Volksverhetzung

Volksverhetzung

Der Begriff Volksverhetzung bezeichnet in Deutschland eine Straftat. Österreich kennt den Tatbestand der Verhetzung. In der Schweiz werden diskriminierende und rassistische Aussagen mit der Rassismus-Strafnorm unter Strafe gestellt.

Inhaltsverzeichnis

Bundesrepublik Deutschland

Tatbestandsmerkmale

Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(Diese aktuelle Fassung ist am 22. März 2011 in Kraft getreten.[1])

Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein.

Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art“ – damit sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem Völkermord gemeint – „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigen, leugnen oder verharmlosen“.

Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe.

Begründung

Grundsätzlich schließt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch das Recht ein, falsche Tatsachen zu behaupten. Jedoch kann der Gesetzgeber das Recht auf die Behauptung falscher Tatsachen durch Gesetze einschränken, zum Beispiel bei den Delikten Verleumdung, üble Nachrede, Betrug und arglistiger Täuschung.

Außerhalb des Ehrenschutzes und des Jugendschutzes (→Schrankentrias, Art. 5 Abs. 2 GG) darf die Meinungsfreiheit nur durch solche Gesetze („allgemeine Gesetze“) eingeschränkt werden, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr den Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgut dienen“.[2] Die herrschende Meinung sieht den § 130 StGB dennoch als gerechtfertigt an, weil er dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde diene, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt werde, und die Meinungsfreiheit gleichsam durch den Schutz des öffentlichen Friedens nur reflexiv betroffen sei. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zur Auschwitzlüge (BVerfGE 90, 241) am 13. April 1994:[3]

„Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient […] und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet.“

§ 130 StGB sei daher kein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungsinhalte. Dahinter steht die Rechtsauffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinung, sondern eine Straftat darstellt, die weiteres illegales Handeln bewirken, dazu aufrufen und anstiften könne.

Entstehungsgeschichte

Der § 130 StGB lautete in der Urfassung des Strafgesetzbuchs von 1871: „Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.“[4]. Seine Neufassung beruhte auf der historischen Erfahrung, dass der Nationalsozialismus auch durch rechtliches Dulden von Hetzpropaganda ermöglicht wurde.[5]

Anfang Januar 1959 legte die Bundesregierung erstmals einen Gesetzentwurf für die Neufassung des § 130 StGB vor. Sie reagierte damit auf eine Serie antisemitischer Straftaten, darunter Brandanschläge auf Synagogen, und Justizskandale. Im Frühjahr 1957 hatte Ludwig Zind, ehemaliges SD-Mitglied, einen jüdischen Kaufmann beleidigt und voller Stolz hunderte Morde an Juden in der NS-Zeit bekannt. Er wurde im April 1958 wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, floh aber vor Haftantritt ins Ausland. Im Prozess hatte er seine nationalsozialistischen Ansichten bekräftigt und dafür viel Zustimmung seitens der Zuschauer erhalten. Im Juli floh auch der ehemalige KZ-Arzt Hans Eisele ins Ausland; die KZ-Ärztin Herta Oberheuser wurde vorzeitig entlassen und konnte sich erneut als Ärztin niederlassen.

Diese und andere Fälle wurden in der deutschen und internationalen Öffentlichkeit aufmerksam registriert. Dabei wurde auch der Fall des Hamburgers Friedrich Nieland bekannt, der 1957 trotz Verbreitung einer antisemitischen Hetzschrift vom Hamburger Oberlandesgericht freigesprochen worden war. In der Folge wurde bekannt, dass auch der Gerichtspräsident Budde in den 1930er Jahren rassistische Schriften veröffentlicht hatte. Weihnachten 1959 kam es dann zu einem schweren Anschlag auf die Kölner Synagoge, die Bundeskanzler Konrad Adenauer erst kurz zuvor mit der jüdischen Gemeinde eingeweiht hatte, gefolgt von 700 Anschlusstaten bis Ende Januar 1960. Dies rief internationale Empörung und Besorgnis über die Stabilität der westdeutschen Demokratie hervor. Die SED sprach von einer „Refaschisierung“ der Bundesrepublik.

