Scheckgesetz

Scheckgesetz
Basisdaten
Titel: Scheckgesetz
Abkürzung: ScheckG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4132-1
Datum des Gesetzes: 14. August 1933 (RGBl. I S. 597)
Inkrafttreten am: 1. April 1934
Letzte Änderung durch: Art. 154 Gesetz vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 862, 886)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. April 2006
(Art. 210 Gesetz vom 19. April 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Scheckgesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Urkunde als Scheck gilt und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. Es ist damit die rechtliche Grundlage für den so genannten Scheckverkehr.

Das Gesetz ist die wortlauttreue Umsetzung des 1931 in Genf geschlossenen Scheckrechtsabkommens, dem die meisten europäischen Staaten (einschl. UdSSR), die Staaten Südamerikas und Japan, nicht aber die Länder des damaligen britischen Commonwealth und die USA, beigetreten sind.

Das frühere Einführungsgesetz zum Scheckgesetz (vom 14. August 1933, RGBl. I S. 605) ist mittlerweile aufgehoben worden.

Siehe auch

Literatur

  • Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 4. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2004. ISBN 3-8114-1920-X
  • Adolf Baumbach (Begr.), Wolfgang Hefermehl, Matthias Casper: Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen mit Nebengesetzen und einer Einführung in das Wertpapierrecht. 23. Auflage. C.H. Beck, München 2008. ISBN 3-406-55284-6

Weblinks

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