Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer
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Die Rechtsanwaltskammer ist ein örtlicher Zusammenschluss von Rechtsanwälten.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Der Bezirk einer Kammer entspricht dem des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks oder eines Teils desselben. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt in Deutschland kraft Gesetz zur Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Rechtsanwaltskammer.

Eine Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie nimmt als Teil der sog. "mittelbaren Staatsverwaltung" die ihr durch Gesetz übertragenen staatlichen Aufgaben wahr. Unter anderem obliegt ihr z. B. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Überwachung der Einhaltung des Berufsrechts durch die Berufsträger im Bezirk und die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Einzelheiten ihrer Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Sie werden durch einen ehrenamtlichen Vorstand, den die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer aus ihrer Mitte wählen, geleitet. Die einzelnen Rechtsanwaltskammern sind in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.

Den Anwaltskammern angegliedert sind die sog. Anwaltsgerichte. Diese Gerichte entscheiden über berufsrechtlich relevante Verfehlungen von Rechtsanwälten. Neben Geldstrafen können auch Berufsverbote gegen Anwälte ausgesprochen werden.

Geschichte

Am 1. Juli 1878 wurde im RGBl. Nr. 23 die „Rechtsanwaltsordnung“ verkündet, die am 1. Oktober 1879 im Deutschen Reich in Kraft trat.

Dies geschah auf der Grundlage langer Vorarbeiten und politischer Diskussionen parallel mit mehreren Reichsjustizgesetzen, die einheitlich am 1. Oktober 1879 in Kraft traten. Neben der Rechtsanwaltsordnung und der Rechtsanwaltsgebührenordnung waren das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Konkursordnung Teile dieser Justizreform.

Danach erfolgte die Bildung von Rechtsanwaltskammern ohne zentrale Dachorganisation im Deutschen Reich. Im Jahre 1908 vereinigten sich die Vorstände der reichsdeutschen Anwaltskammern.

Am 18. März 1933, einige Wochen nach der Machtergreifung Hitlers im Deutschen Reich, wurde die Reichsrechtsanwaltskammer durch Verordnung des Reichspräsidenten als Dachorganisation der reichsdeutschen Rechtsanwaltskammern errichtet. Ihr Präsident von 1933 bis 1945 war Justizrat Dr. Neubert.

Bereits am 31. März / 1. April 1933 wurde durch Verfügung des kommissarischen Justizministers Kerrl auf die „Säuberung“ der Kammervorstände von jüdischen Mitgliedern hingewirkt.

Durch die am 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1470) beschlossene Reichs-Rechtsanwaltsordnung (RAO) wurde die Reichsrechtsanwaltskammer (RRAK) im Sinne der Zentralisierung und Gleichschaltung zur einzigen rechtsfähigen Vertretung aller bei Gerichten des Deutschen Reiches zugelassenen Rechtsanwälte. Die örtlichen Anwaltskammern verloren ihre Selbstständigkeit. Als „Kammern“ wurden nun die bisherigen Kammervorstände bezeichnet. Die Vorsitzenden waren nurmehr weisungsgebundene Organe der RRAK; sie wurden durch den Reichsjustizminister unter Mitwirkung des Reichsführers des BNSDJ (Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund) berufen.

Diese im Jahre 1936 in Kraft getretene sogenannte „Reichsrechtsanwaltsordnung 1936“ beendete die Existenz der Rechtsanwaltskammern als rechtsfähige Gebilde. Sie existierten als unselbständige Organe der Reichsrechtsanwaltskammer fort. Die deutschen Rechtsanwälte wurden in der Reichsrechtsanwaltskammer zusammengefasst. Deren Präsident wurde vom Reichsjustizminister ernannt und ernannte seinerseits die örtlichen Kammerpräsidenten, denen gegenüber er Weisungsrecht besaß. Das „Führerprinzip“ wurde eingeführt.