Daraufhin fand am 22. Januar 1960 im Bundestag eine von der SPD beantragte große Justizdebatte statt. Dabei lehnte die Opposition den Gesetzentwurf der Regierung als Sondergesetz ab: Adolf Arndt sprach von einem „Judenstern“-Gesetz, das die jüdische Minderheit rechtlich als privilegiert brandmarken würde. Stattdessen müsse man jede Herabwürdigung von Minderheiten als Angriff auf die Menschenwürde ahnden. Seine Sicht setzte sich im Rechtsausschuss des Bundestages durch, so dass im Sommer 1960 nicht „Aufstachelung zum Rassenhass“, sondern der Angriff auf die „Menschenwürde anderer“ in den Gesetzestext übernommen wurde.[6]

Absatz 3

In § 130 StGB wurde Abs. 3 am 28. Oktober 1994 eingeführt und bezieht sich vor allem auf die Holocaustleugnung bzw. die Auschwitzlüge, da der Holocaust nach § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) als Völkermord definiert ist. Bis dahin war die Holocaustleugnung bereits als einfache Beleidigung strafbar. Der Bundesgerichtshof hatte am 18. September 1979[7] geurteilt, dass Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus haben.

Bereits am 13. April 1994 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Leugnen des Holocausts nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz falle[8] Es handele sich dabei um eine „unwahre Tatsachenbehauptung“, also das Bestreiten einer vielfach erwiesenen Tatsache, die für sich nicht vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt sei, da sie nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen könne. Schon die Prüfung, ob Holocaustleugnung überhaupt als im Sinne der Meinungsfreiheit schutzwürdige Meinung in Betracht kommt, wurde also verneint.

Die besonders deutliche Absage des Beschlusses des BVerfG fand Kritik: Denn den Holocaust leugnende Äußerungen beschränken sich regelmäßig nicht auf reine Tatsachenbehauptungen, sondern sind mit Werturteilen verbunden. Diese als solche sind indessen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auch dann vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst, wenn es sich bei ihnen um völligen Unsinn oder sogar ehrverletzende Äußerungen handelt. Diese werden erst auf Ebene der Grundrechtsschranken vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen.

Einige Kritiker des neuen § 130 Abs. 3 StGB meinen, das bisherige Recht habe den Persönlichkeitsschutz aller Opfer von Holocaustleugnern schon gewährt, während der Staat nun erstmals eine bestimmte Tatsachenbehauptung als Lüge und Verharmlosung bestrafe. Indem man bestimmte Falschbehauptungen aus der freien Kommunikation über die Geschichte gesetzlich auszuschließen versuche, fördere man eher eine erneute Tendenz zum Gesinnungsstrafrecht, statt den Meinungsbildungsprozess gerade bei ungefestigten Jugendlichen positiv zu beeinflussen. Dies sei für eine liberale Rechtsstaatstheorie bedenklich, da Meinungsfreiheit nicht nur ein individuelles, sondern ein kollektives Grundrecht sei:[9]

„Es liegt im öffentlichen Interesse einer pluralistischen Gesellschaft, die wesensmäßig durch die Rationalität kommunikativen Handelns geprägt ist, freie Meinungs- und Willensbildung nicht zu behindern.“

Am Grenzfall der Holocaustleugnung werde deutlich,

„dass es auf die Frage nach historischer Wahrheit auch dann keine definitiven Antworten gibt, wenn wir dies aus moralischen und politischen Gründen wünschen. Rechtsgüterschutz kann sich nur auf die Ehre und das Andenken der NS-Verfolgten erstrecken, nicht aber auf ein richtiges, vom Staat verwaltetes Geschichtsbild.“

Im Sommer 2008 äußerten sich zwei ehemalige Verfassungsrichter, Winfried Hassemer und Wolfgang Hoffmann-Riem, skeptisch zur Strafbarkeit der Holocaustleugnung.[10][11] Die auf § 130 Abs. 3 StGB beruhende Rechtsprechung ist Hoffmann-Riem zufolge nicht geeignet, die Menschenwürde der Opfernachfahren zu schützen. Die streitbare Demokratie solle es unterlassen, „durch Repression Märtyrer zu schaffen“.[11]

