- Recht der Bilder
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Das Recht der Bilder betrifft gesetzliche Regelungen bezüglich der Anfertigung, dem Besitz, der Nutzung und der Veröffentlichung von Bildern (z. B. Gemälde, Zeichnungen, Karikaturen, Fotografien). Für Filme und Skulpturen gilt in der Regel das gleiche Recht wie für zweidimensionale Bilder. Es ist in den meisten Jurisdiktionen nicht einheitlich in einem Gesetzbuch geregelt, sondern verteilt sich als so genannte Querschnittsmaterie auf viele verschiedene Gesetze.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Verbote von Bildern
Gesetzliche Herstellungs-, Besitz- und Verbreitungsverbote von Bildern betreffen in der Regel Bilder mit bestimmten Inhalten.
Beispielsweise betreffen das in einer Demokratie gewährleistete subjektive Recht auf freie Meinungsäußerung und seine gesetzlichen Einschränkungen nicht nur Äußerungen in Wort und Schrift, sondern auch Äußerungen im Bild. Ebenso unterliegt die Kunstfreiheit in praktisch allen Ländern bestimmten gesetzlichen Einschränkungen.
Religion
Die ältesten Bilderverbote sind religiöser Natur. Zunächst ist in Religionen ganz allgemein eine Tendenz zur Bilderverehrung zu beobachten, also der Verehrung von bildlichen Darstellungen göttlicher Wesen und Kräfte und mit der oder den Gottheiten verbundener geschöpflicher Wesen (Engel, Heilige oder Symboltiere). Einige Religionen sehen die Bilderverehrung insgesamt, oder in bestimmten Ausprägungen, als Übel an und versuchen ihr entgegenzusteuern, indem sie Bilderverbote unterschiedlichen Umfangs aussprechen[1]. Darunter zählen insbesondere die drei abrahamitischen Religionen Judentum, Christentum und Islam, aber auch der Zoroastrismus und der Bahaismus.
Oft werden religiöse Bilderverbote regional und zeitlich sehr unterschiedlich ausgelegt. Die heute noch vermutlich strengsten Bilderverbote gibt es im Islam, wo Abbildungen von Allah, Propheten, Menschen und Tieren, sowie Gegenständen, die "Schatten werfen", verboten sind (siehe den Hauptartikel Bilderverbot im Islam). Religiöse Bilderverbote waren oft sowohl Ausdruck als auch Ursache von Bilderfeindlichkeit und führten in der Geschichte teilweise zu Ikonoklasmus (siehe z. B. Byzantinischer Bilderstreit, Reformatorischer Bildersturm, Zerstörung der Buddha-Statuen von Bamiyan)[2].
Zum Teil fließen religiöse Bilderverbote auch noch heute in staatliche Gesetzgebungen ein. Dies ist vor allem in islamischen Ländern noch der Fall, in denen Schari'a-Recht gilt. Es gibt vereinzelt politische und religiöse Bestrebungen, solche Bilderverbote auch auf westliche Länder wie z. B. Großbritannien auszudehnen, insbesondere Darstellungen, die nicht der Verehrung, sondern der Kritik oder der humoresken Bearbeitung religiöser Themen dienen, z. B. im Rahmen der Diskussion um die Mohammed-Karikaturen[3]. Auch in Deutschland können Bilder bei Gotteslästerung unter dem Straftatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ (§ 166 StGB) gesetzlich verboten werden.
Beispiele aus der jüngeren Geschichte[4]:
- 1979: der Film Das Leben des Brian von Monty Python erhält in Norwegen und Irland ein Vorführungsverbot wegen Blasphemie.
- 1982: der Film Das Gespenst von Herbert Achternbusch wird noch vor der Erstaufführung wegen „Herabwürdigung religiöser Lehren“ beschlagnahmt und verboten.
- 1995: Strafanzeige unter dem Vorwurf der Blasphemie gegen das Satiremagazin Titanic wegen einer Fotomontage mit einem Kruzifix als Toilettenpapierhalter.
- 2005: Prozess gegen den österreichischen Karikaturisten Gerhard Haderer wegen seines 2002 erschienenen Comic-Buchs Das Leben des Jesus (Freispruch).
- 2005: Strafanzeige unter dem Vorwurf der Blasphemie gegen die dänische Tageszeitung Jyllands-Posten wegen der Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen (Verfahrenseinstellung 2006).
Politik
Gesetzliche Bilderverbote sind manchmal auch politisch motiviert. Während der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland wurden zum Beispiel hunderte von Kunstwerken, vor allem aus dem Bereich der Malerei, die mit dem Kunstverständnis und dem Schönheitsideal der Nationalsozialisten nicht in Einklang zu bringen waren, unter dem Begriff „Entartete Kunst“ aus den Museen entfernt, konfisziert, ins Ausland verkauft oder zerstört. Zahlreiche Maler erhielten – soweit sie nicht ins Ausland emigriert waren – Arbeits- und Ausstellungsverbot.[5]
Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland gibt es wieder größere Kunstfreiheit. Eine neue Einschränkung, weniger ästhetischer aber umso mehr politischer Natur, ist das Verbot bestimmter Symbole wie z. B. dem Hakenkreuz unter dem Vergehen „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ (§ 86a StGB), sowie das Verbot von „Volksverhetzung“ (§ 130 Absatz 1 StBG), welches auch Bilder betreffen kann („Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“).
