- Schriften (Recht)
-
Schriften sind im deutschen Strafrecht Anknüpfungspunkt für zahlreiche Straftaten. Sie werden in § 11 Abs. 3 StGB nicht definiert. Ihnen werden darin lediglich Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Nach der Definition des BGH[1] ist „Schrift [...] eine Zusammenstellung von Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und mittelbar Gedankeninhalte verkörpern“. Diese Definition ist also weiter als die Bedeutung des Wortes „Schriftstück“ im umgangssprachlichen Sinn.
Strafvorschriften
Schriften bestimmten Inhalts sind Anknüpfungspunkt verschiedener Straftatbestände, die das Herstellen, Besitzen, Verbreiten oder andere Verwendungsformen unter Strafe stellen. Dies sind z.B.
- § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
- § 186 StGB (Üble Nachrede),
- §§ 184, 184a, 184b StGB in Bezug auf pornografische Schriften,
- § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und
- § 130 (Volksverhetzung)
Gleichgestellte Gegenstände
§ 11 Abs. 3 StGB stellt klar, dass Straftatbestände, die an „Schriften“ anknüpfen und die Vorschrift des § 11 StGB zitieren, auch auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen anwendbar sind. Damit kann letztlich jede verkörperte oder sonst (z.B. elektronisch[2]) verfügbare Gedankenerklärung Anknüpfungspunkt für entsprechende Straftatbestände sein.
Literatur
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 33ff
Einzelnachweise
Kategorie:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
Wikimedia Foundation.