Nacherfüllung

Nacherfüllung

Nacherfüllung ist eines der Rechte, das nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beim Kaufvertrag dem Käufer oder beim Werkvertrag dem Besteller zusteht, wenn die verkaufte Sache oder das hergestellte Werk mangelhaft ist, das heißt, wenn die Sache nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist. Die geltende Regelung der Mängelansprüche beruht auf dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts.

Das Recht auf Nacherfüllung ist geregelt:

Inhaltsverzeichnis

Nacherfüllung beim Kaufvertrag

Der Anspruch auf Nacherfüllung ist eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht. An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches tritt dann der Nacherfüllungsanspruch.

Hintergrund dieser Überlegungen ist, dass das BGB seit 2002 der so genannten Erfüllungstheorie folgt. Danach hat der Verkäufer so lange den Kaufvertrag nicht erfüllt, bis er dem Käufer eine mangelfreie Sache verschafft hat. Daher besteht für den Verkäufer weiterhin die Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache. Das Gesetz räumt dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit ein, den Umstand der mangelhaften Lieferung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu beseitigen. Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder, sofern dies verhältnismäßig ist, eine gänzlich neue mangelfreie Sache nachliefern. Kommt er dieser Mangelbeseitigung fristgerecht nach, so tritt endgültig Erfüllung des Kaufvertrages ein. Der Verkäufer hat also ein Recht zur zweiten Andienung.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches ergeben sich aus § 437 Nr. 1 sowie § 439 BGB:

  1. Verkäufer und Käufer müssen einen wirksamen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen haben;
  2. Der Verkäufer muss eine mangelhafte Sache geliefert haben. In Betracht dafür kommen Sach- und Rechtsmängel (§ 434, § 435 BGB), die bei Gefahrübergang (§ 446, § 447 BGB) bereits vorhanden waren;
  3. Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es beim Nacherfüllungsanspruch nicht an;
  4. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist verschuldensunabhängig. Es spielt also keine Rolle, ob der Verkäufer den Mangel an der Kaufsache zu vertreten hat oder nicht;
  5. Es dürfen kein wirksamer vertraglicher Gewährleistungsausschluss oder gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.

Inhalt

Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer die mangelhaft gelieferte Sache entweder repariert (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefert (Nachlieferung). Liegen die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches vor, so hat der Käufer die Wahl, ob er Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangt, es sei denn, dass dies unverhältnismäßig wäre (§ 439 Abs. 3 BGB). Grundsätzlich ist der Käufer an seine Wahl nicht gebunden, solange der Verkäufer noch nicht nacherfüllt hat.

Kosten

Die Kosten für die Nacherfüllung hat ausschließlich der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu tragen.

Erfüllungsort

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 entschieden,[1][2] dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufvertrag gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.[3]

Ausschluss

Der Nacherfüllungsanspruch kann ausgeschlossen sein.

1. Ausschluss wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Die Pflicht zur gewählten Art der Nacherfüllung entfällt, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich ist. Sind beide Formen der Nacherfüllung unmöglich, kann der Käufer fristlos zurücktreten oder mindern.

Umstritten ist, ob auch beim Stückkauf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache möglich ist. Der BGH vertritt den Standpunkt, eine Nachlieferung beim Stückkauf komme dann in Betracht, wenn nach der Vorstellung der Parteien die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden könne. Dies sei regelmäßig beim Kauf eines Gebrauchtwagens nicht der Fall, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen sei.

2. Ausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit

Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigem Aufwand verweigern. Dann muss er die verbleibende Art der Nacherfüllung vornehmen, wenn er den Kaufvertrag erfüllen möchte. Zum Beispiel kann sich der Autoverkäufer auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung eines neuen KFZ berufen, wenn lediglich eine Glühbirne beim gelieferten Neuwagen defekt ist. Kann sich der Verkäufer auch bei der verbleibenden Art der Nacherfüllung auf Unverhältnismäßigkeit berufen, so kann der Käufer ohne Fristsetzung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Nacherfüllung beim Werkvertrag

Im Gegensatz zum Kaufvertrag kann der Unternehmer beim Werkvertrag entscheiden, ob er nacherfüllen, oder das Werk neu anfertigen will. Hinzu kommt das Recht des Unternehmers, die Leistung abzulehnen, wenn diese unzumutbar ist oder ein Missverhältnis von Aufwand (des Unternehmers) und Interesse (besser Nutzen des Bestellers) besteht.

Nacherfüllung beim Dienstvertrag

Umstritten ist, ob z.B. bei ärztlichem Fehlverhalten der Arzt auf dem nach dem BGB grundsätzlich angeordneten Vorrang der Nacherfüllung bestehen kann. Dem könnte das durch das ärztliche Fehlverhalten gestörte, aber notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt entgegenstehen.[4]

Literatur

  • Kommentare und Lehrbücher zum BGB bzw. zum Besonderen Schuldrecht
  • Stephan Lorenz: Ein- und Ausbauverpflichtung des Verkäufers bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung (zugleich Besprechung des Urteiles des EuGH vom 16. Juni 2011, Az. C-65/09 und C-87/09 – Weber und Putz –, NJW 2011, 2269), NJW 31/2011, 2241
  • Stephan Lorenz / Markus Artz: Nacherfüllung im Kaufrecht und Gerichtsstand des Erfüllungsortes (u.a. Besprechung des Urteiles des BGH vom 13. April 2011, NJW 2011, 2278), NJW 43/2011, 3121
  • Kai Purnhagen: Zur Auslegung der Nacherfüllungsverpflichtung – Ein Paukenschlag aus Luxemburg, EuZW 2011, 626

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGH: Urteil vom 13. April 2011, Az.: VIII ZR 220/10.
  2. Pressestelle des Bundesgerichtshofs: Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht. Pressemitteilung Nr. 61/2011. 13. April 2011, abgerufen am 19. September 2011..
  3. Besprechung und weitere instruktive Hinweise: Markus Artz, Entscheidungsbesprechung zu BGH, 13. April 2011, VIII ZR 220/10. In: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2011, Nr. 3, S. 274-276 (PDF-Datei, 58 kB).
  4. Vgl. die Diskussion bei Benedikt D. Ballhausen, Der Vorrang der Nacherfüllung beim Behandlungsvertrag. In: NJW 2011, Nr. 37, S. 2694-2697.
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