Schlechtleistung

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Begründung: 27. Januar 2011


Schlechtleistung ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht. Die Schlechtleistung liegt vor, wenn die Hauptpflicht zwar erfüllt wird, die Art und Weise jedoch mangelhaft ist.

Für Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder Reisevertrag sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besondere Gewährleistungsrechte vor. Bei den übrigen Verträgen (z.B. dem Dienstvertrag) wird die Schlechtleistung als normale Leistungsstörung nach den § 280 BGB (Schadensersatz neben der Leistung), §§ 281 ff. BGB (Schadensersatz statt der Leistung), §§ 323 ff. BGB (Rücktrittsrechte) behandelt.

Bei einem Kaufvertrag wird die Schlechtleistung in der Regel als Sachmangel auftreten.

Sachmängel

Sachmängel lassen sich in offene, versteckte und arglistig verschwiegene Mängel unterscheiden:

  • Offene Mängel beinhalten Mängel in der Art (z. B. statt Feldsalat, Eisbergsalat), in der Menge (z. B. statt 10 Dosen, 8 Dosen) und in der Qualität (z. B. Schranktür ist kaputt). Der Mangel wird schon während z. B. der Wareneingangskontrolle/ Probe entdeckt.
  • Versteckte Mängel z. B. korkiger Wein. Hier wird der Mangel erst im Laufe der „Inbetriebnahme“ entdeckt.
  • Arglistig verschwiegene Mängel z. B. Ein Händler verkauft ein Unfall-Auto als „unfallfrei“
  • Rechtsmängel in der Art und Weise der Verpackung

Ausnahmen

Bei den Sachmängeln gibt es Ausnahmen. So liegt kein Fehler vor, wenn der Käufer den Mangel vor dem Kauf kennt, wenn die Montage dennoch gelingt (IKEA-Klausel) oder der Anspruch verjährt ist.

Rechte des Käufers

Zunächst hat der Käufer Recht auf Nacherfüllung. Dies beinhaltet Nachbesserungen, gegebenenfalls Ersatzlieferungen. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungen kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen, bei erheblichen Mängeln sogar Schadensersatz fordern und/oder vom Kauf zurücktreten. Dabei erhält der Käufer sein volles Geld zurück, der Verkäufer seine Ware. Außerdem kann Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangt werden (z.B. Fahrtkosten müssen vom Verkäufer beglichen werden).


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