Schurz (Schiedsgericht)

Schurz (Schiedsgericht)
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Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien ohne Einwirkung des Staates zusammentritt und eine Einigung erzielt. Sämtliche Regelungen über das Verfahren obliegen der Vereinbarung beider Parteien; werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. Die Zahl der Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden (wenn keine Regelung, dann drei). Bei einem sog. Dreierschiedsgericht benennt in der Regel jede Partei einen Schiedsrichter, die sich dann ihrerseits auf einen Vorsitzenden verständigen; dieser wird Schiedsobmann oder einfach Obmann genannt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Obmann häufig von einer Ernennungstelle ernannt. Auch die parteiernannten Schiedsrichter müssen unabhängig sein.

Neben solchen Schiedsgerichten, die für eine einzelne Streitigkeit eingerichtet werden (Ad-hoc-Schiedsgericht), existieren auch ständige bzw. institutionelle Schiedsgerichte. Diese werden z. B. von den Industrie- und Handelskammern, von den Rechtsanwaltskammern, von Unternehmen oder auch innerhalb politischer Parteien eingerichtet. Auch im Sport werden Schiedsgerichte häufig angerufen. Der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer ist die älteste Institution zur privatwirtschaftlichen Streitbeilegung.

Die Vorteile privater Schiedsgerichtsbarkeit sind eine gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit erzielbare erhebliche Verfahrensbeschleunigung sowie Kostenvorteile insbesondere bei Verfahren mit großem Streitwert. Da Schiedsgerichte häufig für einen bestimmten Bereich (z. B. Bausachen) eingerichtet sind, verfügen die Schiedsrichter in der Regel über eine besondere Fachkompetenz auf diesem Gebiet.

Die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen wird durch das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche garantiert.

Ebenso wie auf der vorstehend skizzierten nationalen Ebene existieren Schiedsgerichte auch auf internationaler Ebene und bieten damit eine Alternative zu den institutionalisierten Gerichtshöfen wie z. B. dem IGH. Die Streitparteien, hier also regelmäßig die Staaten, können sowohl durch die Auswahl der Richter als auch durch die Bestimmung des anzuwendenden Rechts direkten Einfluss auf die Schiedsverfahren nehmen. Der mit dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1899 errichtete Ständige Schiedsgerichtshof stellt die prominenteste Einrichtung zur Bereitstellung der für die Durchführung von Schiedsverfahren erforderlichen Infrastruktur (Richterpool, Räumlichkeiten, Sekretariatspersonal usw.) dar.

Siehe auch

Literatur

  • Fouchard/Gaillard/Goldman on International Commercial Arbitration (1999)
  • Schwab, Karl-Heinz/Walter, Gerhard: Schiedsgerichtsbarkeit (2005)
  • Schlosser, Peter: Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit (1989).
  • Lotz, Burkard: Die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des parteiernannten Schiedsrichters, AnwBl 2002, 202 ff
  • Kreindler/Schäfer/Wolff: Schiedsgerichtsbarkeit, Kompendium für die Praxis (2006)
  • Schütze, Rolf. A: Schiedsverfahren (2007)

Weblinks

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