- Reitrecht
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Unter Reitrecht werden in der Regel die gesetzlichen Grundlagen des Reitens und Fahrens in der freien Natur verstanden. Das Reitrecht zählt zum Betretungsrecht.
Deutschland
Das Recht zu Reiten gehört zwar zum Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Sinne der allgemeinen Handlungsfreiheit, jedoch nicht zum besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Reitrecht wird daher nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung gewährt und kann durch Gesetze beschränkt werden.[1]
Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt, dass das Reiten und bespannte Fahren auf öffentlichen Straßen generell erlaubt ist. Dabei gelten für Reiter und Fahrer die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.
In der Bundesrepublik Deutschland wird das generelle Reitrecht im Wald im Bundeswaldgesetz (BWaldG), das Reiten außerhalb des Waldes ausschließlich durch die Länder geregelt (§ 57 Bundesnaturschutzgesetz). Für das Reiten im Walde ist insbesondere § 14 BWaldG von Bedeutung, der grundsätzlich nur das Reiten auf Straßen und Wegen erlaubt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG). In § 14 Abs. 2 BWaldG wird den Ländern das Recht eingeräumt die Einzelheiten hierzu zu regeln. Es handelt sich insofern um ein Bundesrahmengesetz.[2] Es ist dabei zulässig, dass das Recht in Wäldern zu reiten landesgesetzlich auf ausgewiesene Reitwege beschränkt wird. [3]
Einzelnachweise
- ↑ BVerfGE 80, 137 154 ff. (Reiten im Walde).
- ↑ BVerfGE 80, 137 155.
- ↑ BVerfGE 80, 137.
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