Vor allem Geschichtsrevisionisten bekämpfen § 130 Abs. 3 StGB als „Auschwitzgesetz“ oder „Lex Engelhard“. Auch der deutsche Historiker Ernst Nolte forderte schon vor der Neufassung, eine „Versachlichung der Geschichte herbeizuführen“ und lehnte vorgegebene „Dogmen“ oder „offenkundige Wahrheiten“ ab: Geschichte sei kein Rechtsgegenstand. In einem freien Land sei es weder Sache des Parlaments noch der Justiz, geschichtliche Wahrheiten zu definieren.

Rechtsextremisten wie Helmut Schröcke sehen darin ein „Sondergesetz“ gegen wissenschaftlich angeblich noch „zu klärende“ Fragen der Zeitgeschichte. Er veröffentlichte 1996 einen zuerst von der Gesellschaft für freie Publizistik herausgegebenen Appell der 100 – Die Meinungsfreiheit ist in Gefahr!, der u. a. in der Jungen Freiheit erschien und von vielen Holocaustleugnern unterzeichnet wurde. Der Text griff die gängige Gerichtspraxis an, den Holocaust als offenkundig juristisch (zum Beispiel bei den Auschwitz-Prozessen der 1960er und 1970er Jahre) wie geschichtswissenschaftlich bewiesene historische Tatsache nicht jedes Mal aufs Neue einer juristischen Beweisführung zu unterziehen und entsprechende Anträge abzulehnen.

Auch deutsche Historiker beurteilen das Verbot der Holocaustleugnung verschieden. Eberhard Jäckel sieht es kritisch, sofern es ein Geschichtsbild gesetzlich festschreibe:[12]

„In der großen Auseinandersetzung um die Entnazifizierung hat Eugen Kogon in den fünfziger Jahren einmal gefordert das Recht auf den politischen Irrtum. Und ich glaube, das muss eine freie Gesellschaft einräumen, und sie muss auch hier das Recht auf, ja, auf Dummheit erlauben. Auch Geisteskrankheit kann ja nicht verboten werden… Hier geht es darum, dass ein bestimmtes Geschichtsbild verboten werden soll, und das scheint mir einer freien Gesellschaft nicht würdig zu sein.“

Jäckel plädiert für das Ignorieren der Holocaustleugner, solange sie nicht direkt zu Gewalt gegen Personen und Sachen aufriefen.

Hans-Ulrich Wehler setzt dagegen vorrangig auf die argumentative und politische Auseinandersetzung mit Holocaustleugnern, hält aber auch die Anwendung aller rechtlichen Mittel für notwendig, um Gewalttaten zu verhindern, die mit Holocaustleugnung begründet und dadurch begünstigt würden. Die Neufassung des Straftatbestands der Volksverhetzung sei notwendig geworden, um auch rechtlich gegen Auschwitzleugner vorgehen zu können, nachdem die westdeutsche Justiz die Verfolgung von nationalsozialistischen Straftätern in den 1970er Jahren weitgehend eingestellt hatte:[13]

„Die Leugnung eines so unvorstellbaren Mordes an Millionen – ein Drittel aller Ermordeten waren Kinder unter 14 Jahren – kann man nicht so einfach hinnehmen als etwas, was durch die freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Es sollte schon eine Rechtszone geben, in der diese Lüge verfolgt wird. Bei einer Güterabwägung finde ich – so sehr ich für das Recht auf Meinungsfreiheit bin –, kann man die Leugnung des Holocausts nicht mit einem Übermaß an Generösität hinter freier Meinungsäußerung verstecken. […] Dass das Thema in Anatolien, Brasilien oder China so weit weg ist und deshalb nicht viele interessiert, kann kein Grund für uns sein, auf die Strafverfolgung zu verzichten. Die universelle Gültigkeit dieser Kritik und der Strafverfolgung kann nicht der Maßstab dafür sein, ob man sie unternimmt oder sein lässt.“

