringsherum eingehegt (meist mit Steinen oder Haselstangen) und in ihm galt der Thingfriede.

Versammlungstermine

Die Termine der Versammlungen waren genau festgelegt und an den Mondphasen orientiert. Man traf sich regelmäßig. Je nach Größe des Stammes konnten die Abstände einen Monat oder sogar drei Jahre auseinander liegen. Zu besonderen Ereignissen wie dem Kriegsfall traf man sich auch außerplanmäßig. Den Vorsitz über die Versammlung führte entweder ein Priester oder im Kriegsfalle der Heerführer (Herzog). Später führten auch Könige oder Fürsten den Vorsitz.

Waffen

Die Waffen waren für die Germanen von herausragender Bedeutung. Durch das Überreichen ihrer Waffen wurden Jünglinge auf der Versammlung in die Gemeinschaft aufgenommen.[2] Einem Argument wurde durch das Aneinanderschlagen der Waffen zugestimmt.[3] Murren drückte Missfallen aus. Der kriegerische Charakter der Versammlung erhielt sich auch nach dem Verbot des Waffentragens im altenglischen Begriff wæpentæc oder wæpengetæc (Waffen-Schlagen), das im England unter dänischer Herrschaft einen Gerichtsverband bezeichnete.

Deutsche Stämme

Karte der Germanischen Stämme um 100 n. Chr. (ohne Skandinavien)

Für das Thing der einzelnen deutschen Stämme gelten die oben beschriebenen allgemeinen Aussagen, soweit es sich aus den spärlichen Quellen rekonstruieren lässt. Der römische Historiker Tacitus unterscheidet für die Anführer dieser Stämme zwischen Königen (rex), Heerkönigen (dux) und Fürsten (princeps) die großen politischen Einfluss in der Volksversammlung ausübten. Die Versammlung war demokratisch gesehen sehr anfällig, da ein einflussreicher Mann sein Gefolge mitbringen konnte und so das Stimmengewicht zu seinen Gunsten verschob. Eine Einschränkung der maximalen Gefolgschaft auf einem Thing ist nur von den Sachsen bekannt, die für jeden Edlen (nobiles) nur 12 Freie (Frilinge) und 12 Halbfreie (Laten) zuließ. Der Wahrheitsgehalt dieser Quelle, der Vita Lebuini, ist jedoch umstritten.

Die Selbstbestimmung der deutschen Stämme wurde teilweise schon von den Römern eingeschränkt. Sie legten beispielsweise fest, dass sich die Tenkterer nur unbewaffnet treffen durften oder die Markomannen nur einmal im Monat. Einschränkungen dieser Art sollten die Gefahr reduzieren, die von einer Versammlung von bewaffneten Männern mit einheitlichem politischen Handlungswillen ausging, die darüber hinaus unweit der Grenzen des römischen Imperiums stattfand.

Bedeutungswandel in der fränkischen Zeit

Mit der Unterwerfung der deutschen Stämme durch die Franken, zwischen 500 und 800 n. Chr., endete auch deren politische Selbstbestimmung. Von der ursprünglichen Bedeutung des Things blieb nur noch das Gerichtswesen übrig. Um die Akzeptanz der neuen Ordnung und der sie legitimierenden christlichen Kirche zu erhöhen, wurden zahlreiche Kirchengebäude von den Franken an traditionellen Dingstätten errichtet. Das echte Ding oder Echtding[4] fand immer zu feststehenden Zeiten unter dem Vorsitz des Grafen statt.[5] Beim gebotenen Ding oder Botding tagten nur die Schöffen unter Vorsitz des Gemeindevorstehers (Schultheiß, Schulze). Es wurde bei Bedarf einberufen und erforderte die Ladung der Dinggenossen. Wer sich dem Ding entzog, war dingflüchtig und konnte dingfest gemacht, das heißt festgenommen, werden.

Die Zeit bis zum nächsten echten Ding wurde Dingfrist genannt. Sie dauerte bei den Franken 40 Nächte, bei den Sachsen sechs Wochen und drei Tage (= ein Gerichtstag). Aus dieser Dingfrist, der Dauer des Gerichtstages sowie der Jahresfrist setzte sich auch die Maximalfrist Jahr und Tag zusammen.

Die mittelalterlichen Markgenossenschaften, welche aus der fränkischen Zeit stammten und oftmals bis ins 19. Jahrhundert existierten, nannten ihre jährlichen Versammlungen Märkerding oder Wahlding.

