- BWaldG
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Erhaltung des
Waldes und der Förderung
der ForstwirtschaftKurztitel: Bundeswaldgesetz Abkürzung: BWaldG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 790-18 Ursprüngliche Fassung vom: 2. Mai 1975
(BGBl. I S. 1037)Inkrafttreten am: 8. Mai 1975 Neubekanntmachung vom: 26. August 1985
(BGBl. I S. 1756)Letzte Änderung durch: Art. 213 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433) Inkrafttreten der
letzten Änderung:8. November 2006 (Art. 559 VO
vom 31. Oktober 2006)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist insbesondere für den Zweck erlassen worden, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Infolge des Bundeswaldgesetzes wurden in den Bundesländern entsprechend Landeswaldgesetze erlassen.
Weblinks
- Bundeswaldgesetz (Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft)
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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