Absatz 4

Der § 130 Abs. 4 StGB trat mit Wirkung zum 1. April 2005 in Kraft.[14] Nach einem Beschluss des gesamten Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009[15] ist dieser Absatz zwar eine Sonderbestimmung und kein allgemeines Gesetz, aber dennoch angesichts der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus mit der Garantie der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu vereinbaren.[16] [17]

Anwendung auf Auslandstaaten

Vergehen, die gemäß § 130 StGB im Ausland begangen werden, gleich ob von deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern, können wie eine Inlandsstraftat verfolgt werden, wenn sie so wirken, als seien sie im Inland begangen worden, also den öffentlichen Frieden in Deutschland beeinträchtigen und die Menschenwürde von deutschen Bürgern verletzen. So reicht es zum Beispiel aus, dass ein strafbarer Inhalt über das Internet, zum Beispiel in Form einer HTML-Seite, von Deutschland aus abrufbar ist.[18] Daraus ergibt sich zum Beispiel die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Volksverhetzungsdelikte, die vom Ausland aus begangen werden. Deshalb wurde zum Beispiel der Holocaustleugner Ernst Zündel für volksverhetzende Propaganda, die er von den USA bzw. Kanada aus im Internet veröffentlicht hatte, im Februar 2007 vom Landgericht Mannheim verurteilt.

Deutsche Demokratische Republik

Art. 6 der Verfassung der DDR von 1949 bezeichnete u. a. „Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß … und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten“ als Kriegs- und Boykotthetze.

Österreich

Die österreichische Gesetzgebung definiert in § 283Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Strafgesetzbuch (StGB) Verhetzung:

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Die Verhetzung nach § 283Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB zerfällt in zwei Tatbilder. Beide richten sich gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Die Verhetzung nach Abs. 1 kann auch gegen im Inland bestehende Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden.

Der Täter richtet sich gegen eine bestimmte im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft, eine bestimmte Rasse, ein bestimmtes Volk, eine Volksgruppe (Minderheit), oder Personen mit einer bestimmten Staatsbürgerschaft. Die Gruppen müssen jedenfalls in Österreich leben: Die Hetze gegen Bevölkerungsgruppen im Ausland - etwa ausländischer Migranten gegen Landsleute in ihrer Heimat - sowie allgemeine Hetze gegen "Ausländer", die nicht einem bestimmten Staat zugeordnet werden können, sind nicht nach § 283Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB strafbar. Hingegen ist die Hetze gegen in Österreich lebende ausländische Staatsbürger, zum Beispiel Rumänen oder Albaner, nach § 283Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB strafbar.

Im Falle des § 283Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 StGB fordert oder reizt der Täter zu feindseligen Handlungen gegen eine Bevölkerungsgruppe oder eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft auf. Als feindselige Handlungen gelten hierbei strafbare Handlungen, Boykotte, Diskriminierungen sowie das Entfernen zweisprachiger Ortstafeln; "Aufreizen" ist ein leidenschaftliches Auffordern. Die Tat muss öffentlich begangen werden, also für mindestens zehn Personen wahrnehmbar sein. Außerdem muss das Auffordern oder Aufreizen geeignet sein, die öffentliche Ordnung zu gefährden, was vor allem bei Aufforderungen zu strafbaren Handlungen zutrifft, oder bei Aufforderungen zu einer Diskriminierung, die heute in einem zivilisierten Staat unerträglich wäre. Die aufenthalts-, wirtschafts- und arbeitsrechtliche Diskriminierung von Ausländern ist nicht vom Tatbestand mitumfasst. Die Forderung nach strengeren aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber bestimmten Ausländergruppen kann daher die öffentliche Ordnung im Sinne des Abs. 1 nicht gefährden.