Die Orte dieser Gerichtsversammlungen wurden später auch Malstätten genannt und mit Gerichtssteinen gekennzeichnet (Siehe auch: Mader Heide).

England

In England entwickelten sich gleich nach der Landnahme durch die Sachsen sieben Königreiche (Kent, Sussex, Wessex, Essex, Mercia, East Anglia und Northumbria). Das anfängliche Heerkönigtum wandelte sich schnell in feste Erbmonarchien. Die Volksversammlung, in England nicht mehr Thing sondern folcgemot (Volks-Treffen) genannt, ist aufgrund dieser Entwicklung nur noch schwer von königlichen Versammlungen zu unterscheiden. Es trafen sich aber wie bei den Altsachsen die freien Männer eines Königreiches um Recht zu sprechen und Gesetze zu bestätigen. Daneben existierten zusätzlich die einzelnen königlichen Ratsversammlungen – Witenagemot, die Treffen der Weisen. Diese Versammlungen blieben auch nach der Vereinigung der Königreiche zum Königreich von England unter Alfred dem Großen bestehen und hatten umfangreiche Rechte. So wurde auf ihnen ein König bestätigt und konnte sogar abgesetzt werden. Zum Witenagemot gehörten die Adligen des Landes, Ealdorman/Earls und hohe Geistliche. Nach der normannischen Eroberung 1066 bildete sich aus dem Witenagemot der königliche Rat Curia Regis, ein Vorgänger des heutigen englischen Parlaments.

Norwegen

Aus der vorhistorischen Zeit gibt es keine Quellen über die Thingordnung. Aber es kann als sicher gelten, dass diese nicht durch einen Herrscher eingeführt wurde, sondern aus der Bevölkerung von selbst erwuchs, da deren Einführung für das Zusammenleben einer Gesellschaft unabdingbar war. Das lässt sich daran sehen, dass die Isländer alsbald nach der Besiedlung sich um eine Thingordnung bemühten. Ob alle bekannten norwegischen Völkerschaften diese Institutionen hatten, ist nicht bekannt. Von den Bewohnern Trøndelags haben wir die früheste Kunde, dass sie ein Thing hatten.

Zu Zeiten Håkons des Guten gab es zwei große Landesthinge: Gulathing für das Westland und Frostathing für Trøndelag. Ab dem 11. Jahrhundert schlossen sich andere Gebiete an. Agder kam zum Gulathing und Nordmøre und Hålogaland kam zum Frostathing. Im Zeitraum der Reichseinung kam noch das Øyrathing hinzu, das ein besonderes Thing für die Königswahl und auch für politische Beratungen wurde.

Das Alþing in Island (Gemälde von W. G. Collingwood, 19. Jhd.)

Ursprünglich eine Versammlung aller freien Männer des Bezirks, wurde es im Zuge seiner räumlichen Ausweitung und der Zunahme der Bevölkerung in der Mitte des 10. Jahrhunderts (jedenfalls nach 930, da in diesem Jahr in Island das Althing mit Thingpflicht für jeden freien Bauern nach dem Vorbild des Gulathings gegründet wurde) zu einem repräsentativen Thing mit Delegierten der einzelnen Volksgruppen.

Die Aufgaben des Things beschränkten sich auf die Gesetzgebung und die Rechtsprechung in ganz besonderen Fällen. Es fand einmal im Sommer eines jeden Jahres statt; der Zeitpunkt war im Gesetz bestimmt.

Es gab eine Reihe verschiedener Thingbezeichnungen. Sie hießen herredsthing oder fylkesthing nach dem Gebiet, welches sie umfassten, oder Frostathing oder Gulathing nach dem Ort, wo sie stattfanden. Wenn alle freien Bauern des Einzugsbereichs verpflichtet waren, an dem Thing teilzunehmen, hieß das Thing allmannathing oder tjoðthing. Die lokalen Thinge wurden nach Bedarf zusammengerufen, indem ein Aufgebotsstab herumgereicht wurde. Diese lokalen Thinge hatten nach ihren Aufgaben weitere Namen. Es wurde unterschieden zwischen sóknarthing (= Prozessthing), atfararthing (= Vollstreckungsthing), auf welchem ein Kläger einen vollstreckbaren Titel zur rechtmäßigen Vollstreckung erhalten wollte, und manndrápsthing (= Totschlagsthing) für die Verhandlung von Totschlagssachen. Daneben gab es auch Thinge mit Organisationsinhalten. So gab es das Skipreiðuthing, auf dem die Bezirke, die Schiffe mit Mannschaft zu stellen und zu unterhalten hatten, neu festgelegt wurden, oder vápnathing, bei dem jeder die vorgeschriebene Bewaffnung vorzeigen musste, eine Art Waffenappell. Auch für die Königswahl gab es ein Thing.

