- Schulgemeinschaftsausschuss
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Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein gesetzlich verankertes Gremium für mittlere und höhere Schulen in Österreich. Die Zusammensetzung und Befugnisse sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. Der Schulleiter hat mindestens 2 Mal pro Schuljahr eine Sitzung einzuberufen oder wenn 3 Mitglieder des SGAs eine Sitzung verlangen. Die Sitzung ist mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Auch an Berufsschulen und Polytechnischen Schule muss ein SGA gebildet werden, Erziehungsberechtigte müssen diesem jedoch nicht angehören.
Kompetenzen
Der SGA hat eine Reihe von Kompetenzen inne (SchUG § 64 Abs. 2):
- Die Entscheidung über
- Mehrtägige Schulveranstaltungen
- Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
- Die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
- Die Hausordnung
- Die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
- Die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß
- Die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
- Die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
- Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
- Die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
- Schulautonome Schulzeitregelungen
- Die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
- Die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
- Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
- Die Beratung insbesondere über
- Wichtige Fragen des Unterrichtes
- Wichtige Fragen der Erziehung
- Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
- Die Wahl von Unterrichtsmitteln
- Die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Abstimmungen
Jedes Ausschussmitglied außer dem Schulleiter hat eine Stimme. Der Schulleiter hat jedoch das Recht, einen "Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar" zu erklären (SchUG § 64 Abs. 16). Stimmenthaltung ist unzulässig, das Verlassen der Abstimmung allerdings schon. Bei den meisten Abstimmungen bedarf es einer einfachen Mehrheit, bei besonderen Entscheidungen (wie Änderungen an der Hausordnung) wird eine sogenannte doppelte Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt. Dies bedeutet, dass sowohl insgesamt, als auch in jeder einzelnen Gruppe zumindest zwei Drittel der SGA-Mitglieder dem Antrag zustimmen müssen. Jeder Gruppe kommt hier somit die Möglichkeit der Blockierung eines Vorschlages zu.
Siehe auch
Weblinks
Kategorie:- Schulwesen (Österreich)
- Die Entscheidung über
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