Das Delikt nach § 283Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2 StGB kann auf zwei Arten begangen werden: der Täter hetzt gegen eine Bevölkerungsgruppe, d. h. er tätigt Äußerungen, die zu Hass und Verachtung aufrufen, wobei bloß herabsetzende und beleidigende Äußerungen nicht genügen; oder er beschimpft oder versucht sie verächtlich zu machen, wobei er die Angehörigen der betroffenen Gruppe "in ihrer Menschenwürde beeinträchtigen" muss, d. h. sie als minderwertige Wesen ("Untermenschen") hinstellen muss.

Bei einer Verhetzung nach § 3gVorlage:§/Wartung/RIS-Suche oder § 3hVorlage:§/Wartung/RIS-Suche Verbotsgesetz 1947 tritt § 283Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB zurück.[19]

Schweiz

Hauptartikel: Rassismus-Strafnorm

In der Schweiz wird in Art. 261bis Strafgesetzbuch (StGB) «Rassendiskriminierung» unter Strafe gestellt.[20]

Der Artikel trat 1995 in Kraft,[20] um den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ermöglichen zu können. Der Parlamentsentscheid wurde mittels fakultativem Referendum durch die Rechtspartei Schweizer Demokraten den Schweizer Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt. In der Abstimmung vom 25. September 1994 wurde der Parlamentsentscheid mit einem Ja-Anteil von 55 % bestätigt. Derselbe Artikel steht mit selbigem Wortlaut im Militärstrafgesetz.[21]

Die Schweizer Demokraten lancierten am 7. August 2007 die Eidgenössische Volksinitiative «für freie Meinungsäusserung – weg mit dem Maulkorb!», die die Streichung der Rassismusstrafnorm aus dem Strafgesetzbuch und dem Militärstrafgesetz fordert. Die Initiative kam jedoch nicht zu Stande, da die benötigten 100'000 Unterschriften innerhalb der Frist bis am 7. Februar 2009 nicht erreicht wurden.[22]

Europäische Union

Nach sechsjährigen vergeblichen Anläufen haben sich die Justizminister der 27 EU-Staaten am 19. April 2007 in Luxemburg unter dem Vorsitz der deutschen Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) auf einen „Rahmenbeschluss gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ geeinigt. Danach soll rassistische und fremdenfeindliche Hetze, die den öffentlichen Frieden stört, europaweit einheitlich mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden können.

Zu den strafbaren Tatbeständen soll vor allem Hasspropaganda von Neonazis gegen Ausländer und die öffentliche Leugnung von Völkermorden gehören. Darin, so betonte die deutsche Delegation, ist die nicht ausdrücklich genannte Holocaustleugnung eingeschlossen. Diese wurde bisher in vielen Staaten Europas gar nicht strafverfolgt, in manchen nur dann, wenn sie von Aufrufen zur Gewalt begleitet wird. Daher gelangen immer wieder in Deutschland verbotene Hetzschriften vom Ausland her dorthin.

Der Beschluss war erst zustande gekommen, nachdem Litauen auf seine Forderung verzichtet hatte, auch Verbrechen des Stalinismus unter die strafbaren Tatbestände aufzunehmen. Fraglich ist, ob Litauen den Rahmenbeschluss ohne deren ausdrückliche Einbeziehung in nationales Recht umsetzen wird, da dies eine Bedingung des litauischen Parlaments für seine Zustimmung war. Diplomaten hatten erklärt, die Verbrechen des Stalinismus seien zwar schrecklich, aber kein Völkermord im Sinne des Internationalen Strafgerichtshofs gewesen.

