- Geschwindigkeit (Straßenverkehr)
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Die Geschwindigkeit im Straßenverkehr ist neben der Verkehrsdichte eine grundsätzliche Größe im Straßenverkehr. Davon hängt der Verkehrsfluss, die Fahrzeit, die Unfallgefahr, die Unfallschwere, die Umweltbelastung (Lärm, Abgase und Fahrbahnbelastung), der Kraftstoffverbrauch und die Fahrerbelastung ab.
Es gibt auch bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten, was bedeutet, dass beispielsweise ein Fahrzeug der Landwirtschaft oder ein Kettenfahrzeug aus technischen Gründen eine Geschwindigkeit nicht überschreiten darf, ohne nachhaltige Schäden am Fahrzeug (Radaufhängung, Achse) oder dem Fahrbahnbelag zu verursachen. Diese sind laut § 58(3) Straßenverkehrszulassungsordnung mit Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet. Auch Schneeketten haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h § 3(4) StVO.
In allen Ländern weltweit gibt es Festlegungen zur Geschwindigkeit in Straßenverkehr in den Verkehrsregeln. Dazu gehört die Höchstgeschwindigkeit, Mindestgeschwindigkeit und die Richtgeschwindigkeit.
Eine besondere Gefährdung entsteht durch überhöhte Geschwindigkeit, die Ursache für die weitaus meisten Verkehrstoten ist. Meist in Verbindung mit zu geringem Sicherheitsabstand.
Inhaltsverzeichnis
Länderspezifische Regeln
Deutschland
Die Geschwindigkeit im Straßenverkehr muss der Fahrzeugführer so wählen, dass er innerhalb der von ihm überschaubaren Strecke sein Fahrzeug zum Stehen bringen kann.
Dabei sind von ihm die konkreten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, seine eigenen Fähigkeiten und jene des gesteuerten Gefährts samt Ladung ins Kalkül zu ziehen. Bei einer sehr engen Fahrbahn, die das Risiko der Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge in sich bergen kann, muss sogar innerhalb der Hälfte der überschaubaren Strecke angehalten werden können. Dies verlangt § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die in Deutschland innerhalb geschlossener Ortschaften bestehende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt ausschließlich für Kraftfahrzeuge, durch Verkehrszeichen (§ 41 StVO Zeichen 274) angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen hingegen für Fahrzeuge aller Art. Durch dieses Zeichen kann auch eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h zugelassen werden. Diese gilt dann innerorts auch für Kraftfahrzeuge, für die eine auf die Fahrzeugart bezogene Höchstgeschwindigkeit besteht, beispielsweise Lkw oder Pkw mit Anhänger.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Ausgenommen hiervon sind Autobahnen sowie Straßen, bei denen die Richtungsfahrbahnen durch bauliche Maßnahmen (z. B. ein Mittelstreifen) voneinander getrennt oder für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen markiert sind. Auf diesen Straßen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Diese haben lediglich Empfehlungscharakter. Wer hier den höchsten Wert ignoriert, begeht keinen Verstoß, kann aber bei einem Unfall unter dem Aspekt der Betriebsgefahr eine höhere Schadensmithaftung als Nachteil erleiden.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar und wird je nach Höhe der Überschreitung mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Zusätzlich kann ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden. Die Polizei oder kommunale Dienststellen führen Geschwindigkeitsmessungen beispielsweise mittels Radar, Lasergeräten, Lichtschranken oder durch Weg-Zeit-Berechnungen durch.
Auf der Bundesautobahn 2 zwischen Hannover und Braunschweig wurde zwischenzeitlich eine versuchsweise Geschwindigkeitsbegrenzung auf 140 km/h eingeführt. Dies ist die erste Strecke in Deutschland, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, die über der Richtgeschwindigkeit liegt.
Jemand, der die Vorfahrt zu beachten hat, muss dem anderen Verkehrsteilnehmer durch mäßige Geschwindigkeit signalisieren, dass er warten wird (§ 8 Absatz 2 StVO). Mit ermäßigter Geschwindigkeit muss man sich ferner jedem Zebrastreifen nähern. Fußgänger, welche die Fahrbahn überqueren wollen, sollen das ungefährdet von sich mit zu hohem Tempo nähernden Kraftfahrzeugen tun können. Der Fahrzeugverkehr muss innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Siehe auch: Tempolimite in DeutschlandSchweiz
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt in der Schweiz ein Tempolimit von 50 km/h, dies wird durch das Schild «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» angezeigt. Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich haben die Ortsschilder bezüglich der Geschwindigkeit keinen Einfluss. Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist im Gegensatz zu Deutschland und Österreich (100 km/h) nur eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h erlaubt. Auf Autostrassen gilt 100 km/h. Die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 120 km/h.
In der Schweiz fallen die Geldbußen deutlich höher aus als etwa in Deutschland. Beispielsweise werden bei einer Überschreitung von 10 km/h innerorts 120 CHF, auf Ausserortsstraßen und Autostrassen 100 CHF und auf Autobahnen 60 CHF als Bußgeld fällig.
Österreich
In Österreich gelten im allgemeinen die folgenden Höchstgeschwindigkeiten: 50 km/h im Ortsgebiet, 100 km/h auf Landstraßen und 130 km/h auf Autobahnen. Das Tempo ist allerdings entsprechend den äußeren Verhältnissen (Witterung, Straßenzustand etc) anzupassen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann durch entsprechende Beschilderung sowohl nach oben als auch nach unten verändert werden. Eine genaue Einteilung der Straßen und der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten erfolgt nach dem Straßensystem in Österreich. Wichtig ist, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Ortstafeln nicht aufgehoben werden. [1][2] Fährt man beispielsweise auf einer Freilandstraße und passiert ein Begrenzungsschild auf 70 km/h, dann darf man auch in einer danach kommenden Ortschaft weiterhin 70 km/h fahren, sofern das Beschränkungsschild nicht explizit aufgehoben oder durch ein anderes ersetzt wurde. Auch am Ortsende bleibt die ursprüngliche Begrenzung vor der Ortschaft auf 70 km/h aufrecht. Erst wenn die Beschränkung aufgehoben wird, sind auf der Freilandstraße wieder 100 km/h erlaubt.
Siehe auch
Literatur
- Hentschel, Peter: Straßenverkehrsrecht. Kommentar, 40. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58082-6 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Straßenverkehrsrecht] [mit Kommentierungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), u.a.]
- Löhle/Beck: Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 9. Auflage, Anwalt-Verlag, Bonn 2008, ISBN 3824009838
- Burhoff/Neidel/Grün: Messungen im Straßenverkehr (mit CD-Rom), 2. Auflage,ZAP-Verlag (LexisNexis), Münster 2010, ISBN 978-3-89655-519-9.
- (Titel der 1.Auflage noch: Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr)
- Becker: Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, 7. Auflage, Verlag Luchterhand, 2010, ISBN 978-3-472-07832-6.
Einzelnachweise
- ↑ Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19891114_OGH0002_0110OS00118_8900000_000&IncludeSelf=True&ShowPrintPreview=True
- ↑ Quelle: http://www.auto-motor.at/Auto-Service/Recht-Verkehr/Recht-Strassenverkehr-Archiv/Verkehrszeichen-Oesterreich.html
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