Jugendschutz
Bei manchen Bildern ist die Veröffentlichung und der Besitz zwar in vielen Ländern erlaubt, aber der Zugang wird nur Erwachsenen gestattet, z. B. bei Gewaltdarstellungen oder pornografischen Bildern. Schutzgüter entsprechender Straftatbestände sind regelmäßig der Jugendschutz und der Staatsschutz. Bei Jugendgefährdung kann in Deutschland mittels der Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusätzlich ein weitreichendes Werbeverbot durchgesetzt werden.
Öffentlich frei zugängliche bildliche Darstellungen von Nacktheit, zum Beispiel auf Filmplakaten, in Printmedien aller Art, oder in den Schaukästen von Varietés, Bars, Nacht- und Stripteaselokalen, können per Selbstzensur mit sogenannten Pornobalken (Abdeckung der Geschlechtsorgane und/oder Brustwarzen) „entschärft“ werden, um nicht als jugendgefährdend zu gelten. Im Internet kann ein Adult Verification System den gesetzlich geforderten Jugendschutz für Bilder, die nur Erwachsenen zugänglich sein dürfen, gewährleisten.
Für sogenannte „harte Pornografie“ (zum Beispiel Gewaltpornografie oder Tierpornografie) gilt in Deutschland ein Verbreitungsverbot. Das heißt, solche Medien dürfen auch Erwachsenen nicht zugänglich gemacht werden, da dies unter das Vergehen „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften“ (§ 184a StGB) fällt.
Kinderpornografie
Zu den jüngsten, und zugleich strengsten rechtlichen Regelungen bezüglich Bildern gehört das Verbot von Kinderpornografie. Ein solches findet sich in praktisch allen Ländern, wenn auch unterschiedliche Definitionen je nach Land zugrunde liegen. In vielen Ländern umfasst dieses Verbot nicht nur die Veröffentlichung, sondern auch bereits die Herstellung und den Besitz von Bildern, die unter diesen Begriff fallen. In den letzten Jahren wurden diese Verbote teilweise weiter verschärft (z. B. durch den Einschluss von sogenannter „virtueller Kinderpornografie“ in vielen Ländern Europas), oder entschärft (z. B. durch den Ausschluss nicht-obszöner virtueller Kinderpornografie in den USA).
Verletzung anderer Rechte, unerlaubte Nutzung
Daneben kann die Nutzung von Bildern zu unterlassen sein, weil sie z. B. Urheberrechte, Markenrechte, das Recht am eigenen Bild oder sonstige Immaterialgüterrechte verletzt. Unter das Urheberrechtsgesetz fallen in Deutschland die meisten der so genannten Bildrechte. Dieser Begriff wird untechnisch als Oberbegriff unter anderem für die schöpferischen Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. I Ziff. 5 UrhG mit einer Schutzdauer von 70 Jahren post mortem auctoris und für die einfachen Lichtbilder gem. § 72 Abs. I UrhG mit einer Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Erscheinen verwendet. Der Rechtsinhaber kann die Nutzung von Immaterialgüterrechten durch die Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte gestatten, vgl. für urheberrechtlich geschützte Werke § 31 Abs. I bis III UrhG. Dies wird dann auch als Lizenzierung bezeichnet.
Siehe auch
Literatur
- Jack Goody: Representations and Contradictions: Ambivalence Towards Images, Theatre, Fiction, Relics and Sexuality. Blackwell Publishers, London 1997 ISBN 0631205268
Quellen
- ↑ Günter Frankenberg u. a. (Hrsg.): Bilderverbot. Recht, Ethik und Ästhetik der öffentlichen Darstellung. Artikel 5/1. LIT-Verl., Münster 2004, ISBN 3-8258-6986-5
- ↑ Dario Gamboni: Zerstörte Kunst: Bildersturm und Vandalismus im 20. Jahrhundert. Aus dem Engl. von Christian Rochow. DuMont, Köln 1998, ISBN 3-7701-4281-0
- ↑ Andreas Mertin, Bilderstreit und Menschenrecht - Über die Reizbarkeit des religiösen Gefühls
- ↑ Andreas Merlin, RELIGIONSKONFLIKTE ALS MEDIENKONFLIKTE - Iconoclash - Ist Blasphemie ein Menschenrecht? (2007)
- ↑ Hector Feliciano: Das verlorene Museum. Vom Kunstraub der Nazis. Aufbau Verlag 1998, ISBN 3-351-02475-4
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