Auch Großbritannien und Dänemark hatten bis zuletzt Vorbehalte gegen den Beschluss. Die Briten setzten sich damit durch, Hassreden gegen religiöse Gruppen von der EU-Strafbarkeit auszunehmen, da diese im Nordirland-Konflikt alltäglich und nur schwer konsequent zu verfolgen seien. Ein Aufruf „Tötet alle Christen“ bliebe demnach anders als „Tötet alle Juden“ straffrei. Auch die Verbreitung des Hakenkreuzes und anderer Symbole von Rechtsextremisten soll nicht europaweit verfolgt werden.[23]

USA

Das US-Bundesrecht kennt keinen vergleichbaren Straftatbestand. Jedoch wurden unter US-Präsident Bill Clinton die sogenannten Hate Crime Laws eingeführt, deren Ausgestaltung den einzelnen Bundesstaaten obliegt. Gemeint sind Verbrechen mit ethnischem, kulturellem, sexistischem oder religiösem Hintergrund. Auch „Hassreden“ (hate speeches), die dazu anstiften können, sind damit unter Umständen strafbar. Rassistisch, sexistisch und religiös motivierte Äußerungen können in einzelnen US-Bundesstaaten härter bestraft werden als gewöhnliche Verleumdung oder Beleidigung. Dies unterbleibt aber meist, sofern sie keinen direkten Aufruf zu einer Straftat beinhalten.

Das in der Verfassung der Vereinigten Staaten garantierte Grundrecht der Rede- und Meinungsfreiheit wird in der Regel sehr weit ausgelegt. Dieses Grundrecht ist in den USA nur durch Sondergesetze im Bereich der Nationalen Sicherheit, zum Schutz der Würde des Präsidentenamtes und von ausgewählten staatlichen Symbolen der USA eingeschränkt. Somit ist auch eine öffentliche Holocaustleugnung in den USA straffrei.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelbelege

  1. Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 11, ausgegeben am 21. März 2011, S. 418.
  2. BVerfGE 7, 198. Absatz Nr. 36
  3. BVerfGE 90, 241, 1 BvR 23/94, Absatz Nr. 40
  4. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871) § 130, auf Wikisource
  5. Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur in Politik und Justiz. Beck, München 2001, ISBN 3-406-45956-0, S. 144ff
  6. Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Beck, München 2001, ISBN 3-406-45956-0, S. 144–157
  7. BGH Urteil vom 18. September 1979, Az. VI ZR 140/78.
  8. Az. 1 BvR 23/94, veröffentlicht in BVerfGE 90, 241.
  9. beide Zitate von Peter Reichel: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Beck, München 2001, ISBN 3-406-45956-0, S. 156.
  10. Süddeutsche Zeitung: Interview mit Winfried Hassemer – „Das Grundgesetz ist dazu da, in Aktion zu treten“. 10. Juni 2008
  11. a b Der Tagesspiegel: „Holocaust-Leugner nicht bestrafen“. 10. Juli 2008
  12. Deutschlandradio Kultur: Historiker Jäckel: Holocaust-Leugner mit Ignoranz strafen. 1. Februar 2007
  13. Spiegel Online: Interview mit Historiker Wehler: „Mitleid mit Irving ist verfehlt“. 21. Februar 2006
  14. Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuchs, BGBl I S. 969, 970
  15. BVerfGE 124, 300
  16. § 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. In: Pressemitteilung Nr. 129/2009. Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -, 17. November 2009, abgerufen am 17. November 2009 (zum Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –).
  17. Bundesverfassungsgericht, Erster Senat: BVerfG, 1 BvR 2150/08 vom 4.11.2009. Bundesverfassungsgericht, 4. November 2009, abgerufen am 17. November 2009 (Fettdruck aus Original im Zitat entfernt): „L e i t s ä t z e: […] 1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. 2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.“
  18. BGH 1 StR 184/00 - Urteil v. 12. Dezember 2000 (LG Mannheim)
  19. Bertel/Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht, Band II, 6. Auflage. Wien 2005, S. 189f.
  20. a b Art. 261"bis": Rassendiskriminierung. In: auf www.admin.ch. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 19. November 2009 (deutschsprachig): „Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).“.
  21. Schweizerische Bundeskanzlei: Volksabstimmung vom 25. September 1994 – Vorlage Nr. 414
  22. Schweizerische Bundeskanzlei: Chronologie Volksinitiativen: Eidgenössische Volksinitiative «Für freie Meinungsäusserung – weg mit dem Maulkorb!»
  23. Netzeitung: Rassistische Hetze wird europaweit unter Strafe gestellt. 19. April 2007
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