Schrittempo

Schrittempo
(Vermutlich älteres) Hinweisschild auf Schritttempo in Berlin

Unter Schritttempo (in der Straßenverkehrsordnung auch Schrittgeschwindigkeit genannt) versteht man eine relativ niedrige Geschwindigkeit, mit der ein gesunder, erwachsener und durchschnittlich voran schreitender Fußgänger mithalten könnte. Im Straßenverkehr ist diese Geschwindigkeit für bestimmten Situationen vorgeschrieben.

Unter Schritttempo versteht man allgemein in Rechnungen überschlagsmäßig eine Geschwindigkeit von 1 Meter pro Sekunde oder 3,6 km/h. Militärisch umfasst das Marschtempo 60–140 Schritt/min, mit einem (Doppel)Schritt von 80–150 cm je nach nationaler Sitte.

Der Begriff Schrittgeschwindigkeit ist in der Rechtsprechung nicht genau definiert. Sie liegt nach Urteilen verschiedener deutscher Obergerichte zwischen 4 und 10 km/h. Der deutsche Bundesgerichtshof spricht davon, dass sie „deutlich unter 20 km/h“ liegen muss. Der österreichische Oberste Gerichtshof setzt in einem Spruch die Schrittgeschwindigkeit mit um die 7 km/h an.[1] Auf jeden Fall ist der Begriff aber wörtlich zu nehmen, und die Geschwindigkeit ist so zu wählen, dass man vorausgehende Fußgänger nicht bedrängt oder zum Ausweichen nötigt.
Schrittgeschwindigkeit gilt u. a. in verkehrsberuhigten Bereichen oder wenn auf Gehwegen oder in Fußgängerbereichen Fahrzeugverkehr zugelassen ist. Außerdem ist die Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben bei der Vorbeifahrt an haltenden Bussen, die an der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet haben.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. OGH-Entscheidung 23. März 2007, Geschäftszahl 2Ob262/05aVorlage:§§/Wartung/alt-URL
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