Neben den großen überregionalen Thingversammlungen gab es also regionale und kleinere Thingversammlungen, die sich der alltäglichen Rechtsstreitigkeiten annahmen. Wie das Rechtswesen funktionierte, lässt sich erst für das 11. und 12. Jahrhundert anhand der für diese Zeit vorliegenden Gesetze ablesen. Da gibt es dann schon das Eidsivathing und das Borgarthing für Ostnorwegen.

Ursprünge des Things

Das Thing fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes- oder Sippenoberhaupts unter freiem Himmel oftmals unter Gerichtslinden (vergl. Irminsul) und stets am Tag statt (daher Tagung). Es dauerte drei Tage.

Das altgermanische Thing diente der politischen Beratung ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. Der altgermanische Gott Tyr galt als „Schutzherr des Things“. Mit der Eröffnung der Versammlung wurde der Thingfriede ausgerufen.

In vorchristlicher Zeit sollen Thingplätze auch kultischen Spielen gedient haben. Tacitus beschreibt in „Germania“ (De origine et situ Germanorum) den Ablauf des Thing: Demnach wurden am ersten Tag der Zusammenkunft unter starkem Alkoholkonsum wichtige politische aber auch militärische Dinge besprochen. Beschlüsse wurden dagegen erst am nächsten Tag in nüchternem Zustand gefasst. Dieses Vorgehen hatte Tacitus zufolge den Vorteil, dass am ersten Tag die Teilnehmer leichter mit „freier Zunge“ redeten.

Demokratieanteil am Thing

Die germanische Volksversammlung wird unter bürgerlichen und marxistischen Historikern als eine Form von Demokratie gesehen. Um der starken Bedeutung des Heerwesens bei den Germanen gerecht zu werden, prägte man den Begriff „Militärdemokratie“.[6] Die klassisch marxistische Sichtweise (so Friedrich Engels) nahm nach dem damaligen Stand der Ethnologie für die Entwicklung der Kultur bestimmte Stufen an (Wildheit, Barbarei und Zivilisation), die in gleicher Reihenfolge von den verschiedenen Völkern durchlaufen werden.[7] Mit dieser Entwicklung geht ein Übergang vom Gemeineigentum zum Privateigentum einher. In Stammesgesellschaften wie denen der Germanen, Kelten oder Irokesen sind nur persönliche Gegenstände Privateigentum. Der Grund und Boden jedoch gehört dem Stamm und wird an die einzelnen Personen zur Nutzung verlost.[8] Noch heute finden sich in Deutschland Reste dieses ursprünglichen Gemeineigentums (Allmende, Markgenossenschaften).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Deutsches Rechtswörterbuch Sp. 971-972 Online
  2. Tacitus: Germania, 13
  3. Tacitus: Germania, 11
  4. J. S. Ersch, J. G. Gruber: Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste; Band 30; Leipzig 1836; S. 398; Echtding Google Books
  5. [1]
  6. R. Wenskus: Ding In: RGA Bd. 5 S. 446
  7. F. Engels: Der Ursprung der Familie, des Privateigenthums und des Staats Dietz Verlag Berlin 1952
  8. Tacitus: Germania, 26

Literatur

  • Beck, Wenskus, Sveaas Andersen, Schledermann, Stefánsson, Dahlbäck: Thing. In: Reallexikon der germanischen Altertumskunde Band 5: Chronos – dona. 2. völlig neu bearbeitete und stark erweiterte Auflage. de Gruyter, Berlin u. a. 1984, ISBN 3-11-009635-8, S. 443–465.
  • Knut Helle (Hrsg.): Aschehougs norges historie. Band 2: Claus Krag: Vikingstid og rikssamling. 800 – 1130. Aschehoug, Oslo 1995, ISBN 82-03-22015-0, S. 97 f.
  • Anette Lenzing: Gerichtslinden und Thingplätze in Deutschland. Langewiesche, Königstein i. Ts. 2005, ISBN 3-7845-4520-3.

Weblinks


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