1945 lösten die Besatzungsbehörden der Alliierten die Rechtsanwaltskammern auf.

Im Jahre 1949 wurde die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände in der neuen Bundesrepublik Deutschland gegründet. 1959 erfolgte die Gründung der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde nach § 233 BRAO a. F. Rechtsnachfolger der Reichsrechtsanwaltskammer.

Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer ist Axel C. Filges, der am 14. September 2007 Bernhard Dombek abgelöst hat.

Rechtsanwaltskammern

  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin (ferner in Brüssel)
  2. Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe
  3. Rechtsanwaltskammer Bamberg, Bamberg
  4. Rechtsanwaltskammer Berlin, Berlin
  5. Brandenburgische Rechtsanwaltskammer, Brandenburg an der Havel
  6. Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig, Braunschweig
  7. Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen, Bremen
  8. Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, Celle
  9. Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Düsseldorf
  10. Rechtsanwaltskammer Frankfurt, Frankfurt am Main
  11. Rechtsanwaltskammer Freiburg, Freiburg im Breisgau
  12. Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Hamburg
  13. Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, Hamm
  14. Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Karlsruhe
  15. Rechtsanwaltskammer Kassel, Kassel
  16. Rechtsanwaltskammer Koblenz, Koblenz
  17. Rechtsanwaltskammer Köln, Köln
  18. Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin
  19. Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, München
  20. Rechtsanwaltskammer Nürnberg, Nürnberg
  21. Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg, Oldenburg
  22. Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Saarbrücken
  23. Rechtsanwaltskammer Sachsen, Dresden
  24. Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg
  25. Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, Schleswig
  26. Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Stuttgart
  27. Rechtsanwaltskammer Thüringen, Erfurt
  28. Rechtsanwaltskammer Tübingen, Tübingen
  29. Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken, Zweibrücken

Österreich

Die Rechtsanwaltskammern in allen neun österreichischen Bundesländern sind autonom, es gibt keine Bundeskammer.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag in Wien ist eine aus Vertretern aller Bundesländer gebildete Dachorganisation.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde am 9. Feber 1851 gegründet, der erste Präsident war Dr. Alfons von Wiedmann. 1869 wurde durch die in ihren Grundsätzen bis heute geltende Advokatenordnung ein Grundstein für die moderne Anwaltschaft gelegt. Die damit verbundene sogenannte „Freigabe der Advokatur“ bewirkte, dass das Ernennungsrecht des Justizministers, also die Entscheidung, wer den Beruf des Rechtsanwalts ausüben durfte und wer nicht, aufgehoben wurde. Der Rechtsanwaltsberuf wurde unabhängig und für jeden zugänglich, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Im Jahr 1869 zählte die Tiroler Kammer 23 Rechtsanwälte. Seit der Gründung der Tiroler Rechtsanwaltskammer hatten 16 Tiroler Rechtsanwälte das Präsidentenamt inne. Seit 2006 ist Dr. Harald Burmann Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer.

Heute ist die Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die Aufgaben als Servicestelle, Interessenvertretung und Verwaltungsbehörde für 648 Mitglieder wahrnimmt.

Literatur

  • Gerhard Baatz, 125 Jahre Geschichte deutscher Rechtsanwaltskammern, BRAK-Mitteilungen 2008, S. 190-195 mit Literaturhinweisen in FN 1 für die Rechtsanwaltskammern Berlin, Braunschweig, Celle, Frankfurt am Main, Hamm, Mecklenburg-Vorpommern, München, Oldenburg/O., Zweibrücken, Saarland und Sachsen
  • Rudolf Lauda, 130 Jahre Aufgaben der Rechtsanwaltskammern, BRAK-Mitteilungen 2008, S. 195-201
  • Robert Heinrich, 100 Jahre Rechtsanwaltskammer München, München 1979, ISBN 3-406-07443-X

Weblinks

Deutschland

Österreich

Rechtsanwaltskammern in Österreich:

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